Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehungsentscheidung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/89
Datum
02.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Bandendiebstahls eingelegt; der BGH prüfte insbesondere die Einziehungsanordnung. Die Revision wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionsgründe werden als unbegründet verworfen, weil keine zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Teile eines Strafurteils, die die Einziehung betreffen, können aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, wenn die Nachprüfung Fehler in der Ausgestaltung oder Begründung der Einziehungsanordnung ergibt.

2

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten erkennen lassen.

3

Die Ablehnung eines unsubstantiierten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens stellt keinen Ermessensfehler dar.

4

Bei der Beweiswürdigung ist das Tatgericht nicht verpflichtet, jede fernliegende, mitgeteilte Hilfstatsache ausdrücklich in seine Würdigung aufzunehmen, wenn die Gesamtwürdigung schlüssig und abgewogen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 110/89 in der Strafsache gegen Manfred Hermann ███████ aus ███, dort geboren am ██ 1942, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 1988 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. März 1989 dargelegten Gründen aufgehoben (vgl. BGHR StGB § 74 I Urteilsformel I).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

2) wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht dem – ausweislich der Verteidigereingabe vom 26. Mai 1988 – unsubstantiierten Aussetzungsantrag nicht Folge geleistet hat. Soweit es sich nicht um bloße Ermittlungsanträge handelt und der rechtliche Gehalt der Verfahrensrügen bezüglich der im angefochtenen Urteil vollständig wiedergegebenen Hilfsbeweisanträge erkennbar ist, lassen auch die vom Generalbundesanwalt nicht im Einzelnen erörterten Ablehnungsbegründungen des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen.

Im Hinblick auf die mit vielen Argumenten gestützte, abgewogene Würdigung der Aussage des Mitangeklagten Weiß war das Landgericht nicht gehalten, jede hiermit unvereinbare, fernliegende, als wahr unterstellte Hilfstatsache ausdrücklich in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

ZschockeltRußKutzer
GribbohmRissing-van Saan