Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen nach Eintritt der Rechtskraft im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/89
Datum
07.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um zwei Verfahrensrügen nachzuholen, nachdem seine Revision vom Senat als offensichtlich unbegründet verworfen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden war. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, zumal er nicht binnen der Wochenfrist des § 45 StPO gestellt wurde. Außerdem ist Wiedereinsetzung nach Eintritt der Rechtskraft der Sacheentscheidung nicht mehr zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sacheentscheidung nicht zulässig.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb der in § 45 StPO genannten Wochenfrist zu stellen; verspätete Anträge sind unbeachtlich.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag zur nachträglichen Geltendmachung von Verfahrensrügen kann nicht erfolgreich sein, wenn die Rügen bereits vorlagen und nicht innerhalb der zulässigen Frist unter Anrufung der Wiedereinsetzung geltend gemacht wurden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 110/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manfred Hermann M. aus D., dort geboren am ██ 1942, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 20. Dezember 1989, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Die auch mit Verfahrensrügen von seinen Verteidigern begründete Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 1988 ist durch Beschluss des Senats vom 2. August 1989 im Wesentlichen als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten durch Beschluss vom 27. November 1989 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ersichtlich zur Anbringung von zwei Verfahrensrügen, die er bereits mit seinem Schreiben vom 25. April 1989 dem Senat gegenüber mit der Begründung vorgetragen hatte, der Rechtspfleger habe sich geweigert, sie gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle zu nehmen, ohne allerdings am 25. April 1989 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, abgesehen davon, dass er nicht in der Wochenfrist des § 45 StPO gestellt worden ist.

Denn durch den Senatsbeschluss vom 2. August 1989 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Nach Eintritt der Rechtskraft der Sacheentscheidung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102, 103).

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