Revisionen gegen Verurteilung wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1104/51
- Datum
- 17.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht des Gerichts zur Beiziehung ausländischer Akten (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht nur, wenn der Antragsteller konkret Tatsachen nennt, die durch diese Beiziehung hätten bewiesen werden sollen, und darlegt, warum deren Relevanz erkennbar ist.
Aussageerpressung (§ 343 StGB) liegt vor, wenn zur Erwirkung eines Geständnisses Gewalt oder Drohung angewandt wird; wird dies von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes getan, kann Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) begründet sein.
Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (z. B. Stahlrute) kann die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung erfüllen; ihre Annahme steht nicht im Widerspruch zur Verfolgung zugleich verwirklichter Amtsdelikte.
Die Anwendung einer zwischenzeitlich aufgehobenen Strafnorm (früher § 339 StGB) berührt den Bestand des Urteils nicht, wenn die unterliegenden Tatsachen jedenfalls den Tatbestand der geltenden Vorschrift (§ 240 StGB) erfüllen und der Fehler das Strafmaß nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. September 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Hans ████████ J[REDACTED], zur Zeit [REDACTED], geboren am ██ ███████████████████,
2.) den Hilfsschleifer Horst Hermann Paul, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Aussageerpressung usw.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. September 1951 werden verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten [REDACTED] betrifft, hinter dem Wort „Nötigung“ die Worte „im Amt“ gestrichen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die seit dem 17. September 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, beiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte J[REDACTED] ist wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft, der Angeklagte Paul wegen Nötigung im Amt (§ 339 StGB), wegen Körperverletzung im Amt sowie wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung im Amt ebenfalls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Beiden Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
Zur Revision des Angeklagten J[REDACTED]:
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht nicht einmal den Versuch gemacht habe, die über diesen Fall geführten Akten aus der Ostzone beizuziehen, die nach der Behauptung des Angeklagten zu seiner Entlastung gedient hätten. Inwiefern diese Unterlassung eine Verletzung der dem Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht bilden soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision hat weder die Tatsachen bezeichnet, die durch die Beiziehung jener Akten hätten dargetan werden sollen, noch angegeben, aus welchen Gründen sich eine derartige Annahme dem Landgericht hätte aufdrängen müssen.
Die Sachrüge ist gleichfalls nicht gerechtfertigt. Im Falle Ge hat der Angeklagte, wie das Landgericht als erwiesen ansieht, als Polizeimeister und Leiter einer Kriminalpolizeidienststelle den Zeugen Ge als Beschuldigten wegen der gegen diesen erhobenen Beschuldigung vernommen. Dabei hat er, um den Zeugen zu einem Geständnis zu zwingen, Zwangsmittel angewandt, indem er diesen mit einer stark brennenden Lampe blendete, mit einem Tintefass Bewegungen ausführte, als ob er den Zeugen schlagen wollte, und mehrfach einen Schlüsselbund über den Kopf des Zeugen hinweggeschleudert, sodass dieser annehmen musste, der Angeklagte wolle ihn damit misshandeln. Weiterhin hat der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, dem Zeugen, als er ihn zur Zelle zurückführte, vor deren Tür mit dem Knie einen so kraftigen Stoß in das Gesäß versetzt, dass der Zeuge in den Zellenraum hineintaumelte. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der §§ 343 und 340 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend als erfüllt angesehen. Die Beamteneigenschaft des Angeklagten im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) ist mit Recht bejaht worden. Auch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden strafbaren Handlungen ist nicht zu beanstanden; keinesfalls ist der Angeklagte dadurch beschwert.
Im Falle IC ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt ebensowenig als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte dem Zeugen IC zwei- oder dreimal Schläge mit einer Stahlrute auf das Gesäß versetzt, als der Mitangeklagte J[REDACTED], der damals Polizeirat war, in Gegenwart des Angeklagten den der Gänsediebstähle beschuldigten Zeugen bei der Vernehmung zwecks Erzielung eines Geständnisses über einen Schreibmaschinentisch gezogen hatte. Bei dem Schlägen erklärte der Angeklagte, der während der Vernehmung wiederholt mit der Stahlrute auf den Schreibtisch geklopft hatte, dem Zeugen, für jeden nicht eingestandenen Gänsediebstahl werde er noch einen weiteren Schlag erhalten. Damit hat der Angeklagte durch sein Vorgehen die Tatbestandsmerkmale sowohl des § 343 StGB als auch des § 340 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei beide Rechtsverletzungen in rechtlichen Beziehungen der Tateinheit stehen. Auch die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ist rechtsirrtumsfrei. Zwar hat das Landgericht die Bestimmung des § 223a StGB nicht besonders erwähnt; ihre Voraussetzungen sind jedoch gegeben, da die Stahlrute als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Ebenso bedeutet ihre Anwendung in Idealkonkurrenz mit der Bestimmung des § 340 Abs. 1 StGB keinen Rechtsverstoß. Im Übrigen lässt das Urteil, insbesondere in seiner Strafzumessung, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler hervortreten.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
Zur Revision des Angeklagten Paul:
Die Verfahrensrüge der Revision, zwei von der Verteidigung gestellte Eventualanträge seien weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil beschieden worden, muss ohne Erfolg bleiben. Sie scheitert daran, dass es sich bei diesen Anträgen nicht um echte Beweisanträge gehandelt hat; beide Anträge bildeten vielmehr in Wahrheit Beweisermittlungsanträge, über die das Landgericht nicht zu befinden brauchte.
