BGH: Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung bei OWiG-Einstellung gegen Spendenzusage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 112/87
- Datum
- 27.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf den konkreten Rechtsverstoß bezieht, der das Tatbestandsmerkmal „gegen das Recht“ ausfüllt.
Die Kenntnis einer Verbotsnorm darf nicht allein aus der Einlassung hergeleitet werden, wenn diese inhaltlich lediglich eine andere, davon zu unterscheidende Unzulässigkeit betrifft; die tatrichterliche Beweiswürdigung muss die behauptete Differenzierung nachvollziehbar auflösen.
Die tatrichterliche Feststellung, ein Angeklagter habe den Inhalt einer bestimmten Norm gekannt, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil zugleich feststellt, dass ihm deren Wortlaut unbekannt war, ohne die daraus folgenden Zweifel tragfähig zu begründen.
Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung, dass bei rechtsfehlerfreier Würdigung weitere Feststellungen zur Tat nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO unmittelbar freisprechen.
Eine ausdehnende Anwendung des Rechtsbeugungstatbestands allein auf eine (behauptete) Ermessensüberschreitung bei richterlichen Entscheidungen kann die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen und bedarf besonderer Zurückhaltung.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 24. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Richter am Amtsgericht Dirk K. (__—) geboren am ██████ in ███ wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 1986 im Umfang der Verurteilung wegen Rechtsbeugung aufgehoben. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er die Revision zurückgenommen hat, fallen ihm die Kosten des Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, sowie wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 100. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachrüge allein gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung wendet, hat in dem dadurch begrenzten Umfang mit dieser Rüge Erfolg.
1. An der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt es nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1986 – 1 Ws 708/86 –, mit dem es unter Zurückstellung der Entscheidung über die Eröffnung wegen Betruges – den die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Rechtsbeugung ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 1986 aufhob, rechtlich zu billigen ist. Jedenfalls wurde mit ihm der bezeichnete landgerichtliche Beschluss wirksam aufgehoben. Die mit der Revision nicht anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1981 – 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 mit Anm. Rieß) neue Eröffnungsentscheidung des Landgerichts vom 27. August 1986 trägt keinesfalls solche Merkmale schwerwiegender offenkundiger Fehlerhaftigkeit (vgl. Senatsbeschluss BGHSt 29, 351), die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kraftfahrer Benz gegen einen Bußgeldbescheid über DM 250 wegen Führens eines Lastkraftwagens in verkehrsunsicherem Zustand Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung am 20. Oktober 1983 stellte der Angeklagte als für die Entscheidung zuständiger Richter am Amtsgericht Krefeld das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein. Gegen die Anregung des Verteidigers des Betroffenen, das Verfahren einzustellen, hatte er zunächst Bedenken geäußert. Demgegenüber wies der Verteidiger darauf hin, der Betroffene sei von seinem Arbeitgeber, den er auf die Mängel des Fahrzeugs aufmerksam gemacht habe, genötigt worden, trotzdem zu fahren, und habe um seinen Arbeitsplatz gefürchtet, den er nach längerer Arbeitslosigkeit erst seit kurzem innegehabt habe. Er erklärte für den anwesenden Betroffenen dessen Bereitschaft, einen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen, und verwies auf eine angeblich in Düsseldorf geübte Praxis, unter solchen Umständen das Verfahren einzustellen. Nachdem der Betroffene selbst gegenüber dem Angeklagten seine Bereitschaft, einen Geldbetrag zu spenden, erklärt hatte, stellte der Angeklagte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluss ein. Der Betroffene überreichte im Termin seinem Verteidiger einen Betrag von DM 250; der Verteidiger erklärte – ersichtlich aus eigenem Antrieb – dem Gericht, dass er sich für die umgehende Einzahlung dieses Betrages verbürge. Vom Protokollführer erhielt der Verteidiger einen Zettel mit dem Namen der begünstigten Organisation, des Fördervereins ████████████████ e. V., mit Kontonummer.
