Revision teilweise erfolgreich: Unklare Würdigung des minder schweren Falls bei sexuellem Kindesmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 113/87
- Datum
- 18.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines ‚minder schweren Falls‘ nach § 176 Abs. 1 StGB sind alle tatbezogenen Umstände zu würdigen; ein freiwilliger Rücktritt von einem versuchten Sexualdelikt kann die Einordnung als minder schwerer Fall begünstigen.
Die Feststellung hoher Tatintensität aus einem dauernden Tatablauf schließt die Annahme eines minder schweren Falls nicht aus, wenn nach den eigenen Feststellungen des Gerichts ein freiwilliger Rücktritt vorliegt.
Die Bejahung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann für die Annahme eines minder schweren Falls erheblich sein und ist in der Prüfung zu berücksichtigen.
Eine teilweise Rücknahme oder Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn die hierzu erforderliche Vollmacht (§ 302 Abs. 2 StPO) vorgelegt wird; Fehlt die Vollmacht, kann dies die Zulässigkeit oder Berücksichtigung der Teilrücknahme beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 16. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 113/87 in der Strafsache gegen Richard Karl ██ aus █████, geboren am ████████████ in ███, Kreis AE, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. März 1986 im Ausspruch über die wegen sexuellen Missbrauchs von Ivonne █████████ verhängte Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision ist begründet, soweit der Angeklagte den Strafausspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall Ivonne ██████ angreift.
Die Strafkammer verneint einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 StGB mit folgender Begründung: Selbst die Tathandlung – Kuss auf den Po des Kindes und Versuch, an dessen Scheide zu lecken – sei nicht mehr im Bereich eines minder schweren Falls einzuordnen, weil schon aus dem dauernden Tatablauf eine erhebliche Tatintensität deutlich werde (UA S. 13). Diese Erwägung lässt besorgen, die Strafkammer könnte bei der Prüfung des minder schweren Falls übersehen haben, dass der Angeklagte nach den von ihr zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen (UA S. 9) freiwillig von dem Versuch, an der Scheide des Kindes zu lecken, zurückgetreten ist. In diesem Zusammenhang kann auch der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten Bedeutung zukommen, weil allein schon die Bejahung des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann (vgl. die Rechtsprechungsnachw. bei Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 21 Rdn. 73 ferner BGHR StGB vor § 1 „minder schwerer Fall – Strafrahmenwahl“ Nrn. 2 und 3).
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil sie hinsichtlich der anderen möglichen Beschwerdepunkte nicht begründet worden ist. Der Verteidiger und der Angeklagte haben jeweils unbeschränkt Revision eingelegt. Eine Vollmacht zur teilweisen Rücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) hat der Verteidiger nicht vorgelegt.
| Gribbohm | Krauth | Kutzer | |||
| Schmidt | Zschockelt |