Revision: Strafausspruch bei Vollrausch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 113/88
- Datum
- 15.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen, nicht die im Vollrausch begangene Tat.
Für die Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 StGB sind nur Umstände zu berücksichtigen, die die Schuld des Täters für das Sichberauschen tragen; Verhaltensweisen und Motive, die ausschließlich in der Rauschtat zum Ausdruck kommen, dürfen nicht strafschärfend angerechnet werden.
Beruht der Strafausspruch auf einer Strafzumessung, die der vorgenannten Abgrenzung nicht beachtet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.
Beschränkungen der Revisionsrüge sind unwirksam, soweit die Angriffe die rechtliche Beurteilung der Rauschtat betreffen, die als objektive Voraussetzung der Strafbarkeit in den Schuldspruch einfließt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 113/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ (Neviges), Rolf [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. auf dessen Antrag, am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; ihre Beschränkung ist schon deshalb unwirksam, weil sich die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Beurteilung der Rauschtat richten, die als objektive Bedingung der Strafbarkeit zum Schuldspruch gehört.
Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe nicht hinreichend bedacht, dass bei § 323a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es zum Nachteil des Angeklagten u. a. erwogen hat, er habe seinen Vater in roher Weise körperlich misshandelt (UA S. 15, 16). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
| Ruß | Gribbohm | Detter | |||
| Krauth | Zschockelt |