Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels genügender Gefährdungsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 111/51
- Datum
- 23.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit und bedarf daher einer besonders sorgfältigen und konkreten Begründung, dass sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Die Anordnung einer Unterbringung nach den einschlägigen Vorschriften setzt nicht nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, sondern auch hinreichende Feststellungen darüber voraus, dass mildere, weniger einschneidende Maßnahmen keinen genügenden Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten.
Vor Anordnung einer Unterbringung sind die Möglichkeiten weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. familiäre Überwachung, polizeiliche Verbote, Beschäftigungsmöglichkeiten, wirtschaftliche Sicherung) zu prüfen und zu würdigen; nur wenn diese nicht ausreichen, kommt eine Unterbringung als äußerste Maßnahme in Betracht.
Die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts unterliegen der Revision nur eingeschränkt; allgemeine Angriffe auf die Bewertung von Zeugenaussagen sind unzulässig, soweit die Revisionsbegründung nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen konkreten Tatsachen angibt, und das Revisionsgericht prüft nur auf Denkgesetzwidrigkeit oder auf Widersprüche zur allgemeinen Lebenserfahrung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1950
Leitsatz
Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Unterbringung erfordert, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Prüfung, besonders wenn die Überwachung durch die Eltern, die polizeiliche Unterbindung der weiteren Ausübung des Hausierhandels und ähnliche Maßnahmen keinen genügenden Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten. Dann kann als äußerste Maßnahme die Unterbringung der Rückfalltäterin in einer Anstalt erforderlich werden.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. November 1950 im Strafausspruch, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet ist, samt den dieser Anordnung zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht über die Angeklagte zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hatte eine wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis am 15. Dezember 1947 teilweise verbüßt und war dann wegen eines im November 1948 begangenen fortgesetzten schweren Diebstahls zu der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, die am 15. November 1949 teilweise verbüßt war. Daraufhin hat die Angeklagte in der Zeit vom 22. Juni 1950 in sechs Einzelfällen in fremden Wohnungen Geld im Gesamtbetrag von DM 435,— entwendet. In einem dieser Fälle ist nur ein Diebstahlsversuch, in zwei Fällen der vollendete Diebstahl nach Eröffnung der Haustüre mittels eines Nachschlüssels begangen. Das Landgericht hat unter Zusammenfassung dieser sechs Einzeltaten zu einem fortgesetzten Verbrechen des schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und zugleich die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.
1. Der Schuldspruch Die Revision der Angeklagten rügt zunächst verfahrensrechtlich eine Verletzung der Rechtnormen über die Beweiserhebung (§ 261 StPO) und die Urteilsfindung (§ 264 StPO). Der Revisionsangriff ist unzulässig, weil entgegen der Bestimmung des § 344 Abs. 2 StPO der Mangel der den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen in der Revisionsrechtfertigung nicht angegeben sind.
Die Revision bekämpft im Allgemeinen wie in einem besonderen Teil der Revisionsbegründung überwiegend die Bewertung der Zeugenaussagen, die für die Beweisaufnahme in ganzen und den hiernach festgestellten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen unterliegen aber nach § 337 StPO nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Die Revision ist auch insoweit unzulässig.
Soweit die Revision auf dem tatsächlichen Gebiet liegende logische Widersprüche oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze rügt, ist zwar die Rüge zulässig, aber aus dem Urteilszusammenhang zeigt sich, dass sie unbegündet ist. Das Landgericht ist nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte es war, die in den sechs festgestellten Einzelfällen innerhalb der fremden Wohnungen die Geldbeträge in Papiergeld entwendet hat. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Rechtsfehler, auf denen diese Feststellung des Sachverhalts beruht, sind nicht zu erkennen.
2. Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch die rechtliche Beurteilung. Die Angeklagte hat in den ersten fünf Fällen den vollendeten Diebstahl nach § 242 StGB verwirklicht, auch im sechsten Fall hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nicht verkannt, vielmehr angenommen, dass die Angeklagte den vollendeten Diebstahl begangen hat. Die Angeklagte hat zwar, wie sie nach innerhalbdessen Falles in einem unbeobachteten Augenblick die zuvor weggenommene Geldbörse mit Inhalt wieder unter ein Kopfkissen des Bettes vorgezogen, die Feststellung der vollendeten Wegnahme, dass der Täter nach der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Beute ausüben in der Lage ist, trifft zu. Dies war der Fall, nachdem die Angeklagte die Geldbörse in ihre Rocktasche gesteckt und damit die Möglichkeit der Wohnung wieder in der Richtung zur Haustür verlassen hatte. Das Verschaffen des Diebesguts vom Tatort oder gar die Bergung der Beute im eigenen Heim gehört nicht mehr zum Rechtsbegriff des Wegnehmens.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 45 StGB darin, dass im sechsten Fall das Landgericht versuchten schweren Diebstahl angenommen hat, obwohl die Täterin, nachdem sie mittels Nachschlüssels die Haustüre geöffnet hatte, entdeckt worden ist, ehe sie sich im Raum nach einer Gelegenheit zum Stehlen umsehen konnte. Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt, dass die Angeklagte auch dieses Haus wie die übrigen Häuser mit dem Vorsatz geöffnet und betreten hat, darin einen Diebstahl zu verüben, falls sich dazu die Gelegenheit biete, was sie nach ihren bisherigen Erfahrungen erwartet hatte. Danach ist mit der Anwendung des Nachschlüssels die Ausführung des Diebstahls begonnen. Die Anwendung des § 46 StGB hat das Landgericht zutreffend abgelehnt, weil die Angeklagte die Vollendung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum in den Fällen 1 und 2 die Ausführung des Diebstahls unter den erschwerenden Umständen der Eröffnung des Gebäudes mittels eines falschen Schlüssels nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen.