Der Angeklagte, der nach Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens im Dezember 1978 seit dem 10. April 1979 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht und der in seiner Dienstzeit, ersichtlich überwiegend, als Richter in Zivilsachen eingesetzt war, dazwischen aber auch drei Monate lang in einem Dezernat für Straf- und Bußgeldsachen beim Amtsgericht Neuss, hatte seit dem 1. Januar 1983 ein solches Dezernat beim Amtsgericht Krefeld inne. In der vorliegenden Sache ließ er sich gegenüber dem Vorwurf der Rechtsbeugung dahin ein, die Verfahrenseinstellung sei angesichts der Situation des Betroffenen sachgerecht gewesen, sie sei auch von sachgerechten Erwägungen getragen gewesen. Das vom Verteidiger angebotene Geld sei für seinen Einstellungsbeschluss nicht maßgebend gewesen, und er sei auch jetzt noch der Auffassung, dass er nichts Unrechtes getan habe. Seine Kenntnisse im Strafverfahrensrecht, insbesondere im Bußgeldverfahren, habe er durch Gespräche mit erfahreneren Kollegen und Besuche von Hauptverhandlungen erlangt; den genauen Inhalt des § 47 OWiG habe er nicht gekannt. Dessen genauen Text habe er erstmals nach Bekanntwerden des gegen ihn erhobenen Vorwurfs gelesen, und er sei über den Inhalt der Vorschrift sehr erstaunt gewesen. Bekannt gewesen sei ihm, dass es im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zulässig sei, wie im Strafverfahren ein Verfahren unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen, einzustellen. Daran habe er sich aber auch gehalten. Die Zahlung des Geldbetrags sei nicht Gegenstand des von ihm erlassenen Beschlusses gewesen, ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Verteidiger für die Zahlung des Geldes verbürgt habe.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung darauf, dass dieser das Verfahren gegen den Betroffenen, entgegen § 47 Abs. 3 OWiG, im Zusammenhang mit der zuvor erteilten Zusage des Betroffenen, an eine gemeinnützige Organisation einen Geldbetrag zu zahlen, eingestellt habe, obwohl ihm die entgegenstehende Verfahrensvorschrift bekannt gewesen sei. Damit habe er den Betroffenen „unsachgemäß bevorteilt und die Rechtsgemeinschaft benachteiligt“.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer eine vorsätzliche Rechtsverletzung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Die Strafkammer ist der Auffassung, die Einlassung des Angeklagten selbst belege bereits, dass er die Vorschrift gekannt habe, die eine Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit der zuvor erteilten Zusage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, nicht zulässt (UA S. 23). Er habe „im Prinzip selbst eingeräumt“, die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28). Zusätzlich stützt sie ihre Überzeugung, der Angeklagte habe den Inhalt des § 47 Abs. 3 OWiG gekannt, noch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Verteidigers des Betroffenen, auf die des Betroffenen sowie die des Protokollführers, aus denen sich ergebe, dass diese drei am Verfahren beteiligten Personen den unmittelbaren engen Zusammenhang zwischen der Zahlungszusage und der Einstellung des Verfahrens erkannt hätten (UA S. 23 bis 27). Dass der Angeklagte selbst diesen Zusammenhang gesehen und hergestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass er bereits in zwei vorangegangenen Bußgeldverfahren jeweils auf vorherige Zusage der Zahlung von Geldbeträgen das Verfahren eingestellt habe. Der Umstand, dass der glaubwürdige Zeuge █████████, ein Kollege des Angeklagten, der zur Zeit der Ermittlungen das Dienstzimmer mit ihm teilte, den Eindruck hatte, dass der Angeklagte beim – späteren – Lesen des § 47 Abs. 3 OWiG über dessen ausdrücklichen Inhalt überrascht gewesen sei, besage nichts zugunsten des Angeklagten. Schließlich zieht die Strafkammer zum Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von der bezeichneten Verfahrensvorschrift auch den Umstand heran, dass er den Protokollführer angewiesen habe, die Zahlungszusage des Betroffenen nicht zu protokollieren, dass er dem Geschäftsstellenleiter Béfen, der dem Förderkreis █████████████████ angehört, mitgeteilt hatte, er brauche über die Einzahlung keinen Beleg zu erstellen, sowie darauf, dass er im Zusammenhang mit der Frage, wie es zur Streichung eines Protokolleintrags des Protokollführers gekommen ist, die Unwahrheit gesagt habe.
