Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Metallhehlerei – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1106/51
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden; sein Übergehen begründet einen revisiblen Verfahrensfehler, wenn er nicht mit zulässiger Begründung hätte abgelehnt werden können und die Entscheidung hierauf beruhen kann.
Zeugen, die an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt sind oder im Verdacht der Beteiligung stehen, dürfen nach § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden; eine fehlerhafte Begründung der Nichtbeeidigung nach § 61 Nr. 3 StPO lässt das Urteil insoweit nicht berühren, wenn die Unvereidigung zwingend war.
Für die Strafbarkeit nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ist der rechtsgeschäftliche Verkehr mit Minderjährigen tatbestandsmäßig; Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters schließen die Anwendung des Verbots nicht ohne Weiteres aus.
Ein Freispruch wegen Hehlerei oder fahrlässiger Hehlerei erfordert eine nachvollziehbare Beweiswürdigung dazu, ob die konkreten Umstände des Erwerbsvorgangs zu Misstrauen und zumutbaren Nachforschungen Anlass geben mussten; bloßer Hinweis auf Glauben an Verkäuferangaben genügt nicht.
Ist der strafbare Vorerwerb nicht sicher nachweisbar, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei aus; die Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit bleibt jedoch veranlasst, wenn der Tatverdacht im Übrigen fortbesteht.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Rohproduktenhändler Ger████ aus ███, dort geboren am ████, 2.) ███ ███████ Hilde, dort geboren am ██,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten zur Last gelegt, in Remscheid in der Zeit vom 12. Juli bis zum 11. November 1950 fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd durch ein und dieselbe Handlung
a) gewerbsmäßig ihres Vorteils wegen Sachen, nämlich Altmetalle für insgesamt etwa 2.070,28 DM, von denen sie wussten oder den Umständen nach annehmen mussten, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, angekauft,
b) im Inland Altmetall zur gewerblichen Weiterveräußerung ohne Erlaubnis erworben,
c) Altmetalle von Minderjährigen erworben zu haben
(§§ 259, 260 StGB; §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen).
Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Schon die Verfahrensrüge greift durch.
a) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt zwar nicht vor.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Geschäftsbücher des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegt. Das Urteil bemerkt, dass die Bücher einen sauberen und übersichtlichen Eindruck machen und dass sämtliche Ankäufe ordnungsgemäß eingetragen sind. Diese Tatsache ist unter anderem für die Annahme der Gutgläubigkeit der Angeklagten verwertet worden. Die Revision rügt, dass die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Vermerk enthalte und deshalb nicht erkennbar sei, ob die Geschäftsbücher durch Augenschein oder Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Nach seiner Fassung ist dieser Revisionsangriff eine reine Protokollrüge und deshalb unzulässig. Außerdem kann der Inhalt der Geschäftsbücher zulässigerweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein und war damit verwertbar; hierüber bedurfte es keiner Beurkundung in der Sitzungsniederschrift. Diese Annahme wird bestätigt durch die Erklärung des Urteils, der Sachverhalt sei auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen namentlich genannter Zeugen sowie der Einlassungen der Angeklagten festgestellt worden; die Geschäftsbücher werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
b) Auch die Rüge einer Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat insgesamt zehn Zeugen vernommen. Der 16-jährige Zeuge █████ blieb wegen „Geistesunmündigkeit“ unvereidigt. Ein Fall des § 60 Nr. 1 StPO lag jedoch nicht vor; die Strafkammer hatte gemäß § 61 Nr. 1 StPO über die Beeidigung zu beschließen. Dieser Fehler ist indessen von der Revision nicht ausdrücklich gerügt. Sämtliche übrigen Zeugen sind „gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben“; eine nähere Begründung hierfür enthält die Sitzungsniederschrift nicht.
Was zunächst die Zeugen S███ und Plücker betrifft, von denen die Strafkammer ausdrücklich sagt, der Sachverhalt sei insbesondere auf Grund ihrer Aussagen festgestellt worden, so liegt zweifelsfrei ein Verstoß gegen § 61 Nr. 3 StPO vor. Denn die Strafkammer hat hiernach den Bekundungen dieser Zeugen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen; dem widerspricht der Beschluss über die Nichtbeeidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO. Gleichwohl beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensfehler, da die drei Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt bleiben mussten. Sie waren die Verkäufer des Altmetalls und hatten es entweder durch strafbare Handlungen erlangt oder standen jedenfalls in diesem Verdacht, wie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, im Falle K███ habe sich nicht nachweisen lassen, dass das Metall in strafbarer Weise gesammelt worden sei. Die Zeugen waren also im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Angeklagten beteiligt oder standen im Verdacht der Beteiligung (vgl. BGHSt 1, 360). Da sie nach dieser zwingenden Vorschrift nicht beeidigt werden durften, kann das Urteil auf der an sich fehlerhaft mit § 61 Nr. 3 StPO begründeten Nichtvereidigung nicht beruhen.
