Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil: Unzulässige Änderung der Urteilsformel und Fehler bei Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 114/51
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die nachträgliche Berichtigung der verkündeten Gesamtstrafe sowie Verfahrensmängel. Der BGH hebt den Gesamtstrafausspruch und die Nebenfolgen auf und verweist zur Neuverhandlung zurück, weil die Änderung keine offensichtliche Berichtigung, sondern eine inhaltliche Änderung war. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 74 StGB vor, wodurch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung einer verkündeten Urteilsformel ist nur zulässig, wenn es sich um ein offensichtliches Schreib- oder Verlesungsversehen handelt, durch das der verkündete Inhalt vom tatsächlich Beschlossenen abweicht.

2

Die Verkündung des Urteils ist erst mit der vollständigen Bekanntgabe der Gründe als abgeschlossen anzusehen; danach darf das Gericht nur noch offenkundige Unrichtigkeiten berichtigen.

3

Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der verkündeten Strafe durch das Gericht ist unzulässig, wenn sie nicht auf einen erkennbaren Verleser oder offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

4

Bei Zusammenrechnung mehrerer Einzelstrafen ist § 74 StGB zu beachten: Die gebildete Gesamtstrafe muss unter der Summe der Einzelstrafen liegen.

5

§ 157 StGB (Straffreiheit zugunsten des Eidesleistenden) begünstigt nur Zeugen und Sachverständige; auf als Partei Schwörende ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. September 1951

Leitsatz

Auch sachliche Fehler des Urteilsformels können durch Berichtigung berichtigt werden, wenn deren verkündeter Inhalt infolge Versehens des Verkündenden von dem tatsächlich Beschlossenen abweicht. (Anschluss an RGSt 61, 388)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. September 1951 im Ausspruch einschließlich der Gesamtstrafe und der Nebenfolge aufgehoben.

Über die Nebenstrafe und die Nebenfolge ist neu zu entscheiden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Kurt █████, geboren am █████ in █████, wegen Unterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Johner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Anklagebehörde, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

1. Das Landgericht hat in der Sitzungsniederschrift zunächst ein Urteil verkündet, durch das der Angeklagte wegen Meineids und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie auf Ehrverlust und Eidesunfähigkeit erkannt wurde. Am Ende der Sitzungsniederschrift ist darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Versehen vorliege. Nach Verständigung der Mitglieder des Gerichts wurde daraufhin eine Berichtigung der Urteilsformel verkündet, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt werde.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Er meint, § 192 GVG sei nicht beachtet worden, weil an der Verhandlung und Entscheidung nicht die bestimmte Zahl von Richtern in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mitgewirkt habe. Durch die nachträgliche Berichtigung sei das Urteil inhaltlich geändert worden, ohne dass eine Beratung und Abstimmung stattgefunden habe. Wegen dieses Verfahrensfehlers könne das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

2. Die Rüge ist begründet, soweit sie sich gegen den Gesamtstrafausspruch richtet.

a) Das Landgericht hat in der durch § 268 StPO vorgeschriebenen Form zunächst eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verkündet. Insoweit war also das Verfahren in Ordnung. Mit Recht wird indes beanstandet, dass die Strafkammer hernach dieses Urteil berichtigt hat.

Das Gericht kann seinen Urteilsspruch nur insoweit ändern, als dessen Verkündung noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Abschluss ist erreicht, wenn außer der Formel auch die Gründe vollständig bekanntgegeben sind. Dass das hier der Fall war, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Verhandlungsprotokolls, wenngleich der darin verwendete Ausdruck „am Ende“ das nicht ganz deutlich erkennen lässt. Wäre die Verkündung noch nicht beendet gewesen, so hätte der erste Spruch über ein Jahr und sechs Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Nebenfolge in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden können. Denn dann wäre ein Urteil dieses Inhalts noch nicht erlassen gewesen. Nur das auf ein Jahr und fünf Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Nebenfolge lautende Erkenntnis hätte in der Niederschrift erscheinen können.

Es konnte sonach nur eine nachträgliche Berichtigung der ergangenen Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommen. Eine solche hat das Landgericht auch vorgenommen. Sie war jedoch nur zulässig, sofern ein offensichtliches Schreibversehen oder eine offenkundige Unrichtigkeit vorlag (RGSt 61, 388). Um einen Fall dieser Art hat es sich hier jedoch nicht gehandelt. Aus der dem Protokoll beigefügten, schriftlich niedergelegten, zur Verkündung dienenden Urteilsformel ist zu ersehen, dass die Zahl 5 erst nach Änderung der vorher geschriebenen Ziffer (6) eingesetzt worden ist. Ausserdem ist die Berichtigung „nach Verständigung der Mitglieder des Gerichts“ verkündet worden. Dieser Verständigung hätte es nicht bedurft, wenn das Landgericht auf Grund der Beratung eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und der Vorsitzende versehentlich eine höhere Strafe verkündet hätte. Nur in dem Fall der Abweichung des verkündeten Ergebnisses der Beratung von dem wirklich Beschlossenen, also bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, wäre eine Berichtigung zulässig gewesen. Der Annahme einer solchen Abweichung steht der Inhalt des Protokolls entgegen.

Infolgedessen war die Strafkammer nicht befugt, den nicht eine Berichtigung, sondern eine sachliche Inhaltsänderung, nämlich die Neufestsetzung der Gesamtstrafe, enthaltenden Beschluss zu erlassen. Dazu wäre sie auch entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung nicht berechtigt gewesen, wenn sich die beteiligten Richter zu einer neuen Beratung zurückgezogen hätten.

Es muss daher von dem zuerst verkündeten Urteil ausgegangen werden, durch das gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verhängt worden ist.

b) Nach den Gründen sind gegen den Angeklagten zwei Einzelstrafen von zehn und acht Monaten Gefängnis ausgesprochen worden. Diese sind in eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen worden. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB, wonach die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten zu bildende Gesamtstrafe unter der Summe der beiden Einzelstrafen bleiben musste.

Wegen dieses Rechtsfehlers konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfasst auch die über die Nebenstrafe und die Nebenfolge ergangene Entscheidung (§ 76 StGB).

Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.

Der Ansicht des Landgerichts, dass dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB nicht zugestanden werden könne, ist beizutreten. Diese Bestimmung begünstigt nur Zeugen und Sachverständige. Auf den als Partei Schwörenden kann sie nicht angewendet werden, selbst dann nicht, wenn er wie beim Offenbarungseid verpflichtet ist, den Eid zu leisten (RGSt 68, 178; RG HRR 1934 Nr. 8).

Ebensowenig greifen die gegen das Strafmaß erhobenen Bedenken durch. Die Höhe der wegen Unterschlagung erkannten Strafe hat der Erstrichter rechtsirrtumsfrei mit den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten begründet. Nur nebenbei sei bemerkt, dass diesem das Straffreiheitsgesetz nur dann zugutekommen kann, wenn der Tatrichter voll davon überzeugt ist, dass die Straftat vor dem Stichtag verübt worden ist. Bei bloßer Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes darf das Verfahren nicht eingestellt werden (RGSt 71, 259, 263).

So war es hier.

Die Revision war deshalb zu verwerfen, soweit sie über die Anfechtung des Gesamtstrafausspruchs hinausgeht.

Dr. KoenigerBuschBaldus
KirchnerScharpenseel
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