Treffer
BGH Urteil

Revision: Zur Verwirklichung von Körperverletzung mit Todesfolge – Risiko- und Vorhersehbarkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/88
Datum
11.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug einen Betrunkenen zweimal gegen den Hals; der Getroffene erlitt einen seltenen reflektorischen Herzstillstand und verstarb. Das Landgericht verurteilte wegen Körperverletzung, verneinte jedoch die Vorhersehbarkeit des Todes. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil zu prüfen ist, ob die Schläge ein anhaftendes Risiko eines tödlichen Ausgangs (z.B. durch Sturz) begründeten und ob der Täter dies vorsehen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Körperverletzung und dem Tod des Verletzten ist gegeben, wenn der Tatbeitrag nach Art, Ausmaß und Schwere das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich trägt; es genügt, dass der Körperverletzungshandlung selbst ein tödliches Risiko anhaftet, das sich verwirklicht.

2

Bei der Gefährlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die konkrete Tathandlung geeignet war, das Opfer so zu stürzen oder anderweitig in Lebensgefahr zu bringen, dass der Tod infolgedessen eintreten konnte.

3

Für die Zurechnung des Todes ist erforderlich, dass der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolgs nach seinem individuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand vorhersehen konnte; dabei ist auch seine Alkoholisierung zu berücksichtigen.

4

Die außergewöhnliche Seltenheit eines unmittelbar eingetretenen Reflexherztodes schließt eine Verantwortlichkeit nicht aus, wenn der Tatbeitrag ein ihm anhaftendes tödliches Risiko aufwies und dieses Risiko sich verwirklichte.

5

Entscheidet das Tatgericht nicht über mögliche kausale Alternativen und das der Tat anhaftende Risiko eines tödlichen Ausgangs, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 2. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 110/88 in der Strafsache gegen Uwe ███ aus FO, den Koch Bernd ███, geboren am ███ 1958 in LC, wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1988 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus CC als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. November 1987 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Der alkoholisierte Angeklagte (BAK: 1,98 ‰) fühlte sich von dem 40-jährigen betrunkenen Herrn ███ belästigt, als dieser früh morgens „mit rudernden Armen“ auf ihn zukam und etwas Unverständliches lallte. Er wollte ihn loswerden und führte mit den Fäusten mindestens zwei kräftige abwehrende Hiebe gegen den Oberkörper seines Opfers. Einer der Hiebe traf die linke vordere Halsseite, der andere kräftigere Schlag die rechte Halsseite im Bereich der Halsschlagadergabelung. Dieser Schlag bewirkte einen „extrem seltenen“ reflektorischen Herzstillstand („Sekundenherztod“). Der Getroffene taumelte zwei bis drei Schritte zurück und fiel dann mit ausgestreckten Armen der Länge nach rückwärts an der Bürgersteigkante auf die Fahrbahn. Der Angeklagte erkannte die tödliche Wirkung seines Schlages nicht, führte das Liegenbleiben des Getöteten auf dessen hohen Trunkenheitsgrad zurück, hob ihn auf den Bürgersteig, um zu verhindern, dass sein Opfer an- oder überfahren werde, und ging weiter.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft, weil schon die objektive Vorhersehbarkeit eines solchen extrem seltenen Reflextodes zweifelhaft sei, jedenfalls aber der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung nach seinem individuell-persönlichen Wissens- und Erfahrungsstand die Gefährlichkeit seines Tuns und den möglicherweise eintretenden Tod nicht habe voraussehen können. Dabei sei die extreme Seltenheit des eingetretenen Kausalverlaufs zu bedenken sowie die deutliche Enthemmung des Angeklagten, „die ein Bedenken lang zurückliegender Belehrungen über die eventuell vorhandene besondere Empfindlichkeit bestimmter Halsregionen eines Menschen sehr unwahrscheinlich“ mache.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht erwogen hat, ob die beiden kräftigen gegen den Oberkörper gezielten Schläge des Betrunkenen geeignet waren, das Opfer so umzuwerfen, dass es sich auf andere Weise tödlich verletzen konnte. Eine solche Möglichkeit kann allerdings nach den bisherigen Feststellungen nicht schon aus dem Umfallen des Opfers nach rückwärts geschlossen werden, weil dies auf den „Sekundenherztod“ zurückzuführen gewesen sein kann.

Nach der Rechtsprechung ist der in § 226 StGB vorausgesetzte Ursachenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod des Verletzten regelmäßig gegeben, wenn die Körperverletzung nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen lässt. Es reicht aus, dass der Körperverletzungshandlung (also nicht erst dem Verletzungserfolg) das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16 und bei Holtz MDR 1982, 102). Entscheidend ist also, ob den beiden Schlägen des Angeklagten das nach Lage der Dinge unmittelbare Risiko eines tödlichen Ausgangs, z. B. durch Aufschlagen mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf Grund der Schläge, anhaftete. Hinzukommen muss, dass der Angeklagte – unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) – bei den Schlägen vorhersehen konnte, dass seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101; 24, 213, 216/217).

RußGribbohmHarms
KrauthZschockelt
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