Der 17-jährige Zeuge K███, dessen Beeidigung übrigens nach § 61 Nr. 1 StPO hätte unterbleiben können, ist an keiner Stelle der Urteilsgründe erwähnt. Es muss nach ihrem Zusammenhang als ausgeschlossen angesehen werden, dass seine Bekundung irgendwie verwertet wurde. Die übrigen fünf Zeugen, Polizeibeamte und Stadtsekretäre beim Gewerbeamt, sind zu dem Vorwurf eines Vergehens nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gehört worden. Ihre Bekundungen dienten der Nachprüfung, ob insoweit den Einlassungen der Angeklagten Glauben geschenkt werden könne. Das Urteil lässt klar erkennen, dass den Bekundungen eine weitere Bedeutung nicht zukam. Es ist auch nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden, dass im Falle einer Beeidigung eine andere, die Angeklagten belastende Aussage zu erwarten war. Das Urteil beruht also nicht auf der Nichtbeeidigung.
c) Dagegen ist der § 244 Abs. 3 StPO verletzt.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Inhaber der bestohlenen Firma ██ als Zeugen für die Tatsache zu hören, dass die von den Angeklagten angekauften Altkupferbleche mechanisch gepresst waren. Ersichtlich sollte damit bewiesen werden, dass die Angeklagten schon aus dem äußeren Zustand der angebotenen Bleche auf die diebische Herkunft schließen mussten. Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht beschieden. Mit einer nach § 244 Abs. 3 StPO zulässigen Begründung hätte er auch nicht abgelehnt werden können. Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, kann nicht zweifelhaft sein.
2.) Auch die Sachrüge ist begründet.
Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer fortgesetzten Straftat, wie sie dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Nur soweit es sich um mehrere Ankäufe von derselben Person handelt, bestehen gegen diese Annahme keine durchgreifenden Bedenken. In der neuen Hauptverhandlung wird das zu beachten sein. Außerdem muss in allen Einzelfällen genau unterschieden werden, in welcher Weise sich jeder Angeklagte beim Ankauf betätigt hat.
Bei der Prüfung, ob den Angeklagten ein Vergehen nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zur Last fällt, ist die Strafkammer offensichtlich von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie begnügt sich mit der Feststellung, die Angeklagten hätten die Verkäufer ███ und █████ für volljährig gehalten. Obwohl sämtliche Einkäufe in den Büchern eingetragen wurden, wozu auch die Angabe der Personalien des Verkäufers gehört, unterlässt die Strafkammer die naheliegende Prüfung, ob die Angeklagten nicht aus den Personalausweisen, deren Vorlage sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verlangen mussten, das Alter der Verkäufer erkannt haben. Haben die Verkäufer die Personalausweise nicht vorgelegt, dann kam ein Vergehen nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Betracht. Außerdem war zu erörtern, ob sich die Angeklagten nicht eines Vergehens nach § 16 Abs. 2 a. a. O. schuldig gemacht haben, weil sie die Minderjährigkeit der Veräußerer aus Fahrlässigkeit nicht erkannt haben.
Für die Ankäufe von dem 14-jährigen Lehrling ████████ verneint die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten, weil sie der Meinung gewesen seien, dass nicht ████████, sondern dessen Mutter oder der Kraftfahrer W████████████ die Verkäufer seien. ████████ hatte beim ersten Verkauf eine Bescheinigung seiner Mutter vorgelegt, aus der sich ergab, dass diese als Verkäuferin auftrat. In den beiden nächsten Fällen hatte der Kraftfahrer ████████████ gestohlenen Kupferdraht auf Bitten des ████████ dem Lagerplatz der Angeklagten gebracht; dabei hatte die angeklagte Ehefrau den ████████████ als den Verkäufer angesehen. Als ████████ später wiederholt allein Altmetall brachte, war sie „überzeugt“, nicht von ████████, sondern von █████ zu kaufen. Diese Feststellungen schließen die ███████ eines vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 5, 16 a. a. O. nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass das Gesetz jeden rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Minderjährigen unter Strafe stellt und dass Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters seiner Anwendung nicht entgegenstehen (vgl. insbesondere NJW 1951, 894). Auf einen Irrtum über den Umfang des Verbots nach § 5 a. a. O. könnten sich die Angeklagten nicht ohne weiteres berufen (vgl. BGHSt 2, 194). Ein Grund, warum die angeklagte Ehefrau bei den späteren Ankäufen nicht ████████, sondern █████ als Verkäufer angesehen hat, ist zudem weder festgestellt noch ersichtlich.