Die Annahme der Strafkammer, die eigene Einlassung des Angeklagten belege bereits seine Kenntnis von dem gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung zu bringen, wird dem Inhalt der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Dieser hatte sich dahin eingelassen, ihm sei (lediglich) die Unzulässigkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens „unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen“, wie sie für das Strafverfahren in § 153a StPO vorgesehen ist, bekannt gewesen. Daran habe er sich auch gehalten, d. h. also, eine solche Auflage habe er auch nicht erteilt. Dem entsprach es auch, dass der Angeklagte die vom Betroffenen – ohne seine, des Angeklagten, Anregung angebotene Geldzahlung in dem Termin gegenüber dem Betroffenen als „Geldspende“ bezeichnete. Die Strafkammer stellt selbst fest, dass dem Angeklagten der Wortlaut des § 47 Abs. 3 OWiG nicht bekannt war (UA S. 9). Ihre Annahme, die – oben wiedergegebene – Einlassung des Angeklagten belege seine Kenntnis vom Verbot jedweden Zusammenhangs der Verfahrenseinstellung mit einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, ist nicht nachvollziehbar; sie verkennt die vom Angeklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung unter der Auflage einer Geldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) und einer endgültigen Verfahrenseinstellung ohne solche Auflage, die eine Berücksichtigung freiwilliger Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung nicht ausschließt, eines verfahrensrechtlichen Vorgehens also, das im Strafverfahren nach § 153 StPO in Betracht kommt. Der Unterscheidungsmangel wird auch in der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe „im Prinzip selbst eingeräumt“, die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28), ebenso deutlich wie darin, dass die Strafkammer dem nach der Bekundung des Zeugen █████ wahrscheinlichen, jedenfalls nicht widerlegten – Umstand, dass der Angeklagte bei der nachträglichen Lektüre des § 47 Abs. 3 OWiG über dessen Inhalt überrascht war, ohne weitere Begründung keine Bedeutung beimisst.
Begreiflicherweise hat die Strafkammer ihre Auffassung, der Angeklagte habe den Inhalt des § 47 Abs. 3 OWiG gekannt, noch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Verteidigers des Betroffenen, auf die des Betroffenen sowie die des Protokollführers gestützt, aus denen sich ergebe, dass diese drei am Verfahren beteiligten Personen den unmittelbaren engen Zusammenhang zwischen der Zahlungszusage und der Verfahrenseinstellung erkannt hatten (UA S. 23 bis 27). Dass der Angeklagte selbst diesen Zusammenhang gesehen und hergestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass er bereits in zwei vorangegangenen Bußgeldverfahren jeweils auf vorherige Zusage der Zahlung von Geldbeträgen das Verfahren eingestellt habe. Der Umstand, dass der glaubwürdige Zeuge █████████, ein Kollege des Angeklagten, der zur Zeit der Ermittlungen das Dienstzimmer mit ihm teilte, den Eindruck hatte, dass der Angeklagte beim – späteren – Lesen des § 47 Abs. 3 OWiG über dessen ausdrücklichen Inhalt überrascht gewesen sei, besage nichts zugunsten des Angeklagten. Schließlich zieht die Strafkammer zum Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von der bezeichneten Verfahrensvorschrift auch den Umstand heran, dass er den Protokollführer angewiesen habe, die Zahlungszusage des Betroffenen nicht zu protokollieren, dass er dem Geschäftsstellenleiter Béfen, der dem Förderkreis █████████████████ angehört, mitgeteilt hatte, er brauche über die Einzahlung keinen Beleg zu erstellen, sowie darauf, dass er im Zusammenhang mit der Frage, wie es zur Streichung eines Protokolleintrags des Protokollführers gekommen ist, die Unwahrheit gesagt habe.
Die Annahme der Strafkammer, die eigene Einlassung des Angeklagten belege bereits seine Kenntnis von dem gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung zu bringen, wird dem Inhalt der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Dieser hatte sich dahin eingelassen, ihm sei (lediglich) die Unzulässigkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens „unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen“, wie sie für das Strafverfahren in § 153a StPO vorgesehen ist, bekannt gewesen. Daran habe er sich auch gehalten, d. h. also, eine solche Auflage habe er auch nicht erteilt. Dem entsprach es auch, dass der Angeklagte die vom Betroffenen – ohne seine, des Angeklagten, Anregung angebotene Geldzahlung in dem Termin gegenüber dem Betroffenen als „Geldspende“ bezeichnete. Die Strafkammer stellt selbst fest, dass dem Angeklagten der Wortlaut des § 47 Abs. 3 OWiG nicht bekannt war (UA S. 9). Ihre Annahme, die – oben wiedergegebene – Einlassung des Angeklagten belege seine Kenntnis vom Verbot jedweden Zusammenhangs der Verfahrenseinstellung mit einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, ist nicht nachvollziehbar; sie verkennt die vom Angeklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung unter der Auflage einer Geldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) und einer endgültigen Verfahrenseinstellung ohne solche Auflage, die eine Berücksichtigung freiwilliger Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung nicht ausschließt, eines verfahrensrechtlichen Vorgehens also, das im Strafverfahren nach § 153 StPO in Betracht kommt.
