Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot (§ 42l StGB) bei Sittlichkeitsdelikten im Jugendheim

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1147/51
Datum
02.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter eines nach amerikanischem Vorbild geführten Jugendheims, wurde u.a. wegen sexueller Handlungen an einer 10‑Jährigen (§§ 176, 174 StGB) sowie weiterer Taten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wandte sich u.a. gegen Freisprüche in drei Fällen und gegen die unterbliebene Anordnung eines Berufsverbots. Der BGH bestätigte die Verurteilung und die Freisprüche, hob das Urteil jedoch im Strafausspruch auf, weil das Landgericht das Unterlassen eines Berufsverbots nach § 42l StGB nicht hinreichend begründet hatte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abhängigkeits- bzw. Anvertrautseinsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB kann auch auf rein tatsächlicher Grundlage entstehen; eine rechtsgeschäftliche Übertragung oder ein Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.

2

Schon das Vertrauen des Minderjährigen und die erkennbare Erwartung der Erziehungsberechtigten, der Betreuer werde das Kind vor Schaden bewahren, können ein Anvertrautsein i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB begründen.

3

Ob bei einer Jugendfreizeiteinrichtung ein Überordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB besteht, ist nach den konkreten tatsächlichen Organisations- und Leitungsstrukturen zu beurteilen; weitgehende Selbständigkeit der Jugendlichen schließt ein solches Verhältnis ohne besondere Umstände aus.

4

Die Nichtanordnung eines Berufsverbots nach § 42l StGB bedarf einer tragfähigen Begründung, wenn ein Berufsverbot zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht kommt; der bloße Hinweis, der Verurteilte werde voraussichtlich keine Anstellung mehr finden, genügt nicht.

5

Die Möglichkeit, dass ein Berufsverbot die Strafzumessung beeinflusst, kann die Aufhebung auch des (Gesamt‑)Strafausspruchs rechtfertigen, wenn über das Berufsverbot erneut zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 24. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Turn- und Sportlehrer Sigmund S█████ aus ██████, Kreis ███████████, geboren am ███ ███ in ██████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 24. Juli 1951 insoweit aufgehoben, als es die Anordnung eines Berufsverbots abgelehnt hat, ausserdem im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Im November 1950 wurde in ██ █████████████ ein amerikanisches Jugendheim errichtet, das den Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren von Montag bis Freitag jeder Woche zwischen 14 und 20 Uhr zur Verfügung stand. Sie sollten sich dort zwanglos zum Zwecke gemeinsamer Freizeitgestaltung zusammenfinden. Unter anderem war die Teilnahme an verschiedenen Sportarten, an Sprachkursen und Spielen vorgesehen; auch Lichtspieltheateraufführungen fanden statt.

Mit der Leitung des Heimes wurde der als Turn- und Sportlehrer ausgebildete Angeklagte beauftragt. Er besaß keinerlei Disziplinarbefugnis, konnte keinen Jugendlichen vom Besuch des Heimes ausschließen und durfte auch ohne Zustimmung des Jugendausschusses nicht in die Programmgestaltung eingreifen. Er hatte aber in dem Heim die Aufsicht zu führen, die Jugendlichen zu beraten und gegebenenfalls anzuleiten.

Die Eltern- und Lehrerschaft des Ortes stand dem Jugendheim ablehnend gegenüber. Einzelne Eltern duldeten stillschweigend, dass es ihre Kinder besuchten. In anderen Fällen gingen die Kinderjährigen ohne Wissen ihrer Erziehungsberechtigten dorthin.

Zu Beginn des Jahres 1951 forderte der Angeklagte die gerade im Heim anwesende 10-jährige Leonore █████ auf, ihm in seiner Begleitung ein Päckchen in seine nahegelegene Wohnung zu tragen. Dort brachte er seinen entblößten Geschlechtsteil an den des Mädchens und steckte ihn hernach in dessen Mund, wo es zum Samenerguss kam.

