Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruch umgestellt, Einziehung aufgehoben und Zurückverweisung (3 StR 111/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 111/89
Datum
05.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO den Schuldspruch des Landgerichts Düsseldorf geändert. Hierzu wurde der Strafausspruch und die Entscheidung über die Einziehung der zehn Gaspatronen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde insoweit verworfen, als der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO den Schuldspruch umstellen und Teile des Urteils im Strafausspruch aufheben.

2

Erfolgt eine Umstellung des Schuldspruchs, ist die Strafe in einem erneuten Verfahren neu zu bemessen.

3

Die Aufhebung einer Entscheidung über die Einziehung kann die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, auch an eine andere Kammer, zur neuen Entscheidung über Einziehung und Strafausspruch erfordern.

4

Wird eine weitergehende Revision verworfen, bleibt der vom BGH bestätigte Schuldspruch bestehen und wirkt rechtskräftig.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 111/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Arbeiter Reimund Matthias ██, geboren am █████████ 1955 in Sch [REDACTED] (Kreis Sa[REDACTED]), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 1988 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung der zehn Gaspatronen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist.

Gründe

Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend den Schuldspruch umgestellt. Dementsprechend muss die Strafe neu zugemessen werden.

ZschockeltRußHarms
KrauthRissing-van Saan
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