Revision erfolgreich: Raubverurteilung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 112/84
- Datum
- 03.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Raubes müssen die Feststellungen ergeben, dass die Wegnahme durch Gewalt oder Drohung gegen den Willen des Opfers erfolgte; unklarheiten oder widersprüchliche Darstellungen reichen nicht aus.
Bei mehrdeutigen tatsächlichen Umständen hat das Tatgericht alle naheliegenden Erklärungsvarianten zu prüfen und hinreichend zu begründen, warum alternative Deutungen ausgeschlossen werden.
Eine irrige Annahme des Täters über Eigentum oder Anspruchsberechtigung kann die Vorsatzfrage betreffen und ist in der Feststellung des Tatbildes zu berücksichtigen (vgl. § 16 StGB).
Sind die tatbestandserheblichen Feststellungen lückenhaft, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 112/84 in der Strafsache gegen den Baggerführer Dirk Gisbert Bernhard aus ███████████, geboren ███████████ 1955 in NW, wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und der Zeuge ███████ standen unter Alkoholeinwirkung; der Zeuge provozierte und beleidigte den Angeklagten. Dann vertrugen sie sich wieder und spielten oder wetteten. Nachdem der Zeuge verloren hatte, händigte er seinen Einsatz, eine mit 650 DM gefüllte Brieftasche, dem Angeklagten aus. Dieser gab sie dem Zeugen zurück, weil die beiden von der Nichternsthaftigkeit des Spiels ausgingen.
Danach provozierte und drängte der Zeuge den Angeklagten abermals. Der Angeklagte erklärte, es sei jetzt Schluss. Gleichzeitig forderte er den Zeugen auf, die Brieftasche wieder herzugeben. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach (UA S. 7). Später entriss der Zeuge dem Angeklagten die Brieftasche und steckte sie blitzschnell ein. Der wütend gewordene Angeklagte schlug dem Zeugen mehrmals ins Gesicht und nahm ihm die Brieftasche gewaltsam weg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auf Grund dieser Feststellungen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt und nicht dargelegt, welchen Sinn die Worte des Angeklagten, es sei jetzt Schluss, und die anschließende erneute Übergabe der Brieftasche an den Angeklagten hatten und warum sich der Zeuge so verhielt. An Anhaltspunkten dafür, dass der Zeuge zur erneuten Übergabe genötigt wurde, fehlt es. Möglicherweise wollte der Zeuge dem Angeklagten aus unbekannten Gründen den vorübergehenden Besitz an der Brieftasche einräumen. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass der Angeklagte mit seinem Entgegenkommen „Schluss“ machte und nun auf der Erfüllung eines Anspruchs aus dem Spiel oder der Wette bestand und der Zeuge dem nachkam. Zwar ist es durchaus denkbar, dass eine Übereignung wegen der subjektiven Erwartung des Zeugen, der Angeklagte werde die mangelnde Ernstlichkeit erkennen, nach § 118 BGB nichtig war. Das schließt aber eine irrige Annahme des Angeklagten nicht aus, durch die erneute Hergabe Eigentum an dem Geld erlangt zu haben (vgl. § 16 StGB), wobei zu berücksichtigen wäre, dass der Angeklagte als Laie in seiner Einlassung nicht scharf zwischen einem etwaigen Anspruch auf das Geld und dem Eigentum an dem Geld unterschieden haben dürfte.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch gegenüber den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung Bedenken geltend gemacht werden können. Die Annahme, dass es für die freiwillige Rückgabe der Brieftasche an den Zeugen nach dem Spiel „eine andere vernünftige Erklärung nicht gibt“, als das einverständliche Ausgehen von der Nichternsthaftigkeit des Spiels (UA S. 10), spricht dafür, dass das Landgericht eine andere naheliegende Möglichkeit nicht bedacht hat. Möglich ist auch, dass der Angeklagte, nachdem man sich wieder vertragen hatte, großmütig sein und auf einen Anspruch aus dem Spiel nicht bestehen wollte. Das würde im Übrigen verständlich machen, warum er nach der erneuten Provokation durch den Zeugen erklärte, dass jetzt Schluss sei, und die Brieftasche wieder einforderte. Auch der Umstand, dass der Zeuge später mit allen Mitteln versuchte, die Brieftasche zu behalten, „nötigt“ nicht dazu, auf einen Scherz zu schließen. Es kann auch so sein, dass den Zeugen sein Verhalten reute, sich auf ein solches Spiel eingelassen oder die Brieftasche erneut hergegeben zu haben.
| Dr. Krauth | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Schmidt | Zschockelt |