Der Unterscheidungsmangel wird auch in der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe „im Prinzip selbst eingeräumt“, die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28), ebenso deutlich wie darin, dass die Strafkammer dem nach der Bekundung des Zeugen █████ wahrscheinlichen, jedenfalls nicht widerlegten – Umstand, dass der Angeklagte bei der nachträglichen Lektüre des § 47 Abs. 3 OWiG über dessen Inhalt überrascht war, ohne weitere Begründung keine Bedeutung beimisst.
Begreiflicherweise hat die Strafkammer ihre Auffassung, der Angeklagte habe den Inhalt des § 47 Abs. 3 OWiG gekannt, noch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Verteidigers des Betroffenen, auf die des Betroffenen sowie die des Protokollführers gestützt, aus denen sich ergebe, dass diese drei am Verfahren beteiligten Personen den unmittelbaren engen Zusammenhang zwischen der Zahlungszusage und der Verfahrenseinstellung erkannt hatten (UA S. 23 bis 27). Dass der Angeklagte selbst diesen Zusammenhang gesehen und hergestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass er bereits in zwei vorangegangenen Bußgeldverfahren jeweils auf vorherige Zusage der Zahlung von Geldbeträgen das Verfahren eingestellt habe. Der Umstand, dass der glaubwürdige Zeuge █████████, ein Kollege des Angeklagten, der zur Zeit der Ermittlungen das Dienstzimmer mit ihm teilte, den Eindruck hatte, dass der Angeklagte beim – späteren – Lesen des § 47 Abs. 3 OWiG über dessen ausdrücklichen Inhalt überrascht gewesen sei, besage nichts zugunsten des Angeklagten. Schließlich zieht die Strafkammer zum Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von der bezeichneten Verfahrensvorschrift auch den Umstand heran, dass er den Protokollführer angewiesen habe, die Zahlungszusage des Betroffenen nicht zu protokollieren, dass er dem Geschäftsstellenleiter Béfen, der dem Förderkreis █████████████████ angehört, mitgeteilt hatte, er brauche über die Einzahlung keinen Beleg zu erstellen, sowie darauf, dass er im Zusammenhang mit der Frage, wie es zur Streichung eines Protokolleintrags des Protokollführers gekommen ist, die Unwahrheit gesagt habe.
Die Annahme der Strafkammer, die eigene Einlassung des Angeklagten belege bereits seine Kenntnis von dem gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung zu bringen, wird dem Inhalt der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Dieser hatte sich dahin eingelassen, ihm sei (lediglich) die Unzulässigkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens „unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen“, wie sie für das Strafverfahren in § 153a StPO vorgesehen ist, bekannt gewesen. Daran habe er sich auch gehalten, d. h. also, eine solche Auflage habe er auch nicht erteilt. Dem entsprach es auch, dass der Angeklagte die vom Betroffenen – ohne seine, des Angeklagten, Anregung angebotene Geldzahlung in dem Termin gegenüber dem Betroffenen als „Geldspende“ bezeichnete. Die Strafkammer stellt selbst fest, dass dem Angeklagten der Wortlaut des § 47 Abs. 3 OWiG nicht bekannt war (UA S. 9). Ihre Annahme, die – oben wiedergegebene – Einlassung des Angeklagten belege seine Kenntnis vom Verbot jedweden Zusammenhangs der Verfahrenseinstellung mit einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, ist nicht nachvollziehbar; sie verkennt die vom Angeklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung unter der Auflage einer Geldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) und einer endgültigen Verfahrenseinstellung ohne solche Auflage, die eine Berücksichtigung freiwilliger Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung nicht ausschließt, eines verfahrensrechtlichen Vorgehens also, das im Strafverfahren nach § 153 StPO in Betracht kommt.
Der Verfahrensverstoß, gegen das Recht (§ 47 Abs. 3 OWiG) gehandelt hat, ist Merkmal des Straftatbestands der Rechtsbeugung, auf den sich der Vorsatz des Täters beziehen muss (BGH bei Holtz MDR 1978, 626). Bereits mit dem der tatrichterlichen Feststellung dieses Vorsatzes anhaftenden Rechtsfehler fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung.
Eine Beachtung der erörterten rechtlichen Gesichtspunkte würde dem Tatrichter, wie dargelegt, die Verwertung von ihm für wesentlich gehaltener Beweisanzeichen gegen den Angeklagten nicht gestattet haben. Die Feststellungen der Strafkammer im einzelnen und deren Beweiswürdigung lassen erkennen, dass die Beweislage dann eine Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten habe nicht zugelassen hätte, sich auf die Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung, die in Verbindung mit der Zusage einer Geldleistung an eine gemeinnützige Einrichtung steht, erstreckt.
Bei dieser Sachlage kann der Senat den Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Vorwurf der Rechtsbeugung unmittelbar freisprechen; weitere Feststellungen, die insoweit zu einer Verurteilung hätten führen können, waren auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 398, 402; 28, 162, 164).
4. Dahinstehen kann danach, ob der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens überhaupt den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt hat. Der Verteidiger des Angeklagten sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts beim Senat haben in der Hauptverhandlung vor dem Senat diese Frage verneint. Auf ihre gewichtigen Erwägungen, die sich unter anderem dagegen richten, dass der Angeklagte eine im Sinne des § 336 StGB beachtliche rechtswidrige Lage einer Partei verbesserung oder Verschlechterung bewirkt habe, braucht der Senat nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die Frage, ob der sachliche Gehalt der Einstellungsentscheidung in dem Sinne rechtswidrig unvertretbar ist, der dem Gesetzgeber bei der Neufassung dieses Verbrechenstatbestands durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ersichtlich vor Augen stand (vgl. BT-Drucks. 7/1261 S. 10).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bemerkt sei immerhin: Die Strafkammer bringt ihre Auffassung, der Angeklagte habe, getragen von nicht sachgerechten Motiven, den richterlichen Ermessensspielraum bei Anwendung des § 47 Abs. 2 OWiG überschritten, in einer Weise zum Ausdruck, die folgerichtig dazu führen würde, ein Verbrechen der Rechtsbeugung selbst ohne einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3 OWiG anzunehmen. Die Strafkammer geht zwar nicht davon aus, dass der Angeklagte einen bewussten Verstoß gegen die bezeichnete verfahrensvorschrift begangen habe. Die Art der Begründung, die dies zumindest vordergründig nicht ausschließt, erweckt aber den Eindruck, sie habe sich vorschnell zu einer ausdehnenden Auslegung des § 336 StGB tragen lassen, die, wollte man ihr bei der Anwendung der Vorschrift allgemein folgen, die Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens ernstlich beeinträchtigen würde. Diese müsste Schaden leiden, wenn ein Richter in einem Verfahren, in dem es um die Entscheidung über einen Bußgeldbescheid in Höhe von 250 DM geht, in dem darüber hinaus die Staatsanwaltschaft durch Verzicht auf die Entsendung eines Vertreters in die Hauptverhandlung den Grad der Bedeutung, den sie dem Verfahren beimißt, zu erkennen gegeben hat (vgl. § 75 Abs. 2 OWiG), damit rechnen müsste, im Falle der Einstellung eines Verfahrens an dem er über das selbstverständliche objektive dienstliche hinaus – keinerlei persönliches, sein Urteil möglicherweise trübendes Interesse nimmt, wegen eines durch Ermessensüberschreitung begangenen Verbrechens der Rechtsbeugung verfolgt zu werden. Soweit die Strafkammer im übrigen bei ihrer Wertung der richterlichen Ermessensausübung durch den Angeklagten meint, eine Verfahrenseinstellung sei ohne nähere Prüfung der Arbeitsplatz fürchten des Betroffenen, er habe um seinen nicht zulässig gewesen, verkennt sie, dass der Angeklagte auf Grund des Eindrucks, den er von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung gewann, doch wenigstens nicht ohne weiteres dessen lebensferne Einlassung für glaubwürdig ode-
r für wahrscheinlich gehalten haben mag – wofür sein Entschluß zur Verfahrenseinstellung spricht – und dass unter solchen Umständen auch die Einbeziehung von Erwägungen der Verfahrensökonomie in Betracht kam (vgl. auch BGHSt 32, 357, 363/364).
| Ruß | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Zschockelt |