Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Änderung der Ersatzfreiheitsstrafe bei übler Nachrede und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 111/53
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen übler Nachrede (§186 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§185 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt; seine Revision rügt Rechtsverletzungen und die Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Verurteilungen und begründet dies mit fehlendem Wahrheitsbeweis und der beleidigenden Form der Äußerungen. Nur die Ersatzfreiheitsstrafe wird hinsichtlich des Umrechnungsmaßstabs von 10 DM auf 20 DM je Tag berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der üblen Nachrede (§186 StGB) genügt es, dass der Täter sich bewusst ist, dass die behauptete Tatsache geeignet ist, den Betroffenen verdächtig zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; das subjektive Glauben an die Wahrheit ist hierfür nicht erforderlich.

2

Die Beleidigung (§185 StGB) setzt nicht voraus, dass der Täter die Kenntnis des Beleidigten beabsichtigt; Beleidigungsabsicht gehört bei unmittelbarer Anwendung des §185 nicht zum objektiven Tatbestand, während im Anwendungsbereich des §192 StGB die Absicht aus Form oder Umständen hervorzugehen hat.

3

Angriffe, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz betreffen, sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt prüfbar; eine rein auf Widrigkeitsfeststellungen gestützte Rüge genügt nicht ohne Nachweis eines Rechtsfehlers.

4

Ist ein Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen worden, hat das erstinstanzliche Gericht die vom Revisionsgericht gesetzten Vorgaben zur Strafzumessung zu beachten (§358 Abs.2 StPO); das Revisionsgericht kann offensichtliche Fehler bei der Festsetzung des Umrechnungsmaßstabs der Ersatzfreiheitsstrafe berichtigen, wenn eindeutig feststeht, welcher Maßstab hätte gelten müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerd Paul █, geboren am ████████████ 1913 in ███, wegen übler Nachrede u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ████████████████████ als Vertreter ████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. November 1952 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht für je 10 DM ein Tag Gefängnis, sondern für je 20 DM ein Tag Gefängnis beträgt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 400 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Wesentlichen unbegründet.

1.) Die üble Nachrede sieht die Strafkammer in der Äußerung des Angeklagten, der Nebenkläger habe von einem Mandanten mehr Honorar genommen, als vereinbart gewesen sei. Für diese Behauptung hat der Angeklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Nebenkläger mit dem Mandanten kein festes Honorar vereinbart habe und dass sich das geforderte Honorar von 55 DM sowohl innerhalb der dem Mandanten vorher gegebenen Schätzung wie auch im Rahmen der Rechtsanwaltsgebührenordnung halte. Danach ist der Angeklagte mit Recht wegen übler Nachrede verurteilt worden.

Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer; sie bedürfen insoweit keiner Erörterung.

Darauf, ob der Mandant an eine Honorarvereinbarung glaubte, kommt es nicht an. Auch zur inneren Tatseite sind die Ausführungen der Revision verfehlt. Ob der Angeklagte mit seiner Äußerung eine Verächtlichmachung oder Kreditschädigung des Nebenklägers beabsichtigte und ob er die Mitteilung des Mandanten über die unberechtigte Honorarforderung für wahr hielt, ist für den Tatbestand des § 186 StGB unerheblich. Es genügt das Bewusstsein, dass die über einen anderen behauptete Tatsache geeignet ist, denselben verdächtig zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dieses Bewusstsein des Angeklagten ist festgestellt.

2.) Auch die Verurteilung wegen Beleidigung (§§ 192, 185 StGB) begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Revision wendet sich auch hier in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Danach steht folgendes fest:

Der Angeklagte unterhielt sich mit führenden Männern der örtlichen Flüchtlingsorganisationen über die in diesem Kreise tätigen Personen, u. a. auch über den Nebenkläger. Anschließend wurden Witze von den heimatlichen Witzfiguren Graf Bobby und Mikosch erzählt. Auf einmal kam der Angeklagte wieder auf den Nebenkläger zu sprechen und erzählte, dass der Nebenkläger unter die Gesundbeter gegangen sei und in der Sprechstunde einem Mandanten geraten habe, etwas für seine Gesundheit zu tun, wobei er ein Buch genommen und vor sich hingebrummt habe. Diese Mitteilungen gaben Anlass zu Gelächter und Glossen über die Gesundbeterei im Zusammenhang mit dem Nebenkläger.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte für diese Behauptungen den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Sie hält jedoch den Angeklagten der Beleidigung nach den §§ 192, 185 StGB für schuldig, da aus der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter denen sie geschah, das Vorhandensein einer Beleidigung hervorgehe. Denn der Angeklagte habe den Nebenkläger als völlig lächerliche Figur hingestellt, indem er unvermittelt in die Erzählungen der Tafelrunde über Graf Bobby und Mikosch mit seinen Äußerungen hineingeplatzt sei und den Nebenkläger auf eine Stufe mit diesen Witzfiguren gestellt habe. Der Erfolg sei entsprechend gewesen: man habe gelacht und sich auf Kosten des Nebenklägers amüsiert. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Revision beanstandet, dass das Bewusstsein des Angeklagten, seine Äußerungen würden zur Kenntnis des Nebenklägers gelangen, nicht nachgewiesen sei. Die Äußerungen seien im vertrauten Freundeskreis gefallen und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden.

Die Revision verkennt die Voraussetzungen des § 185 StGB. Zum Tatbestand der Beleidigung gehört nicht, dass die Behauptung mit dem Willen des Täters zur Kenntnis desjenigen gelangt, dessen Ehre betroffen wird. Auf die von der Revision vermisste Feststellung kam es deshalb nicht an.

Lediglich insoweit könnten gegen den Schuldspruch Bedenken erhoben werden, als das Urteil nicht ausdrücklich hervorhebt, dass der Angeklagte mit Beleidigungsabsicht gehandelt habe. Bei unmittelbarer Anwendung des § 185 StGB gehört die Beleidigungsabsicht nicht zum Tatbestand. Im Anwendungsbereich des § 192 StGB ist sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung der Strafbarkeit, muss allerdings in der Form oder den Umständen der Äußerung zum Ausdruck gekommen sein. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt nicht verkannt hat. Das Urteil spricht zwar dem Wortlaut des Gesetzes folgend nur von dem Vorhandensein einer Beleidigung, die aus Form und Umständen hervorgehe. Die weiteren Ausführungen machen aber deutlich, dass die Strafkammer die Beleidigungsabsicht feststellen wollte und festgestellt hat. Denn der Angeklagte hat den Nebenkläger als völlig lächerliche Figur hingestellt und dem Gelächter der Tafelrunde preisgegeben. Einer solchen Handlungsweise liegt notwendig die Absicht der Beleidigung zugrunde.

3.) Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Nur der Strafausspruch muss hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe geändert werden. Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 24. September 1951 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 16. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Strafmaßes war daher die Strafkammer an die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gebunden. Das gilt auch für die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe. Wegen des verschiedenen Umrechnungsmaßstabes betrug diese im ersten Urteil 30 Tage Gefängnis, während sie jetzt auf 40 Tage bemessen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe war unzulässig. Von der Aufhebung des Strafausspruchs kann jedoch abgesehen werden, da die Strafkammer, wenn sie die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO beachtet hätte, mit Sicherheit denselben Umrechnungsmaßstab gewählt hätte wie im ersten Urteil. Der Fehler kann daher durch das Revisionsgericht beseitigt werden.

RotbergKoenigerBaldus
KraussBusch
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