Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung straffreier Lebensführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/82
Datum
26.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Die Revision gegen den Schuldspruch wurde verworfen; im Strafausspruch sah der BGH jedoch einen Rechtsfehler, weil das Fehlen erheblicher Vorstrafen nicht als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Der Strafausspruch und die Feststellungen werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist die bisherige straffreie Lebensführung des Täters als möglicher Milderungsgrund zu prüfen und, sofern sie relevant ist, zu berücksichtigen.

2

Es ist rechtsfehlerhaft, die Nichtberücksichtigung fehlender Vorstrafen damit zu begründen, straffreie Lebensführung sei bloß Selbstverständlichkeit und kein Verdienst.

3

Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein, soweit der Strafzumessung zugrunde liegende rechtliche Fehler die Entscheidung berühren; insoweit hebt der Revisionsgerichtshof auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.

4

Bleibt die Sachrüge gegen den Schuldspruch unbegründet, so kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während nur der Strafausspruch aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 110/82

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Recep V. ████, geboren am ██ 1939 in Bodrum (damals: Sait █████, Provinz ████), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Fehlen erheblicher Vorstrafen zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Sie meint, ‚angesichts seiner Lebensumstände, die sich lange Zeit in nichts von denen vieler seiner Landsleute in der Bundesrepublik unterschieden‘ hätten, ‚müsse Rechtstreue als selbstverständlich vorausgesetzt werden und stelle deshalb kein besonderes Verdienst dar‘ (UA S. 10/11). Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters mit der Begründung als Milderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, dass Straffreiheit kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH Strafverteidiger 1981, 236)."*

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 197 f.).

Dr. GribbohmSchmidtZschockelt
Dr. SchauenburgKutzer
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