Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt auf §29a BtMG (Betäubungsmittel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 110/98
- Datum
- 22.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonderer Straftatbestand nach § 29a Abs. 1 BtMG verdrängt einen allgemeinen Tatbestand nach § 29 BtMG, sodass letzterer keine eigenständige Bedeutung im Schuldspruch hat.
Die Aufnahme eines verdrängten, nicht selbständigen Strafgrundes in den Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn die tatbestandliche Grundlage eindeutig dem speziellen Gesetzesbild zuzuordnen ist.
Die Berichtigung des Schuldspruchs berührt die Strafaussprache nicht, soweit Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat dadurch nicht gemindert werden.
Gewerbsmäßiges Verhalten kann auch bei Anwendung von § 29a Abs. 1 BtMG strafschärfend berücksichtigt werden, soweit es die Strafzumessung betrifft.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 110/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch, auch soweit er den Mitangeklagten C. betrifft, dahin berichtigt, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte K. in Tateinheit mit Bestimmung eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schuldig sind.
Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, soweit die Jugendkammer die Angeklagten „wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt hat.
Sie hat hierbei neben dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den verdrängten Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den Urteilsgründen durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 29a BtMG“ zum Ausdruck gebracht.
Dem Urteil ist allein der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29a BtMG zurücktritt (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).
Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt den Strafaussprache unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Jugendkammer auch bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. ergeben.
Der Mitangeklagte C. hat selbst keine Revision, sondern lediglich eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung eingelegt, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (BGHSt 6, 206, 208).
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |