Treffer
BGH Urteil

Revision: Entfernung tateinheitlicher Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 111/56
Datum
17.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht ein. Streitpunkt war, ob Tateinheit zwischen §177 StGB und §176 Abs.1 Nr.1 StGB besteht. Der BGH hebt die Nebenverurteilung nach §176 auf und bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht; der Strafausspruch bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen versuchter Notzucht (§177 StGB) und Vornahme unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) besteht Tateinheit nur, wenn die Tatausführung aus mehreren Einzeltaten besteht, von denen einzelne ausschließlich den Tatbestand des einen und andere ausschließlich den des anderen Gesetzes erfüllen.

2

Erklärt sich das gesamte Verhalten als auf Vorbereitung und Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gerichtet, begründet dies regelmäßig nur den Tatbestand der Notzucht und nicht daneben eine gesonderte Nötigung zur Unzucht.

3

Der Revisionssenat kann von Amts wegen den Schuldspruch berichtigen und eine tateinheitliche Nebenverurteilung entfallen lassen, wenn die Urteilsfeststellungen dies tragen.

4

Bei Zusammenfall mehrerer Strafgesetze darf bei Verurteilung nach dem schwereren Gesetz die Mindeststrafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden; die Änderung des Schuldspruchs erfordert nur dann eine neue Strafzumessung, wenn der Wegfall der Nebenverurteilung den Strafausspruch beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Dezember 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweizer Orlando M. aus D., dort geboren am ██ 1922, wegen versuchter Notzucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt HC ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. Dezember 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht entfällt.

Die weitere Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht (Verbrechen nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Notzucht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision keiner Erörterung der Frage, ob nach § 46 Nr. 1 StGB ein Rücktritt vom Versuch vorliegt. Diese ergeben vielmehr eindeutig, dass der Angeklagte die Notzuchtshandlung deshalb aufgeben musste, weil der frühere Mitangeklagte J.C., die Edith █████ auf deren Bitten nach Hause fuhr, obwohl der Angeklagte von ihm verlangt hatte, er solle noch etwas mit dem Wagen halten, damit er mit der Edith ██████ noch Geschlechtsverkehr ausüben könne. Unter diesen Umständen kann von einem „freiwilligen“ Rücktritt, wie ihn das Gesetz in § 46 Nr. 1 StGB voraussetzt, keine Rede sein.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen „Nötigung zur Unzucht“ ist dagegen nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht begründet.

Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht Gesetzeseinheit, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll. Tateinheit kann nur dann gegeben sein, wenn die Handlung aus mehreren Einzelhandlungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152).

Hier ist den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass das gesamte Handeln des Angeklagten nur die Vorbereitung und Vollziehung des Beischlafs bezweckte.

Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch dahin berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt.

3. Es bedarf keiner Aufhebung des Strafausspruchs wegen der Änderung des Schuldspruchs. Es kann hier mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die tateinheitliche Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann.

Das Landgericht ist nach Zubilligung mildernder Umstände von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Das ist auch jetzt noch zutreffend. Zwar ist die Strafe aus § 177 StGB zu entnehmen, so dass an sich die Mindeststrafe für den Versuchsfall drei Monate betragen würde. Verletzt aber eine Tat mehrere Strafgesetze und wird der Täter, weil das schwerere Gesetz das mildere verdrängt, nur aus dem schwereren schuldig gesprochen, so darf auch die Mindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes nicht unterschritten werden (BGHSt 1, 3). Das Landgericht ist somit von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen.

Das Maß des Verschuldens des Angeklagten kann, das an sich strafwürdige Verhalten in tatsächlicher Beziehung dasselbe bleibt, infolge des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als geringer bewertet werden, zumal beide Strafbestimmungen dem Schutz des gleichen Rechtsgutes dienen.

4. Da seine Revision im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

GlanzmannKoeniger
BuschDr. Wiefels
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