Die Revision rügt weiter, dass das Landgericht alle Einzeltaten, wovon drei nur den Tatbestand des einfachen Diebstahls verwirklichen und eine im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zu einer fortgesetzten Handlung des schweren Diebstahls zusammengefasst hat. Diese Art der Zusammenfassung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Die tatsächlichen Feststellungen reichen für eine solche fortgesetzte Handlung aus. Die Angeklagte ist überdies durch diese Annahme nicht beschwert. Die Revision ist hiernach, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, unbegründet.
3. Zum Strafausspruch Die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind nach dem im Urteil dargelegten Sachverhalt gegeben. Die Strafzumessung zeigt keine die Angeklagte belastenden Rechtsfehler. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Mindeststrafe zunächst aufgrund der Bewilligung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB auf ein Jahr Gefängnis und hiervon ausgehend auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB nochmals auf ein Viertel, also auf 3 Monate Gefängnis herabgesetzt ist.
Weil in den Urteilsgründen diese zweimalige Senkung der Mindeststrafe nicht hervorgehoben ist, hegt die Revision Zweifel, ob das Landgericht diesen im gegebenen Fall anzuwendenden Strafrahmen richtig erkannt hat. Aus dem Urteilszusammenhang und der angemessen festgesetzten Strafe von 2 Jahren Gefängnis ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht den richtigen Strafrahmen angewendet hat. Es ist daher die Revision auch insoweit, als sie das Strafmaß bekämpft, unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt ist jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend gerechtfertigt. Die erste Voraussetzung des § 42b StGB, dass die Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Tat begangen hat, liegt vor. Aber die zweite Voraussetzung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, ist nicht genügend begründet. Eine solche Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs bedürfen daher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Es ist bisher nicht festgestellt, unter welchen besonderen Umständen die Angeklagte jeweils auf die Bahn des Diebstahls abgeglitten ist und ob der Rückfall in diese Bahn nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Der Hausierhandel, den die Angeklagte seit Dezember 1949 betrieben hat, bringt sie offenbar in die besondere Gefahr, wieder den Diebstahl zu begehen, und muss daher unterbunden werden. Bei der Prüfung der Frage, wie die wirtschaftliche Existenz der Angeklagten sonst gesichert werden kann, kommt dem von Stiefvater bezeugten Umstand, dass die Angeklagte jetzt eine monatliche Kriegsrente von DM 72,— bezieht, besondere Bedeutung zu, ebenso dem Umstand, dass die Mutter und der Stiefvater sich bereit erklärt haben, die Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder in ihren Haushalt aufzunehmen. Es wird zu untersuchen sein, welchen Einfluss dies bisher auf die Angeklagte ausgeübt hat, ob sie geeignet, auch nach ihren Lebensverhältnissen gewillt und in der Lage sind, die Angeklagte innerhalb ihres Haushalts zu beschäftigen und zu überwachen. Das Landgericht wird weiter versuchen müssen, zu ermitteln, wie sich die Angeklagte in der Zeit nach der Verbüßung ihrer ersten Strafe bis zur Begehung des zweiten fortgesetzten Diebstahls (d. i. vom 15. Dezember 1947 bis November 1948) und dann wieder in der Zeit vom 15. November 1949 bis 9. Juni 1950 verhalten, wovon sie da gelebt hat, ob sie etwa bei fester Fabrik- oder Heimarbeit dem Diebstahlhang zu widerstehen vermag. Erst wenn die Überwachung durch die Eltern, die polizeiliche Unterbindung der weiteren Ausübung des Hausierhandels und ähnliche Maßnahmen keinen genügenden Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten, kann als äußerste Maßnahme die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich werden.
Das Urteil war daher, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
| Neumann | Koenig | Dr. Sauer | |||
| Krauss | Engels |