Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 111/82
Datum
26.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafhöhe an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hat zu Unrecht die fehlenden Vorstrafen nicht als mildernden Umstand berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 StPO kann den Schuldspruch und den Strafausspruch getrennt betreffen; der Strafausspruch kann aufgehoben werden, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.

2

Die straffreie Lebensführung ist grundsätzlich als mildernder Umstand zu würdigen; sie pauschal mit dem Argument, Straffreiheit sei Selbstverständlichkeit, unberücksichtigt zu lassen, ist rechtsfehlerhaft.

3

Bei Anordnung einer Strafe nahe der Höchststrafe hat das Gericht die besonderen, die hohe Strafhöhe rechtfertigenden Gründe im Urteil darzulegen.

4

Ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, ist Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz (ggf. an eine andere Strafkammer) zur neuen Entscheidung geboten; andere Anordnungen (z. B. Einziehung) können hiervon unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 111/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schneider Iszet ██ aus Kos, geboren am ██ 1942 in ██ ██████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Sie meint, „angesichts seiner Lebensumstände, die sich lange Zeit in nichts von denen vieler seiner Landsleute in der Bundesrepublik unterschieden hätten, müsse Rechtstreue als selbstverständlich vorausgesetzt werden und besonderes Verdienst darstelle deshalb kein“. (UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters mit der Begründung als Milderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, dass Straffreiheit kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH Strafverteidiger 1981, 236).

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 197 f). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, aus welchen Gründen die Besonderheiten des Falles es rechtfertigen können, eine an die Höchststrafe heranreichende Strafe zu verhängen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Seine Erwägungen hierzu werden in dem neuen Urteil darzulegen sein.

Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Heroins wird von der Aufhebung nicht betroffen.

SchmidtDr. GribbohmKutzer
Dr. SchauenburgZschockelt
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