Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Vollrausch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 113/88
Datum
15.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH hält den Schuldspruch für überprüft und unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei § 323a StGB Verhaltensweisen aus der Rauschtat strafschärfend zu Lasten des Täters berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen, nicht die im Vollrausch begangene Tat.

2

Für die Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 StGB sind nur Umstände zu berücksichtigen, die die Schuld des Täters für das Sichberauschen tragen; Verhaltensweisen und Motive, die ausschließlich in der Rauschtat zum Ausdruck kommen, dürfen nicht strafschärfend angerechnet werden.

3

Beruht der Strafausspruch auf einer Strafzumessung, die der vorgenannten Abgrenzung nicht beachtet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.

4

Beschränkungen der Revisionsrüge sind unwirksam, soweit die Angriffe die rechtliche Beurteilung der Rauschtat betreffen, die als objektive Voraussetzung der Strafbarkeit in den Schuldspruch einfließt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 113/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ (Neviges), Rolf [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. auf dessen Antrag, am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; ihre Beschränkung ist schon deshalb unwirksam, weil sich die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Beurteilung der Rauschtat richten, die als objektive Bedingung der Strafbarkeit zum Schuldspruch gehört.

Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe nicht hinreichend bedacht, dass bei § 323a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es zum Nachteil des Angeklagten u. a. erwogen hat, er habe seinen Vater in roher Weise körperlich misshandelt (UA S. 15, 16). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

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