Zur Anschuldigung wegen Hehlerei oder fahrlässiger Metallhehlerei beschränkt sich die Strafkammer auf den Hinweis, ein hinreichender Beweis für ein Verschulden sei nicht zu erbringen, die Angeklagten hätten den Angaben der Verkäufer Glauben geschenkt. Eine solche Begründung reicht nicht aus, um den Freispruch zu rechtfertigen; das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob der Tatrichter von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Dass die Angeklagten den Angaben der Verkäufer Glauben geschenkt haben, schließt ihre Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus. Es hätte erörtert werden müssen, ob nicht die näheren Umstände der einzelnen Ankäufe zu Misstrauen und weiteren Nachforschungen Anlass gaben und ob die Angeklagten durch Vernachlässigung der ihnen zuzumutenden Sorgfaltspflicht den strafbaren Vorerwerb nicht erkannt haben. Hierauf deuten gewisse Feststellungen hin, mit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat. Im Falle ███ hätten sich die Angeklagten durch eine Rückfrage bei den Kabelwerken Reinshagen Gewissheit verschaffen können; auffällig war auch die Menge der Abfallstücke. Dasselbe gilt in den Fällen █████ und M███; eine Rückfrage bei der Firma ████ und dem Prüfungsamt hätte den Angeklagten Aufklärung gegeben. Nur im Falle ████████ ist die Strafkammer in eine Beweiswürdigung eingetreten; sie führt aus, das Aussehen des zu Blöcken zusammengeballten Kupferdrahtes sei derartig gewesen, dass die Angaben der Verkäufer, die gesammelten Kabelstücke seien durch den Pförtner des Werkes zusammengepresst worden, glaubhaft erscheinen konnten. Insoweit wird die Beweiserhebung, wie sie der Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft erstrebte, weitere Aufklärung bringen.
Darüber hinaus war der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisregel des § 259 StGB zu prüfen. Das Urteil erörtert diese Frage überhaupt nicht, obwohl die festgestellten Einzelumstände diese Erörterung nicht ohne weiteres als überflüssig erscheinen lassen. Das Urteil entzieht sich damit wiederum der Nachprüfung, ob die Verneinung des Vorsatzes im Ergebnis auf zutreffenden Erwägungen beruht.
In den Fällen ███████ und M███ kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass sich ein strafbarer Vorerwerb nicht nachweisen lasse. Im Falle ████████ wird diese Frage durch das Zeugnis eines Angestellten der Kabelwerke Reinshagen weiter aufgeklärt werden können. Bleibt der Sachverhalt insoweit auch in der neuen Hauptverhandlung zweifelhaft, dann kommt allerdings eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei nicht in Betracht; die Frage des Versuchs bleibt jedoch zu prüfen.
Da die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen tateinheitlich zusammentreffen, das Urteil infolgedessen in vollem Umfang aufgehoben werden muss, ist auch über die Frage eines Vergehens nach § █ des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erneut zu entscheiden. Insoweit ist zur Revision der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass die Strafkammer nicht angenommen hat, der in Heft 9 der Zeitschrift „Altmaterialwirtschaft“ erschienene Aufsatz habe die Entschlüsse der Angeklagten beeinflusst. Die Ausführungen zum „unbeachtlichen strafrechtlichen Irrtum“ der Angeklagten sind überholt. Es genügt, auf die Entscheidung BGHSt 2, 194 zu verweisen. Nicht erörtert ist bisher, dass die Befreiung von der Genehmigung nach dem Erlass des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 11. Oktober 1937 (IV 38783/37) nur für solche Sammler galt, die selbst kein Lager unterhielten, sondern die gesammelte Ware täglich an einen Rohproduktenhändler ablieferten. Welche Schritte die Angeklagten unternommen haben, um sich Gewissheit über die Frage der Genehmigungspflicht zu verschaffen, ist nicht festgestellt. Was sie veranlasst hat, den Antrag auf Genehmigung zu stellen, obwohl sie glaubten, einer Genehmigung nicht zu bedürfen, ist ebenfalls nicht geklärt.
| Kirchner | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |