Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsfeststellung (§§ 20, 21, 63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/90
Datum
30.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Kiel wegen versuchten Totschlags und der Anordnung der Unterbringung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zum Maßregelbedarf unzureichend begründet waren, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Bewertung nach § 21 StGB und § 20 StGB ist nicht kumulativ anzuwenden; sind die Voraussetzungen des § 20 StGB (Fehlen der Unrechtseinsicht) erfüllt, ist § 20, nicht § 21, anzuwenden.

2

§ 21 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegt und die fehlende Einsicht dem Täter vorwerfbar ist.

3

Die Urteilsgründe müssen eindeutig darlegen, ob zur Tatzeit Unrechtseinsicht vorhanden oder fehlend war und gegebenenfalls, ob das Fehlen der Einsicht dem Täter vorzuwerfen ist.

4

Für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB ist erforderlich, dass die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand verursacht ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 19. September 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 110/90 Beschluss in der Strafsache gegen N ██ aus BCS, dort Christian Dieter Ernst Hans, geboren am [REDACTED] 1952, wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. September 1989 mit den Feststellungen – unter Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Eine Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat schließt es aus. Seine Erwägungen hierzu sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei dem Angeklagten um eine narzisstische Persönlichkeit, die eine „Stellung zwischen reifer Person und Borderline-Person“ einnehme und bei der eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliege. Der Tat liege eine „narzisstische Urwut“ zugrunde, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert habe.

Hierzu ist zu bemerken:

Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden. Wenn der Täter trotz erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewusst ist, wird seine Schuld nicht gemindert (BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3). Fehlt dem Täter jedoch die Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dies dem Täter aber vorgeworfen werden muss (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR aaO Einsichtsfähigkeit 2 und 4).

Zu der Frage, ob der Angeklagte trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte, verhalten sich die Urteilsgründe nur in unzureichender Weise. Zwar führt das Landgericht im Rahmen der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten, „entsprechend seiner noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, noch erhalten geblieben“ war (UA S. 25). Dies könnte darauf hindeuten, dass das Landgericht das Vorhandensein der Unrechtseinsicht bejahen wollte. Andererseits lässt bereits die Formulierung besorgen, dass der Sachverständige und ihm folgend der Tatrichter damit lediglich die an zahlreichen Urteilsstellen wiederholt für § 21 StGB angeführte verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit umschreiben wollte, ohne sich des Erfordernisses bewusst zu sein, dass festgestellt werden muss, ob die Einsicht in das Unrecht in der Tatsituation gegeben war oder ob diese fehlte. Im letzteren Falle wäre zudem zu erörtern, ob dem Angeklagten seine fehlende Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309 m.w.N.).

Hinzu kommt, dass das Landgericht seine Annahme, eine Schuldunfähigkeit habe nicht vorgelegen, auf das Fehlen eines „tiefgreifenden Defekts“ und „einer seelischen Erkrankung“ (UA S. 26) und damit ersichtlich nur auf die pathologischen Störungen des § 20 StGB stützt, ohne die – nicht krankhafte – andere schwere seelische Abartigkeit zu erörtern.

Diese fehlerhafte Bewertung, die ersichtlich auf einem die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verkennenden Sachverständigengutachten beruht, macht eine neue Verhandlung und Entscheidung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zum Rechtsfolgenausspruch erforderlich.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen, sie können daher bestehen bleiben.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur allgemein oder lediglich infolge der durch eine Krankung ausgelösten „narzisstischen Urwut“ vermindert schuldfähig war. Eine Maßregel nach § 63 StGB kommt jedoch nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Auch dies bedarf der Klärung in einer neuen Hauptverhandlung.

RußHarmsMiebach
KrauthRissing-van Saan
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