An einem anderen Tag versuchte er, im Heim die 13-jährige Renate ██ durch Zuruf zum aufmerksamen Betrachten seines entblößten, durch ein Suspensorium nur unvollkommen verdeckten Geschlechtsteils zu verleiten.

Ebenfalls um jene Zeit umarmte er in seiner Wohnung die 15-jährige Elisabeth ████, küsste sie und führte ihre Hand an seinen von der Hose bedeckten Geschlechtsteil.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB, wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

In sieben weiteren Fällen ist er von der Anklage je eines Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB freigesprochen worden.

Das Urteil ist vom Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung angefochten worden, von der Staatsanwaltschaft wegen der Freisprechung in drei Fällen, wegen der Zubilligung mildernder Umstände im Falle Renate ██ und wegen der Nichterlassung eines Berufsverbots.

Revision des Angeklagten

I. Seine Revision wird gestützt auf die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Zu einem Erfolg führt sie nicht.

1.) Fall Leonore Die Revision macht geltend, das Landgericht habe a) die wiederholten Anregungen des Verteidigers und die Anträge des Angeklagten auf Ladung eines Psychiaters als Sachverständigen zu der Hauptverhandlung abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich genügend Sachkunde zur Beurteilung der Aussage dieser Zeugin zutraue.

Das Verhandlungsprotokoll enthält einen derartigen Antrag nicht. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass er nicht gestellt worden ist (§ 274 StPO). Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt demnach nicht vor.

Mit der Sachbeschwerde bringt der Angeklagte vor, b) auf Grund seiner Stellung im Jugendheim habe ein Abhängigkeitsverhältnis der dort verkehrenden Jugendlichen ihm gegenüber nicht vorgelegen. Sinn und Aufgabe des Heimbetriebes sei es gewesen, die Jugend zu einer völlig selbständigen, freiwilligen und von Erwachsenen unbeeinflussten Freizeitgestaltung zu veranlassen; deshalb habe es an der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Abhängigkeit gefehlt.

Das mag im Allgemeinen bei Heimen dieser Art zutreffen. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände das Gegenteil ergibt.

Der Erstrichter hat hier ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verneint, aber angenommen, dass das Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut gewesen sei. Gegen diese Auffassung bestehen im Einblick auf die gesamtem Feststellungen des Urteils keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht erforderlich, dass die Aufsicht über den Minderjährigen dem Aufsichtführenden durch Rechtsgeschäft übertragen worden ist oder dass dieser die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten übernommen hat. Beziehungen, aus denen sich ein Überordnungsverhältnis gegenüber einem Kinde ergibt, können auf rein tatsächlicher Grundlage entstehen. Schon das Vertrauen des Schutzlings ist geeignet, ein Vertrauensverhältnis und das Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu begründen (RG DR 1944, 767 Nr. 3).

So war es hier. Die Leonore ██████ hat von Anfang an zu den regelmäßigen Gästen des Jugendheimes gehört. Dessen Mutter, Elisabeth ████, war mit ihrem Aufenthalt im Heim einverstanden gewesen. Der Angeklagte war mit der Aufsicht der Jugendlichen betraut, hatte ihnen aber nur mit Rat und Tat behilflich zu sein und konnte die Befolgung von Weisungen nicht erzwingen, weil die Jugendlichen durchweg eine weitgehende Selbständigkeit genossen. Auch waren diese nicht im Heim untergebracht. Trotz dessen konnte sich zufolge der ständigen Besuche der Leonore █████████ zwischen ihr und dem Angeklagten ein Verhältnis entwickeln, das im Hinblick auf ihr Alter von 10 Jahren zu einer tatsächlichen Unterordnung unter den Angeklagten führte und diesem die Erkenntnis aufdrängte, dass er nach der Sachlage verpflichtet sei, das Kind in seiner Lebenshaltung zu überwachen und dadurch dessen Mutter in ihrer Aufgabe zu unterstützen. Nach dieser Richtung hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Es hat darauf verwiesen, die Elisabeth ██████ habe durch ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt ihrer Tochter im Heim in einer auch für den Angeklagten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Kind dort als gut aufgehoben betrachte und von der Erwartung ausgehe, der Angeklagte werde es vor Schaden bewahren. Das Mädchen habe diesen als eine „Autoritätsperson“ angesehen und seine Aufforderung, ihn in seine Wohnung zu begleiten, sofort befolgt. Es habe bei seinem geringen Alter noch nicht die Überlegung anstellen können, der Angeklagte habe ihm nichts zu sagen.

Die auf diese besondere Sachlage gegründeten Erwägungen der Strafkammer, es habe zwischen dem Angeklagten und der Leonore █████ ein Abhängigkeitsverhältnis auf Grund Anvertrautseins bestanden, weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB sind erfüllt.

Der Unzuchtscharakter der Handlung ist offensichtlich. Die Art ihrer Ausführung stellt die wollüstige Absicht des Angeklagten klar. Zur inneren Tatseite gehört ausserdem, dass der Angeklagte die Tatumstände kannte, aus denen sich das Abhängigkeitsverhältnis der ██████████ ergab. Darüber äußert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Diese Kenntnis lässt sich indes mit genügender Sicherheit der Bemerkung entnehmen, die Mutter des Kindes habe in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm ihre Tochter anvertraue.

Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Dass er sich des Schutzalters des Mädchens bewusst war, ist festgestellt. Der Angriff der Revision richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung.

2.) Fall Renate ██ Erfolglos bekämpft der Angeklagte seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der Sachrüge. Er ist der Meinung, der festgestellte Sachverhalt lasse den Schluss auf ein Handeln in wollüstiger Absicht nicht ohne weiteres zu; er habe sich in den von den Kindern benutzten Raum umziehen müssen, weil er damals kein eigenes Zimmer gehabt habe und in Eile gewesen sei. Er habe das Suspensorium als ausreichenden Schutz angesehen, da es seine Blöße völlig verdeckt habe.

Mit diesen Behauptungen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die darin enthaltenen Angriffe richten sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Diese gehen dahin, dass der Angeklagte durch seinen Anruf und das spätere Ansprechen den Zweck verfolgt habe, sich der Renate ██ und einem anderen Mädchen nackt zu zeigen. Beide hätten auch kurz nach ihm geschaut, sich aber gleich wieder abgewandt.

Darin erblickt die Strafkammer einen Versuch des Angeklagten, die Renate ██ zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, nämlich zum aufmerksamen Betrachten der Vorderseite seines nackten Körpers. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die innere Tatseite – Sinnenlust und Alterskenntnis – ist einwandfrei gewürdigt.

3.) Fall Elisabeth ████ Mit Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der 15-jährigen ███ als eine Missachtung ihrer Ehre beurteilt und den § 185 StGB darauf angewandt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher unbegründet.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Beschwerdeführerin macht im Falle Renate ███████ Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO geltend, ferner Verletzung des sachlichen Rechts durch Zubilligung mildernder Umstände. Ausserdem bezeichnet sie die Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB als rechtsirrig in den Fällen Rosa ██████, Ingrid ████████ und Johanna ██ und damit den auf diese rechtliche Würdigung gestützten Freispruch. Schliesslich wendet sie sich gegen die Ablehnung der Erlassung eines Berufsverbots.

Das Rechtsmittel hat nur im letzten Punkt Erfolg.

1.) Fall Renate ██ a) Die Verfahrensrüge geht fehl.

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt nur, dass die Urteilsgründe die Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände ergeben müssen, sofern deren Vorhandensein angenommen wird. Hierzu verweist das Urteil auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die geringe Schwere der Tat, die der Stimmung eines Augenblicks entsprungen sei. Das genügt zur Erfüllung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO. Daher bedeutet die Unterlassung von Darlegungen über den Abschreckungszweck keinen Mangel.

Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchdringen.

b) Die Staatsanwaltschaft meint, die Zubilligung mildernder Umstände sei fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen widersprüchlich seien. Davon kann nach dem Inhalt des Urteils keine Rede sein. Dessen Sachdarstellung bringt weder deutlich zum Ausdruck, der Angeklagte habe wohlüberlegt gehandelt, noch bietet sie für diese Annahme sonst einen Anhalt. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist nichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle der ohne Denkverstoß vorgenommenen Beweiswürdigung des Tatrichters und seine darauf beruhende einwandfreie Feststellung ihre eigene zu setzen.

