Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Untreue, Urkundenfälschung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 113/55
Datum
12.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel (Verurteilung wegen Untreue, Urkundenfälschung im Amt und Betrug) wurden vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte, der Hauptbuchhalter habe seine Vertretungsmacht missbraucht und der Sparkasse dadurch einen Vermögenschaden zugefügt. Eine später begangene Belegfälschung stellte eine selbständige Straftat dar. Neue, von den Feststellungen abweichende Tatsachen konnte die Revision nicht geltend machen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt voraus, dass der Pflichtwidrige die ihm anvertrauten Vermögensinteressen durch missbräuchliche Ausübung von Vertretungsmacht derart beeinträchtigt, dass eine objektive Vermögensnachteiligung eintritt; eingeschränkt verfügbares oder als Sicherheit dienendes Guthaben schließt den Schaden nicht aus.

2

Eine Urkundenfälschung, die auf einem später gefassten neuen Tatentschluss beruht, kann neben einer zuvor vollendeten Untreue selbständig bestraft werden; Tateinheit ist ausgeschlossen, wenn Tathandlungen zeitlich und in ihrem Entschluss getrennt sind.

3

Das Revisionsgericht darf neue Tatsachen, die von den tatrichterlichen Feststellungen abweichen, nicht in seine Entscheidung einbeziehen; eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur begründet, wenn die unterlassenen Feststellungen für die Entscheidung erforderlich waren.

4

Betrug ist verwirklicht, wenn durch unwahre Angaben die Bewilligung von Krediten veranlasst wird und hierdurch ein Vermögensnachteil für den Gläubiger entsteht, auch wenn die Verpflichteten später Zahlungen leisten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kasseninspektor ████ ██ (███, 2. KC), geboren am █████ ████ in █████, den Handelsvertreter ███████ █, geboren am █████ in █████, wegen Untreue u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Dezember 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Untreue in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung im Amte sowie wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 25 DM verurteilt.

Den Angeklagten ██ ███ hat das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen des Betruges für schuldig befunden, eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Beide Angeklagte fechten das Urteil mit der Revision an. Sie rügen ██████████ die Anwendung des sachlichen Strafrechts; der Angeklagte ███ macht daneben die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Untreue in vier Fällen ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Angeklagte mißbrauchte die ihm als Hauptbuchhalter der Kreissparkasse in ██ im Scheckverkehr mit der Landeszentralbank eingeräumte Vollmacht zum Schaden seiner Arbeitgeberin. Er war befugt, in Gemeinschaft mit anderen Angestellten Schecks auf die Landeszentralbank auszustellen, bei der die Kreissparkasse ein Guthaben besaß. Geschah das im Auftrage eines Kunden, so musste dieser über ein entsprechendes Guthaben bei der Kreissparkasse verfügen oder eine besondere Genehmigung der Sparkassenleitung vorliegen. Entgegen diesen Dienstanweisungen verschaffte ███████████ dem Mitangeklagten ██, dem er verschuldet war, einen Kredit von 2.500 DM, indem er drei Schecks, die zusammen auf diese Summe lauteten, auf die Landeszentralbank zog und sie dann im Auftrage ███ einem Gläubiger des ████████ übergab. Weder verfügte ██ über ein Guthaben, das hätte belastet werden können, noch lag die Genehmigung der Sparkassenleitung vor. Mit Zustimmung ███ stellte der Angeklagte noch einen vierten Scheck auf die Landeszentralbank aus, der auf 1.900 DM lautete. Diesen Scheck legte der Angeklagte der Volksbank in ██ zur Gutschrift vor, weil er selbst dort einen Wechsel über den genannten Betrag zu bezahlen hatte.

