Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung bedingter Vorsatz/Fahrlässigkeit bei Brandlegung in Wohnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 112/90
Datum
09.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und ein Angeklagter griffen ein Urteil an, das wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a. verurteilt hatte. Der BGH hob das Urteil weitgehend auf, weil das LG die innere Tatseite zur Brandlegung nicht tragfähig festgestellt und insbesondere bedingten Vorsatz nicht geprüft hatte. Zudem verneinte der BGH eine mittäterschaftliche Sachbeschädigung durch Unterlassen mangels Garantenstellung. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls entfiel, da ein Tatbestandsirrtum über ein vermeintliches Forderungsrecht die Zueignungsabsicht ausschloss; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen unbewusster Fahrlässigkeit, bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz erfordert konkrete Feststellungen dazu, ob der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (Wissenselement) und wie er sich hierzu innerlich verhält (Willenselement).

2

Wird nach den Urteilsfeststellungen ein Übergreifen eines gelegten Feuers auf wesentliche Gebäudeteile als naheliegend beschrieben, muss das Tatgericht ausdrücklich erörtern, ob der Täter diese Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen oder ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat.

3

Eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) entsteht nur, wenn das pflichtwidrige Vorverhalten eine nahe Gefahr des späteren Schadenseintritts in sich birgt; eine bloße allgemeine Mitverursachung genügt nicht.

4

Mittäterschaft oder psychische Beihilfe kann auch ohne vorherige Absprache in Betracht kommen, wenn ein stillschweigender gemeinsamer Tatentschluss vorliegt und das bloße Zugegensein den Tatentschluss des Haupttäters stärkt; maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung insbesondere nach Tatherrschaft und Tatinteresse.

5

Wer bei der Wegnahme irrig annimmt, zur Befriedigung eines bestehenden Anspruchs zur Aneignung berechtigt zu sein, unterliegt einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz rechtswidriger Zueignung und damit die Zueignungsabsicht ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 112/90 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Udo Karl-Heinz ██ aus █████████████████, dort geboren am ███,

den Arbeiter Jürgen ████ aus ████, dort geboren am ███,

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Harms, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Udo ████,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Jürgen ██████,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Udo ████ betrifft.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jürgen ██████ wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1. im Fall II 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben;

2. im Fall II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Diebstahls entfällt.

Der Strafausspruch wird insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Jürgen ██████ wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Udo und Jürgen ███ wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung, den Angeklagten Jürgen ██ darüber hinaus wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge suchten der Angeklagte Jürgen ██ und ein Begleiter am Nachmittag des Tattages die Wohnung der Eheleute ███████ ████████ auf. Er wollte deren Wohnung nach Geld durchsuchen, um Zahlungsansprüche auf diese Weise zu befriedigen, die er und sein Bruder wegen zuvor von ihnen durchgeführter Renovierungsarbeiten meinten gegen die Eheleute ███████ ██ geltend machen zu können (UA S. 11). Nachdem er die Eingangstür in Abwesenheit der Wohnungsinhaber mit Hilfe eines Schraubenziehers geöffnet und vergeblich alle Schränke nach Geld durchsucht hatte, verstreuten der Angeklagte Jürgen ███ und sein Begleiter den Inhalt aller Behältnisse in der Wohnung und zerstörten den Fernsehapparat sowie verschiedene Möbelstücke,

> „um der Zeugin einen Schrecken einzujagen und sie dadurch zur Zahlung des Geldes, auf das er einen Anspruch zu haben glaubte, zu bewegen“ (Fall II 1 der Urteilsgründe).

In der Nacht suchten die Angeklagten Udo und Jürgen ██ gemeinsam erneut die Wohnung der Eheleute ███████ ██ auf. Als der Angeklagte Udo ███ das Ausmaß der Verwüstung in der Wohnung sah, entschloss er sich zu einem eigenen Beitrag, um die gemeinsamen Ansprüche durchzusetzen und den durch die Verwüstungen bezweckten Druck auf die Zeugin ███████ ██ zu erhöhen. Er entzündete mit einem Feuerzeug Teile der Wäsche, die sein Bruder nachmittags aus dem Schrank gerissen und im Zimmer verteilt hatte; anschließend zündete er die auf dem Bett liegende Tagesdecke an, die ebenso wie die Wäsche mit kleiner Flamme brannte (UA S. 16, 17). Der Angeklagte Jürgen ██ stand derweil im Türrahmen und beobachtete seinen Bruder. Zwar war er von dessen Vorgehen überrascht, ließ ihn aber gewähren,

> „weil er mit dem Verhalten seines Bruders im Grunde einverstanden war“ (UA S. 17).