Unrichtig sind auch die weiteren Behauptungen, die Strafkammer habe offensichtlich den Begriff der mildernden Umstände verkannt, sie habe den Fall als minder schwerwiegend bezeichnet, ohne dies irgendwie aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle ███ und Renate ████████ zu begründen.

Aus den Fällen ███ und Renate ████████ ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer die gegenüber der ███ begangene Tat, die wegen ihrer Ausführung als besonders widerwärtig hingestellt wird, als erheblich schwerer beurteilt hat als die gegenüber der Renate ███ verübte. Das ist nicht nur eine ausreichende Begründung für den Unterschied in der Bestrafung, sondern auch sachlich durchaus zutreffend. Das Landgericht konnte infolgedessen sehr wohl von einem minder schwerwiegenden Fall sprechen. Der Hinweis der Revision, dass § 176 StGB einen solchen Begriff nicht kenne, ist abwegig. Das Landgericht hat erkennbar nicht an den Begriff des minder schweren Falles gedacht, sondern sich nur mit der hier allein zu entscheidenden Frage befasst, ob mildernde Umstände zugebilligt werden können. Diese hat es aus rechtlich einwandfreien Erwägungen bejaht.

2.) Fälle Ingrid ███, Johanna ██ und Rosa ██████ a) Im Dezember 1950 ging die 16-jährige Ingrid ███ in das Jugendheim, um sich dort umzusehen. Als sie im Laufe des Abends aus ihrem Mantel ein Taschentuch holen wollte, umfasste sie der Angeklagte von hinten und griff ihr an die Brust, ließ sie jedoch auf ihre Abwehr hin sofort wieder los.

Im selben Monat nahm die 17-jährige Johanna ██ im Heim an einem öffentlichen bunten Abend als Zuhörerin teil und fragte hernach den Angeklagten, ob sie einmal an einer Theateraufführung mitwirken könne. Der Angeklagte sagte zu. Bei diesem Gespräch wenige Tage darauf brachte das Mädchen dem Angeklagten einen Teller Fleisch ins Heim und leistete ihm anschliessend einige Zeit Gesellschaft. Dabei küsste es der Angeklagte und spielte eine Zeitlang unter dem Pullover an ihrer nackten Brust.

An einem Abend im Februar 1951 fand im Jugendheim eine öffentliche Lichtspielvorführung statt. Da wegen des starken Andrangs die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht ausreichten, lud der Angeklagte die etwas spät gekommene 15-jährige Rosa ██████ ein, sich noch neben ihn zu zwängen. Im Verlauf der Vorstellung legte der Angeklagte mehrmals seinen Arm um die Schultern des Mädchens und versuchte, durch den Halsausschnitt dessen Brust zu fassen, wegen des Widerstandes allerdings vergeblich.

b) In diesen Fällen hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins als nicht gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten von der Beschuldigung je eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB freigesprochen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, nach dem Aufgabenbereich, der sich aus dem Begriff „Leiter“ des Jugendheims ergebe, habe der Angeklagte die Jugendlichen zu beaufsichtigen und zu betreuen gehabt. Ob diese darüber hinaus seitens ihrer Eltern noch anvertraut gewesen seien, sei strafrechtlich belanglos. Die Strafkammer habe daher den Begriff des Anvertrautseins verkannt.

Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision übersieht, dass der Maßstab, der an ein nach deutschen Grundsätzen aufgebautes Jugendheim in aller Regel anzulegen ist, hier nicht angelegt werden kann. Das ist den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es handelte sich hier um ein nach amerikanischem Vorbild errichtetes Jugendheim, das auch in diesem Sinne geleitet werden sollte. Dem entsprach die Regelung, nach der den Jugendlichen weitestgehende Selbständigkeit und größte Freiheit eingeräumt war. Der Begriff „Leiter“ des Jugendheims umschloss daher hier keineswegs ohne weiteres ein Überordnungsverhältnis, wie das in einem in deutschem Stil geleiteten Jugendheim der Fall ist. Der Angeklagte hatte den Jugendlichen nur helfend zur Seite zu stehen, aber ihnen – wie aus den Feststellungen ersichtlich – nichts zu sagen. Damit ist seine Stellung als Aufsichtsperson in der Weise gekennzeichnet, dass er den im Heim anwesenden Jugendlichen nicht allgemein übergeordnet war. Von einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis, wie es § 174 Nr. 1 StGB voraussetzt, kann daher ohne das Hinzutreten besonderer Einzelumstände nicht gesprochen werden. Diese Strafvorschrift will die Unzucht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses treffen. Sie verfolgt den Zweck, solche Abhängigkeitsverhältnisse von Einflüssen geschlechtlicher Art rein zu halten und so die geschlechtliche Freiheit abhängiger Personen vor Angriffen übergeordneter Personen zu bewahren (RG DR 1945, 20 Nr. 8). Liegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht vor, so ist für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB kein Raum.

Dass der Angeklagte durch derartige persönliche Beziehungen mit den drei genannten Mädchen verbunden war, hat das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher Art rechtsirrtumsfrei, also mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht, verneint. Es hat zusätzlich zu der bereits an anderer Stelle getroffenen Feststellung des Fehlens eines Überordnungsverhältnisses des Angeklagten gegenüber den Jugendlichen noch darauf hingewiesen, dass die verletzten Mädchen im Zeitpunkt der Tat bereits aus der Schule entlassen gewesen seien und im Berufsleben gestanden hätten. Sie hätten nach ihren eigenen Angaben im Angeklagten keine Autoritätsperson gesehen und nicht geglaubt, sich ihm gegenüber zu irgendwelchen Rücksichten verpflichtet zu fühlen.

In den Urteilsgründen ist ausserdem erwähnt, es sei zweifelhaft, ob die ███ und ██ zum Besucherkreis des Jugendheims gehört hätten. Die erstere sei offensichtlich nur zu einem persönlichen Besuch des Angeklagten erschienen, die letztere habe nur an einer öffentlichen Lichtspielveranstaltung teilgenommen, zu der jedermann Zutritt gehabt habe.

All diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umstände konnten vom Erstrichter irrtumsfrei dahin gewertet werden, dass ein Verhältnis des Anvertrautseins und der Abhängigkeit bei keinem der drei Mädchen vorlag. Der Freispruch ist daher zu Recht ergangen.

3.) Berufsverbot Der von der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung einer Anordnung nach § 42 l StGB erhobene Angriff ist berechtigt.

Auf Grund der Straftaten des Angeklagten war die Verhängung eines Berufsverbots möglich. Das Landgericht hat davon abgesehen, weil der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe ohnehin nicht wieder in seinem Beruf als Turn- und Sportlehrer werde tätig sein können. Diese Begründung gibt zu Zweifeln Anlass, ob sich das Landgericht bewusst war, dass die Nichterlassung eines Berufsverbots, sofern es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt ist (RGSt 74, 54). Zwar hat die Entscheidung darüber, ob solche Umstände vorliegen, der Tatrichter zu treffen. Aber er muss das in den Urteilsgründen darlegen.

Das ist bisher nicht ausreichend geschehen. Der Umstand, dass der Angeklagte in seinem Beruf voraussichtlich keine Anstellung mehr finden wird, schließt nicht aus, dass er als Sportlehrer seinen Beruf auch freiberuflich ausüben kann. Die Gefährdung der Allgemeinheit bestünde auch in diesem Fall.

Das Urteil musste deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden.

Da es möglich ist, dass der Erstrichter eine mildere Strafe für angemessen halten könnte, wenn er nunmehr die Gewerbeausübung verbietet, war es angezeigt, auch den Strafausspruch und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

KoenigerRotbergBusch
KraussMaass
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