In allen vier Fällen mißbrauchte der Angeklagte die ihm von der Sparkassenleitung eingeräumte Befugnis zur Verfügung über das Guthaben der Kreissparkasse bei der Landeszentralbank. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie bringt vor, durch den Mißbrauch der Vertretungsmacht sei das Vermögen der Sparkasse nicht geschädigt worden, weil ihr die Kreditgewährung an ████████ keinen wirtschaftlichen Nachteil eingebracht habe. Zur Sicherung ihrer aus dem Kreditgeschäft gegen ████████ entstandenen Forderungen habe die Sparkasse jederzeit auf ein Guthaben von etwa 3.700 DM zurückgreifen können, das dem █████████████ zugestanden habe. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht über dieses Guthaben keine „entsprechenden Feststellungen“ getroffen und daher seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe. Diese Verfahrensrüge ist unbegründet, da es der von dem Beschwerdeführer vermißten Feststellungen nicht bedurfte, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben werden. Auch dann, wenn das erwähnte Guthaben ███████ bestand und die Sparkasse jederzeit mit ihren Forderungen gegen ███ gegen dessen Ansprüche aus diesem Guthaben aufrechnen konnte, war die Sparkasse geschädigt. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben nämlich, daß das Guthaben nicht zur freien Verfügung des Berechtigten stand, sondern der Sparkasse gesperrt war. Im Rahmen seines Möbel- und Polsterwarengeschäftes hatte ██████ mit einer Reihe seiner Kunden Ratenzahlungskäufe abgeschlossen, die die Kreissparkasse beliehen hatte, damit ██ sofort über den Kaufpreis verfügen konnte. Um gegen ████████ aus diesen Kreditgeschäften gesichert zu sein, musste ██ jeweils 10 % der beliehenen Summen auf seinem Konto bei der Kreissparkasse stehen lassen. Diese Feststellungen des Tatrichters schließen aus, daß das auf die angegebene Weise entstandene Guthaben ███ eine Sicherheit für neue Kredite bot. Das ergibt sich zunächst daraus, daß der Angeklagte die █████████████████ Kredite nicht in der gebotenen Weise verbuchte, sondern verschleierte. Sie blieben den Angestellten oder Beamten der Kreissparkasse, die ███ Verpflichtungen zu überwachen hatten, der Scheckkredit unbekannt. An die Möglichkeit einer Aufrechnung konnten sie daher nicht denken. Im Übrigen hätte eine solche Aufrechnungsmöglichkeit den Eintritt des Schadens nicht ausgeschlossen. Sollte das Guthaben von 3.700 DM die Sparkasse über den erwähnten Zweck hinaus noch gegen die wirtschaftlichen Gefahren sichern, die aus der Bewilligung des Scheckkredites entstanden waren, so verschlechterte sich die Sicherheit der Kreissparkasse im ganzen erheblich, da ██████ sich in hoffnungsloser Lage befand, also keine anderen Sicherheiten bieten konnte. Daß diese Erwägungen das Landgericht berechtigten, die Kreditgewährung durch den Angeklagten ██████████ nachteilig für die Kreissparkasse anzusehen, ergibt sich auch daraus, daß sich █████████ in der fraglichen Zeit erfolglos bemüht hatte, die Sparkasse zur Erhöhung eines ihm früher eingeräumten Kredites zu bewegen. Er hatte bei diesem Antrag auf das ihm zustehende, gesperrte Guthaben ausdrücklich hingewiesen. Durch die ████████ gewährten Scheckkredite entstand also für die Kreissparkasse eine Forderung von zweifelhaftem Wert, so daß die Kreditgeberin durch die Handlungen des Angeklagten an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Mit dem in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, die Ausstellung des letzten Schecks sei für das Vermögen der Kreissparkasse nicht „nachteilig“ gewesen, weil vorauszusehen gewesen sei, daß ███ wenige Tage später eine die Schecksumme übersteigende Gutschrift auf seinem Konto erhalten werde, bringt der Revisionsführer neue, von den Feststellungen des Landgerichts abweichende Tatsachen vor. Sie kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.

Den Feststellungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, daß sich der Angeklagte als erfahrener Sparkassenbeamter in verantwortlicher Stellung der Pflichtwidrigkeit und der schädigenden Wirkung seines Verhaltens hinreichend bewußt war. Hier spricht vor allem die Art und Weise, wie er den Vollmachtsmißbrauch zu verschleiern suchte.