Das Landgericht stellt als unwiderlegt fest, dass beide Angeklagten bei Verlassen der Wohnung „davon ausgingen, dass sich das Feuer auf die in Brand gesteckten Wäscheteile und die Tagesdecke bzw. andere Einrichtungsteile innerhalb des Zimmers beschränken würde“ (UA S. 17), und fährt dann fort:

> „Auf Grund der räumlichen Enge des Zimmers und der darin stehenden Möbelstücke war aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Feuer ... auch auf wesentliche Gebäudeteile des Hauses ... übergriff“ (UA S. 17, 18).

Tatsächlich griff das Feuer auf Fensterrahmen und Sockelleisten über, die selbständig brannten, bevor die Feuerwehr den Brand löschen konnte (UA S. 20). Zwei Hausbewohner erlitten schwere Rauchvergiftungen und mussten stationär behandelt werden (Fall II 2 der Urteilsgründe).

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Angeklagten nur wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden sind und die Strafkammer sich nicht mit der Frage des bedingten Vorsatzes bei beiden Angeklagten auseinandergesetzt hat. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die vom Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe (Brandlegung durch Udo ████) getroffenen Feststellungen nicht den Anforderungen genügen, die an die Darlegung und Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind.

Zwar schließt das Landgericht im Hinblick auf die Brandstiftung in ausreichender Weise den direkten Vorsatz aus (UA S. 17, 30), geht aber im Übrigen ohne weitere Erörterung nur von unbewusster Fahrlässigkeit bei beiden Angeklagten aus (UA S. 18, 30, 33). Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts hätte sich die Strafkammer jedoch mit der Frage befassen müssen, ob die Angeklagten die hier naheliegende Möglichkeit erkannten, dass der vom Angeklagten Udo ██ verursachte Brand auf das Wohngebäude übergriff (Wissenselement), und welche innere Einstellung sie gegebenenfalls zu dem für möglich gehaltenen Erfolg hatten (Willenselement). Denn die Entscheidung, ob im Einzelfall unbewusste Fahrlässigkeit, bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz in Betracht kommt, ist nur auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite möglich. Während der unbewusst fahrlässig Handelnde den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht voraussieht, er sich aber der Gefahr und damit der Möglichkeit eines Schadenseintritts hätte bewusst werden können, erkennt der bewusst fahrlässig Handelnde die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ist nicht mit ihr einverstanden und vertraut ernsthaft – nicht nur vage – darauf, dass der Erfolg nicht eintritt; der bedingt vorsätzlich Handelnde dagegen nimmt den Erfolg billigend in Kauf oder findet sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung ab (BGHR StGB § 15 Vorsatz bedingter 2, 6; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 15 Rdn. 9 und 13). Diese Erörterung war hier umso mehr geboten, als das Landgericht wiederholt ausführt, dass auf Grund der räumlichen Gegebenheiten am Tatort – einem mit Möbeln vollgestellten Zimmer, in dem eine Vielzahl von Textilien verstreut herumlagen – eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ des Übergreifens der Flammen auf wesentliche Gebäudeteile bestand (UA S. 17) und die Angeklagten dieses erkennen und voraussehen mussten (UA S. 30, 33). Das Urteil muss daher im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Von der Aufhebung wird auch die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung erfasst.

Auch hinsichtlich der von einigen Hausbewohnern erlittenen Rauchvergiftungen wird der neue Tatrichter die innere Tatseite einer neuen Überprüfung unterziehen müssen. Im Übrigen wird für die neue Hauptverhandlung bemerkt, dass im Fall II 2 ebenfalls eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin ███████ ██ in Betracht kommt, soweit ihr Handeln von der Motivation getragen war, „den Druck ... zu erhöhen“ (UA S. 16).

2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), gilt Folgendes:

a) Eine vom Angeklagten Jürgen █████ in Mittäterschaft begangene Sachbeschädigung durch Unterlassen kommt auf der Grundlage der zum objektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Denn Jürgen ██ hatte keine Garantenstellung gegenüber den angegriffenen Rechtsgütern inne. Aus der Verwüstung der Wohnung am Nachmittag des 13. Januar 1989 folgte insbesondere keine Garantenpflicht aus vorangegangenem Tun. Die dadurch bewirkte Sachbeschädigung war generell nicht geeignet, die sich später realisierende Gefahr einer Brandlegung herbeizuführen. Sie war zwar kausal für die später erfolgte Inbrandsetzung durch den Angeklagten Udo ████, weil dieser erst auf Grund der vorhandenen Verwüstungen den Entschluss fasste, „einen eigenen Beitrag zur Durchsetzung der gemeinsamen Geldforderungen zu leisten und den Druck auf die Zeugin ███████ ███ dadurch zu erhöhen, dass er weitere Gegenstände im Zimmer zerstörte oder beschädigte“ (UA S. 16).

