Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil des LG Kleve als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 113/91
Datum
19.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wegen Betrugs ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Offensichtlich fehlerhafte Datums- und Betragsangaben lassen sich aus dem Zusammenhang berichtigen und gefährden das Urteil nicht. Die tatrichterliche Überzeugung zum Vorsatz bleibt tragfähig; weit entfernte Behauptungen ohne Anhaltspunkte bedürfen keiner weiteren Darstellung. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtlich fehlerhafte oder irrtümliche Angaben in den Urteilsgründen, die sich aus dem Zusammenhang sicher berichtigen lassen, beeinträchtigen die Bestandskraft des Urteils nicht.

2

Eine aus der Hauptverhandlung gewonnene tatrichterliche Überzeugung vom Vorsatz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachenwürdigung substantiiert und rechtlich tragfähig ist.

3

Behauptungen außergewöhnlicher Zusagen oder Umstände können verworfen werden, wenn die Hauptverhandlung hierfür keine Anhaltspunkte ergibt; eine weitergehende sachlich-rechtliche Begründung ist nicht erforderlich.

4

Bei glaubhaftem Geständnis kann das Gericht zur Bemessung des verfolgten Betrags den vom Angeklagten eingeräumten Betrag zugrunde legen, wenn Begleitumstände (z. B. Interesse an schneller Verfahrensbeendigung) die Glaubhaftigkeit stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 6. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 113/91 in der Strafsache gegen █ aus ██ (Niederlande), geboren am ███ in ████, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

Gründe

Die offensichtlich fehlerhaften Daten (Debet 5.3.1985 33.000 DM, angebliche Rechnungen 6.11.1985 und 13.12.1985, angebliche Quittungen 15.12.1984 und 15.1.1988, betrügerische Sicherungsübereignung 21.3.1985) lassen sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe gerade noch richtigstellen; sie gefährden den Bestand des Urteils nicht. Gegen die tatrichterliche Überzeugung vom Betrugsvorsatz ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das behauptete Versprechen des Bundesministers der Verteidigung, dem Angeklagten eine „sechsstellige Summe“ für seine Rolle in der „KC-Affäre“ zu zahlen, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbehauptung, er sei „einer der vier Kronzeugen“ gewesen, und des Umstandes der Gewährung einer „neuen Identität“ so fernliegend, dass sich das Landgericht mit der Feststellung begnügen durfte, die Hauptverhandlung habe keinen Anhaltspunkt für eine derartige Zusage ergeben. Eine ausführlichere Darstellung dieser Einlassung war nach den Anforderungen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht geboten.

Auch wenn eine fortgesetzte Beitragshinterziehung zweifelhaft ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 f. Gesamtvorsatz 30), ist im Hinblick auf die eindeutige Umgrenzung der abgeurteilten Tat(en) nicht zu beanstanden, dass das Landgericht wegen des Geständnisses ohne nähere Berechnung und ohne weitere Beweiserhebung der Verurteilung den vom Angeklagten eingestandenen Betrag von 10.000 DM zugrunde gelegt hat. Diese Summe entsprach etwa der Hälfte der Arbeitnehmeranteile, die der Mitarbeiter der AOK aus „seinen“ (nicht fremden) Unterlagen als Zeuge mitgeteilt hatte. Unter diesen Umständen genügt die Würdigung des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses und zu dem Interesse des Angeklagten an schneller Prozessbeendigung und Entlassung aus der

Untersuchungshaft sachlich-rechtlichen Anforderungen. Durch die Nichtverurteilung wegen Beitragsbetrugs hinsichtlich der Arbeitgeberanteile (BGHSt 32, 236, 240) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

ZschockeltRußMiebach
Rissing-van SaanBlauth
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