Um die pflichtwidrige Kreditgewährung durch die Verbuchung der Vorgänge nicht zutage treten zu lassen, fälschte der Angeklagte ████████ einen Buchungsbeleg, den die Landeskreditkasse ausgestellt, der Kreissparkasse übersandt und den der Angeklagte als Hauptbuchhalter zu bearbeiten hatte. Er setzte den auf dem Beleg verzeichneten Posten „2.500 DM + 3 DM Buchungsgebühren“ hinzu, als ob diese beiden Beträge gleichfalls von der Landeskreditkasse verbucht und aufgezeichnet worden wären. In diesem Verhalten hat das Landgericht die Merkmale einer Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) gesehen. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Revision will sie auch nicht angreifen; sie meint jedoch, die Urkundenfälschung im Amte sei „im Rahmen“ der Untreuehandlung begangen worden, deshalb dürfe die Urkundenfälschung nicht als selbständige Straftat bewertet werden. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben jedoch, daß kein Sachverhalt vorlag, der die Annahme einer Tateinheit zwischen Untreue und Urkundenfälschung im Amte gerechtfertigt hätte. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Untreue des Angeklagten gefunden hat, waren in dem Augenblick abgeschlossen, in dem er die Schecks zur Bezahlung der Schulden seines Sportkameraden ████ █████████████ hatte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war ███ die das Vermögen der Sparkasse benachteiligende unbefugte Kreditgewährung an ████████ vollzogen. Erst mehrere Wochen später, als der Angeklagte nicht mehr wusste, wie er die Kreditgewährung verdecken sollte, faßte er „schließlich“ den Entschluß zur Belegfälschung. Die Urkundenfälschung beruhte also auf einem neuen, selbständigen Entschluß; kein Teil der Handlung der einen Straftat verwirklichte zugleich den Tatbestand der anderen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 73 StGB lagen somit nicht vor; ebensowenig hinderte der Gesichtspunkt der straflosen Nachtat die selbständige Bestrafung der Urkundenfälschung.

Der Angeklagte ████████ ist schließlich noch wegen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse verurteilt worden. Als sein Mittäter beging der Angeklagte ███ das gleiche Vergehen. Die Urteilsgründe legen dar, daß beide Angeklagte durch unwahre Angaben über wesentliche Einzelheiten der Teilzahlungskäufe, die Hannelore ██████ und Karla ██████████████ mit ███ abgeschlossen hatten, gemeinsam die Kreissparkasse dazu bestimmten, die sog. Kaufkredite einzuräumen, die ██████ zugute kamen. Der Tatrichter war überzeugt, daß diese unwahren Angaben mindestens zur Folge hatten, daß die Kreissparkasse höhere Kredite bewilligte, als sie bei Kenntnis der wahren Sachlage getan hätte. Hierdurch wurde ihr Vermögen geschädigt. Das beruht nach den Urteilsfeststellungen vornehmlich darauf, daß die Sparkasse Ansprüche aus Abzahlungsgeschäften bevorschußte, die jedenfalls im Zeitpunkt der Kreditgewährung den verschiedensten Gründe und Höhe der Ansprüche in Frage stellenden Einwendungen seitens der beiden Käuferinnen ausgesetzt waren. Demgegenüber ist nicht von Bedeutung, daß die Käuferinnen ihre Verpflichtungen aus den Geschäften trotz der Mängel der Verträge erfüllten. Der durch die Bewilligung der Kaufkredite entstandene Schaden entfiel auch hier nicht etwa deshalb, weil ██ █████ das bereits erwähnte gesperrte Guthaben verfügte. Es sollte, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist, die Kreissparkasse gegen Verluste aus früher abgeschlossenen, noch nicht vollständig abgewickelten „Kaufkrediten“ schützen. Daß das Bestehen dieses Guthabens daher das wirtschaftliche Wagnis weiterer Kreditgewährung nicht ausschloß, wurde schon bei der Erörterung der Untreue ausgeführt.

KoenigerGlanzmannWirtzfeld
MaaßDr. Wiefels
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