Diese allgemeine Mitverursachung reicht jedoch für die Begründung einer Ingerenz nicht aus. Das rechtswidrige Verhalten des Vortäters muss vielmehr die nahe Gefahr für den Schadenseintritt in sich bergen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 34; Rudolphi in SK StGB § 13 Rdn. 39 a; OLG Schleswig NStZ 1982, 116, 117).

Dagegen wird zu prüfen sein, ob Mittäterschaft durch positives Tun oder Beihilfe unter dem Gesichtspunkt der psychischen Unterstützung hinsichtlich des vom Angeklagten Udo ██ verursachten Brandes vorliegt. Einer derartigen Beurteilung steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass der Angeklagte Jürgen ████ sich an der Brandlegung nicht eigenhändig beteiligt hat, sondern nur am Tatort zugegen und – ohne vorherige Absprache – mit dem Vorgehen seines Bruders einverstanden war. Ein die Mittäterschaft begründender gemeinsamer Tatentschluss kann auch stillschweigend gefasst werden (RGSt 49, 239, 241); für die Annahme von Mittäterschaft und psychischer Beihilfe kann das bloße Zugegensein ausreichen, wenn dadurch der Tatentschluss des (anderen) Täters gestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (vgl. BGH StV 1982, 517 mit Anm. Rudolphi, sowie BGH StV 1982, 516). Ob und in welcher Form eine Beteiligung des Angeklagten Jürgen ██████ an der Brandlegung seines Bruders in Betracht kommt, hängt nach den allgemeinen Grundsätzen von einer wertenden Gesamtbetrachtung ab, die im Wesentlichen neben der Tatherrschaft das eigene Interesse am Taterfolg in die Würdigung einzubeziehen hat (vgl. BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 4; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 25 Rdn. 7, § 27 Rdn. 7). Je nachdem, welche Feststellungen der neue Tatrichter zur Frage der Teilnahme des Jürgen ██ an der Sachbeschädigung zu treffen vermag, wird dies auch für die nach Auffassung des Landgerichts tateinheitlich begangenen Straftaten der Brandstiftung und Körperverletzung von Bedeutung sein, zumal bei Annahme von Fahrlässigkeit oder Beihilfe eine mittäterschaftliche Verurteilung nicht in Betracht kommt.

b) Schließlich führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des gegen den Angeklagten Jürgen ██ verhängten Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gingen die Angeklagten davon aus, dass jedem von ihnen als Entlohnung für durchgeführte Renovierungsarbeiten noch ein Anspruch in Höhe von 300,– DM gegen die Eheleute ███████ ██ zustand. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass dieser Anspruch unberechtigterweise geltend gemacht wurde (UA S. 8). Als der Angeklagte Jürgen ██ am Nachmittag des 13. Januar 1989 die Wohnung der Eheleute ███████ ███ durchsuchte, geschah dies in der Absicht, das Geld aus der Wohnung, auf das er einen Anspruch zu haben glaubte (UA S. 12), an sich zu nehmen, um seinen Zahlungsanspruch zu befriedigen (UA S. 11). Auf der Grundlage dieser Feststellungen lag bei dem Angeklagten Jürgen ████ ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum vor (ständige Rspr., vgl. BGHSt 17, 87, 90; BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 2, 3 jeweils m. w. N.). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Da die Verurteilung des Angeklagten Jürgen ████ im Fall II 1 der Gründe wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung nicht zu beanstanden ist, hat der Senat den Schuldspruch geändert; der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.

II. Revision des Angeklagten Jürgen ██████

Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel führt aus den oben unter I 2 b dargelegten Gründen zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer zu Recht seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung durch Unterlassen im Fall II 2 der Urteilsgründe. Insoweit wird auf die oben unter 2 a dargelegten Gründe verwiesen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung hat die Aufhebung des damit in Tateinheit stehenden Schuldspruchs wegen fahrlässiger Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung sowie des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Richter am Bundesgerichtshof Krauth

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach

Richter am Bundesgerichtshof Harms

(Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm befindet sich in Erholungsurlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert.)