Treffer
BGH Beschluss

Revision: vorläufige Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/85
Datum
03.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision das Verfahren wegen versuchten Betrugs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.1,2 StPO vorläufig eingestellt und dadurch die Verurteilung wegen versuchten Betrugs aufgehoben. Wegen möglicher Beeinflussung der Gesamtstrafenbemessung wurde die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.1,2 StPO führt, soweit die eingestellte Tat Teil der Verurteilung war, zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich dieser Tat.

2

Entfällt eine Verurteilung wegen einer einzelnen Tat, ist die mit dem Urteil verbundene Gesamtstrafe aufzuheben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingestellte Tat die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

3

Der Revisionssenat kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn Teile des Urteils aufgehoben werden und eine Beeinflussung der Strafbemessung nicht ausgeschlossen ist.

4

Eine weitergehende Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine ausreichenden Rechtsfehler in den angegriffenen Entscheidungsteilen aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 18. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 110/85 in der Strafsache gegen den Wirtschaftsberater Franz ██ aus ██ ██, geboren am ████ ██ 1928 in (CSSR), wegen versuchten Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. a) das Verfahren wegen versuchten Betrugs (überhöhte Rechnungserstellung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, b) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) die Verurteilung wegen versuchten Betrugs entfällt, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat das Verfahren wegen versuchten Betrugs (Vorwurf der Übervorteilung des Zeugen Dr. L[REDACTED]) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO vorläufig eingestellt. Die darauf zurückzuführende Änderung des Schuldspruchs – Ausspruch des Wegfalls der Verurteilung wegen versuchten Betrugs – führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da nicht auszuschließen ist, dass ihre Höhe durch die wegen versuchten Betrugs verhängte Einzelstrafe beeinflusst ist. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dr. Ruß Dr. Krauth Laufhütte

RiBGH Zschockelt befindet sich in Erholungsurlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Kutzer
Ruf
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