Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen übersehener Vorverurteilung (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 110/86
- Datum
- 07.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist eine noch nicht vollstreckte frühere Freiheitsverurteilung nach § 55 StGB zu berücksichtigen, soweit sie zeitlich vor den zu berücksichtigenden Taten liegt.
Unterbleibt die Einbeziehung einer einschlägigen Vorverurteilung in die Gesamtstrafenbildung, liegt darin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtfertigt.
Die Nachprüfung der Schuldsprüche und der einzelnen Freiheitsstrafen kann ergeben, dass diese insoweit keinen Rechtsfehler aufweisen und daher Bestand haben, auch wenn der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben wird.
Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung berührt nicht notwendigerweise die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen; diese können unberührt bleiben und getrennt erneut zu bewerten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 22. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 110/86 in der Strafsache gegen ████ aus den Tiefbauunternehmer Günter ███████ geboren am █████████ 1945 in ██ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. August 1985 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen richtet. Eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat allerdings keinen Bestand.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht § 55 StGB und die in Teil I unter 10 der Urteilsgründe mitgeteilte, noch nicht vollstreckte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten übersehen. Vor dieser Verurteilung vom 24. April 1979 hat der Angeklagte die Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1975 bis 1978 und die Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1976 und 1977 begangen. Insoweit muss also eine Gesamtstrafe gebildet werden. Eine weitere Gesamtstrafe ist aus den beiden Einzelfreiheitsstrafen wegen der Umsatzsteuerhinterziehung von September 1980 bis Februar 1981 und wegen der Lohnsteuerhinterziehung von März bis August 1981 zu bilden. Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.
| Ruß | Zschockelt | Detter | |||
| Gribbohm | Kutzer |