Bei dem ersten Antrag, der darauf zielte, gewisse Schriftsätze der Schwester des Mitangeklagten J[REDACTED] zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, fehlt es schon an jeder Angabe der zu beweisenden Tatsachen. Der Antrag diente also allein der Ermittlung von Beweistatsachen. Dasselbe gilt von dem zweiten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob ein Mensch in mittleren Jahren bei Erleiden von mehr als einem Schlaganfall bestimmte Lähmungserscheinungen für eine sehr, sehr lange Zeit behalten würde. Auch hierdurch sollte erst ein Umstand ermittelt werden, der nach der Auffassung der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin W[REDACTED] sprechen konnte.
Ob das Landgericht etwa gehalten gewesen wäre, von Amts wegen weiter aufzuklären, ob die Zeugin W[REDACTED] infolge der durch das Verhalten des Angeklagten bedingten körperlichen Anstrengung wiederholt Schlaganfälle während der anschließenden Zeit erlitten haben könnte, bedarf keiner Prüfung und Erörterung, da eine Verletzung der Aufklärungspflicht von der Revision nicht gerügt worden ist.
Abgesehen davon würde aber, selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Zeugin könne keine Schlaganfälle erlitten haben, dadurch deren Glaubwürdigkeit nicht entscheidend berührt worden sein, da sie ihre Beschwerden als Schlaganfälle angesehen haben kann, obwohl sie keine waren. Im Übrigen geben auch die Urteilsgründe keinen greifbaren Anhalt dafür, dass die Feststellung der Schlaganfälle, welche die Zeugin erlitten haben will, das Urteil in seinem Schuld- oder auch nur in seinem Strafaussprach irgendwie beeinflusst haben könnte.
Die Sachrüge geht gleichfalls fehl.
Soweit der Angeklagte im Falle IC der Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig befunden ist, kann auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten J[REDACTED] verwiesen werden. Als Polizeirat war der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB. Da nach der Annahme des Landgerichts beide Angeklagten in bewusster und gewollter Zusammenarbeit gehandelt haben, hat der Angeklagte Paul also auch das Schlagen mit der Stahlrute durch den Mitangeklagten J[REDACTED] gewollt und gebilligt. Die rechtliche Würdigung und Wertung des Vorgehens des Angeklagten begegnet daher keinen Bedenken.
Ebenso ist im Falle MiC das Vergehen nach § 340 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte der Zeugin während der Vernehmung einen Zementklumpen mehrmals an den Kopf geschlagen, nachdem er sie vorher beschimpft und durchgeschüttelt hatte. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es ist keineswegs als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden, wenn dieses aus der Tatsache, dass die Zeugin durch ihre Aussage sich selbst belastete, Schlüsse auf deren Glaubwürdigkeit gezogen hat.
Zu bemängeln bleibt allein die Verurteilung des Angeklagten aus § 339 StGB. Diese Bestimmung ist durch die VO vom 29. Mai 1943 (RGBI. I S. 339) aufgehoben worden, während gleichzeitig die Vorschrift des § 240 StGB neu gefasst worden ist.
Dieser Fehler vermag den Bestand des Urteils jedoch nicht zu erschüttern. Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Zeugin zum Tragen der 13 Gänse im Gewicht von ca. 127 Pfund gezwungen hat, obwohl sie, wie der Angeklagte wusste, hierzu nicht verpflichtet war, nachdem die Gänse der polizeilichen Beschlagnahme verfallen waren. Der Angeklagte hat somit die Zeugin mit Gewalt rechtswidrig zu einer Handlung genötigt, sodass sein Vorgehen den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt. Dass § 240 StGB in der neuen Fassung geltendes Recht ist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHSt 1, 84).
Die im Übrigen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung erhobenen Bedenken der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Inwiefern die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe durch diese Form des Transports eine Anprangerung der Zeugin erreichen wollen, den Denkgesetzen widersprechen soll, ist unerfindlich. Ob und inwieweit jene Feststellung durch die Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder nicht, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Auch im Strafaussprach wird das Urteil durch den Irrtum des Landgerichts nicht berührt. Zwar ist in Abweichung von der Vorschrift des früheren § 339 StGB in § 240 StGB neben der Gefängnisstrafe auch Geldstrafe als Hauptstrafe vorgesehen. Indessen lassen die Gründe des Urteils, insbesondere seine Ausführungen zur Strafzumessung, mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht hier nicht auf Geldstrafe erkannt haben würde, selbst wenn es die Möglichkeit dazu erkannt hätte. Auch sonst besteht kein Grund für die Annahme, dass die rechtsirrige Anwendung des § 339 StGB irgendeinen den Angeklagten benachteiligenden Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt haben könnte.
Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten Paul gleichfalls im Ergebnis als unbegründet. Nur die Urteilsformel war durch die Streichung der Worte „im Amt“ hinter dem Wort „Nötigung“ zu berichtigen.
| Krauss | Busch | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Dr. Sauer |