Revision verworfen – Anpassung des Schuldspruchs bei Zusammenfassung sexualstrafrechtlicher Tatbestände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 113/99
- Datum
- 07.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zusammenführung mehrerer früherer Straftatbestände in einen neuen Tatbestand ist das nach Inkrafttreten geltende, insoweit mildere Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.
Werden ehemals selbständige Straftatbestände zu einem Tatbestand mit Regelbeispielen zusammengefasst, erfüllt die mehrfach verwirklichte Tat nur noch denselben Tatbestand; wiederholte Verwirklichungen können jedoch strafzumessend berücksichtigt werden.
Die Änderung des Schuldspruchs infolge Anwendung des milderen Rechts führt nicht automatisch zu einer Änderung des Strafausspruchs; eine Abänderung des Strafmaßes kommt nur in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Anwendung des neuen Rechts eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bleibt das nach dem Änderungszeitpunkt geltende Recht für eine konkrete Tat nicht milder, ist weiterhin das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 19. November 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe unter Anwendung des zur Tatzeit (Juli 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch der Korrektur.
Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB – sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefasst worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfasste Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)). Erzwingt der Täter – wie hier – zuerst den Analverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Als das insoweit mildere Recht ist deshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des Schuldspruchs vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10).
Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach dem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 2 StGB a.F. abgelehnt hat, bei Anwendung des neuen Rechts einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint hätte. Die Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sind identisch. Die Erzwingung des Analverkehrs neben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.
Bei den beiden anderen Taten erweist sich das jetzt geltende Recht nicht als das mildere Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, so dass es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts verbleibt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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