Revision: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 111/82
- Datum
- 26.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 StPO kann den Schuldspruch und den Strafausspruch getrennt betreffen; der Strafausspruch kann aufgehoben werden, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.
Die straffreie Lebensführung ist grundsätzlich als mildernder Umstand zu würdigen; sie pauschal mit dem Argument, Straffreiheit sei Selbstverständlichkeit, unberücksichtigt zu lassen, ist rechtsfehlerhaft.
Bei Anordnung einer Strafe nahe der Höchststrafe hat das Gericht die besonderen, die hohe Strafhöhe rechtfertigenden Gründe im Urteil darzulegen.
Ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, ist Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz (ggf. an eine andere Strafkammer) zur neuen Entscheidung geboten; andere Anordnungen (z. B. Einziehung) können hiervon unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 111/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schneider Iszet ██ aus Kos, geboren am ██ 1942 in ██ ██████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Sie meint, „angesichts seiner Lebensumstände, die sich lange Zeit in nichts von denen vieler seiner Landsleute in der Bundesrepublik unterschieden hätten, müsse Rechtstreue als selbstverständlich vorausgesetzt werden und besonderes Verdienst darstelle deshalb kein“. (UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters mit der Begründung als Milderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, dass Straffreiheit kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH Strafverteidiger 1981, 236).
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 197 f). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, aus welchen Gründen die Besonderheiten des Falles es rechtfertigen können, eine an die Höchststrafe heranreichende Strafe zu verhängen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Seine Erwägungen hierzu werden in dem neuen Urteil darzulegen sein.
Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Heroins wird von der Aufhebung nicht betroffen.
| Schmidt | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |