Revision: Besetzung der Jugendkammer nach §76 Abs.2 GVG maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 114/51
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung der Jugendkammer richtet sich nach den für die Strafkammer geltenden Vorschriften der allgemeinen Gerichtsverfassung, sofern das besondere Jugendgerichtsgesetz nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft.
Das Schweigen des RJGG über die Besetzung der Jugendkammer bedeutet nicht, dass kriegsbedingte Ausnahmeregeln oder zufällige Zustände bei Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft fortgelten.
Mit Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 ist die Jugendkammer gemäß §76 Abs.2 GVG entsprechend der Besetzung kleiner und großer Strafkammern zu besetzen.
Liegt eine Entscheidung der Jugendkammer vor, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung nicht eingehalten wurde, begründet dies einen Aufhebungsgrund nach §338 Nr.1 StPO mit der Folge der Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 21. September 1951
Rubrum
Leitsatz (für die Amtliche Sammlung): Für die Besetzung der Jugendkammer im Sinne des § 21 Abs. 2 RJGG sind die Bestimmungen maßgebend, die für die Besetzung der Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Somit ist die Jugendkammer entsprechend der Vorschrift des § 76 Abs. 2 GVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 38 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 zu besetzen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 21. September 1951, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Erpressung (§ 253 StGB) zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden.
Hiergegen wendet sie sich mit der Revision und macht mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil die auf einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO gestützte verfahrensrechtliche Rüge durchgreift. Zu ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer sei in der Hauptverhandlung nur mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt gewesen. Diese Besetzung habe nicht der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG entsprochen, die auch dann Platz greifen müsse, wenn die Strafkammer als Jugendkammer entscheide. Das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1945 enthalte keine entgegenstehende Bestimmung, welche die Zuziehung von Schöffen abweichend von der allgemeinen Regelung des § 76 Abs. 2 GVG ausschließe.
Die Frage der Besetzung der Jugendkammer im Sinne des § 21 Abs. 2 RJGG ist seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 umstritten. Ihre Beantwortung hängt im Wesentlichen davon ab, welche Bedeutung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 2 RJGG beizumessen ist, ob damit die Jugendgerichte, insbesondere die Jugendkammer, eine Eigenständigkeit auch in der Richtung erhalten haben, dass die Besetzung der Jugendkammer eine gesonderte, von den Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichende Regelung gefunden hat. Diese vor allem von Albers (JZ 1951, [REDACTED]) vertretene Auffassung kann nicht geteilt werden.
Das Reichsjugendgerichtsgesetz sagt über die Besetzung der Jugendkammer nichts; es räumt lediglich in seinem § 21 Abs. 2 Satz 2 dem Vorsitzenden der Jugendkammer die Befugnis ein, bei Zustimmung des Staatsanwalts als Einzelrichter zu entscheiden. Das Schweigen des Gesetzes lässt im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur den ohne weiteres gezogenen Schluss zu, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Besetzung der Strafkammer regelnden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bzw. die diese ersetzenden Bestimmungen der Vereinfachungsverordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1658) auch für die Besetzung der Jugendkammer maßgebend sein sollten.
Dass durch das Schweigen des Gesetzes aber, wie Albers es will, die Besetzung der Jugendkammer ganz unabhängig von derjenigen der Strafkammer auf die Dauer so geregelt sei, wie sie bei dem Inkrafttreten des Reichsjugendgerichtsgesetzes infolge der kriegsbedingten Einschränkungsmaßnahmen zufällig bestanden hat, kann nicht als zutreffend anerkannt werden.
Die Jugendkammer ist zwar im Hinblick und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Jugendlichen, die sich vor ihr zu verantworten haben, durch das Reichsjugendgerichtsgesetz mit besonderen, von der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeiten ausgestattet worden. Damit ist sie aber kein selbständiges, von der allgemeinen Gerichtsverfassung mehr oder minder losgelöstes Gericht geworden, sondern sie ist eine Strafkammer des Landgerichts im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes geblieben. Der im Reichsjugendgerichtsgesetz verwendete Ausdruck „Jugendkammer“ vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie Strickert (NJW 1951, 346) näher dargelegt hat, wird hiermit durchaus kein neuer Begriff in das Gesetz eingeführt, sondern eine bereits in der allgemeinen Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 8. Juli 1942 (Rs 473) gebrauchte Wendung übernommen, mit der die Strafkammer bezeichnet worden war, der die Aufgaben als Jugendgericht zugewiesen waren und deren Entscheidungen unter dem Namen „Jugendkammer“ ergingen. Im Übrigen spricht auch die allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 14. Januar 1944 (DJ 37) von der Jugendkammer, welcher als Strafkammer besondere Aufgaben zugewiesen werden. Eine Sonderstellung in der Gerichtsverfassung kann der Jugendkammer daher nur in dem Umfange zuerkannt werden, als ihr eine solche im Reichsjugendgerichtsgesetz ausdrücklich eingeräumt worden ist. Das ist aber hinsichtlich ihrer Besetzung nicht geschehen. Für diese sind, wie das Fehlen jeglicher Sonderregelung und die stillschweigende Übernahme des für die Besetzung der Strafkammer zur Zeit der Einführung des Reichsjugendgerichtsgesetzes gerade geltenden Rechtszustandes zeigen, die Bestimmungen maßgebend, die für die Besetzung der Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Diese sehen aber in § 76 Abs. 2 GVG, wie er durch Art. 1 Nr. 38 des Vereinheitlichungsgesetzes gefasst worden ist, für die Hauptverhandlung die Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen in der kleinen Strafkammer und die Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden und zwei Schöffen in der großen Strafkammer vor. Dementsprechend muss auch die Jugendkammer seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes besetzt werden. Der von Albers erhobene Einwand, eine derartige Aufteilung der Jugendkammer in eine große und kleine Strafkammer finde im Reichsjugendgerichtsgesetz keine Stütze, geht fehl. Eine solche Teilung ist allerdings im Reichsjugendgerichtsgesetz nicht erwähnt. Aber gerade weil dieses keine entgegenstehende Vorschrift enthält, ist eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Besetzung der Jugendkammer nicht zulässig.
Demnach ist, da im gegebenen Falle die Strafkammer als Jugendkammer in der Besetzung mit nur drei Berufsrichtern verhandelt und entschieden hat und das erkennende Gericht somit nicht der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG entsprechend besetzt war, das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen. Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung führen.
Daher bedürfen die übrigen Rügen der Revision keiner näheren Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass sie unbegründet sind.
| Dr. Dotterweich | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |