BGH: Gesamtstrafenausspruch bei zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe nachholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 109/89
- Datum
- 09.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die zur Prüfung erforderlichen Anträge, Beschlüsse oder Aktenteile entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich mitgeteilt werden.
Die Beauftragung und Vernehmung von Sachverständigen zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit dient der Sicherung des Verfahrensfortgangs und stellt eine Sachverhandlung i.S.d. § 229 Abs. 1 StPO dar.
Tatsächlich irrige Rechtsauffassungen, Zwischenentscheidungen oder prozessual veranlasste Äußerungen zur Schuld begründen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Unterlässt das Tatgericht bei Verhängung mehrerer Einzelstrafen den nach §§ 53, 54 StGB gebotenen Gesamtstrafenausspruch, kann das Revisionsgericht diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen, wenn nur eine Gesamtstrafe in Betracht kommt.
Eine nach § 55 StGB mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheidet aus, wenn die frühere Gesamtstrafe bereits vollständig vollstreckt ist; ein Härteausgleich kommt bei Verhängung einer absoluten Strafe regelmäßig nicht in Betracht.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar P., geboren am ███ ██ 1941 in ███████ (CSSR), wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. März 1990 in der Sitzung vom 14. März 1990, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ███ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██████, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. November 1987 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer P. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen beschlossen der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte D. am 2. Januar 1978 während eines Aufenthalts in ████████████████ eine ihnen geeignet erscheinende Person zu bestehlen und, wenn nötig, auszurauben. Dem Mitangeklagten D. fiel dabei die Aufgabe zu, nach einem Opfer Ausschau zu halten und dieses in eine Situation zu bringen, die den geplanten Diebstahl oder Raub ermöglichte. In Ausführung dieses Plans lockte D. in der Nacht vom 2. Januar auf den 3. Januar 1978 den amerikanischen Staatsangehörigen William ██ an den Strand von ██████. Als dieser und D. dort nebeneinander standen, um zu urinieren, tötete der Beschwerdeführer, der zuvor von D. unterrichtet worden und ihnen gefolgt war, aus geringer Entfernung ███ von hinten mit einem Schuss in den Kopf aus der von ihm mitgeführten Pistole „Česká“ Kaliber 7,65 mm Browning. D., der vom Einsatz der scharfen Waffe überrascht und durch ein Geschossteil – entweder die ausgeworfene Patronenhülse oder das aus dem Kopf des ███ austretende Projektil – getroffen wurde, floh aus Angst. Der Beschwerdeführer durchsuchte ███s Leiche nach mitnehmenswerten Gegenständen und nahm 300 Peseten an sich. Beobachter dieser Ereignisse war, vom Beschwerdeführer und D. zunächst nicht bemerkt, Julian Fernandez ████. Als der Beschwerdeführer ████ wahrnahm, ging er auf diesen zu und schoss ihm mit der mitgeführten Pistole aus etwa einem Meter Entfernung von vorne in den Kopf, um die Entdeckung der vorangegangenen Straftat zu verhindern. ██████ war, wie █████ auf der Stelle tot. ████ beobachtete dieses Geschehen aus einiger Entfernung. Sodann lief er in das gemeinsame Hotel, wo der Beschwerdeführer später ebenfalls eintraf. Die Strafkammer vermochte hinsichtlich des Tatzeitpunkts lediglich festzustellen, dass dieser sicher nach 0.00 Uhr am 3. Januar 1978 lag.
Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Formelle Rügen
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, da in Bezug genommene Anträge, Gerichtsbeschlüsse und Aktenteile entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO inhaltlich nicht mitgeteilt werden, so unter anderem bei der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO und teilweise bei den Behauptungen, das Landgericht habe gegen § 338 Nr. 3 StPO verstoßen. Zum Teil sind die Rügen offensichtlich unbegründet.
Näher auszuführen ist lediglich folgendes:
1. Die Rüge, die Hauptverhandlung sei mehrfach unter Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO länger als zehn Tage unterbrochen worden, ist unbegründet. Die Meinung des Beschwerdeführers, an den in den aufgeführten Zeiträumen durchgeführten Sitzungstagen sei lediglich zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit und damit nicht zur Sache verhandelt worden, ist verfehlt. Denn die Beauftragung und Vernehmung zahlreicher Sachverständiger, die den Umfang der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten aufklären sollen, dienen der Sicherung des Fortgangs des Verfahrens und stellen eine Sachverhandlung dar (BGH, Urteil vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78).
2. Die Rüge, der Schöffe Albers, der bis zum 14. Oktober 1985 nur Ergänzungsschöffe war, habe bis dahin an sämtlichen Zwischenberatungen der Strafkammer teilgenommen, genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ein Verstoß gegen § 193 GVG beinhaltet keinen absoluten Revisionsgrund (RG JW 1926, 1227 Nr. 14; BGH, Urteil vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53; BGHSt 18, 331, 332; OLG Koblenz VRS 46, 449, 452). Die Revision trägt nicht vor, welche Beschlüsse das Landgericht unter Verletzung des § 193 GVG gefasst haben soll. Der Senat kann somit nicht beurteilen, ob die behauptete Anwesenheit des Ergänzungsschöffen in einer Weise gegen § 193 GVG verstoßen hat, dass das Urteil darauf beruhen kann. Darauf, ob eine Verletzung des § 193 GVG durch die Teilnahme des Ergänzungsschöffen als Hauptschöffe an der weiteren Hauptverhandlung bis einschließlich zur Urteilsverkündung geheilt worden sein kann, kommt es deshalb nicht an.
3. Die zulässigen Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er beanstandet, dass die Ablehnungsgesuche vom 19. August 1985 und 6. Mai 1987 zu Unrecht zurückgewiesen worden seien, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Tatsächlich Irrtümer, wie sie jedem Richter unterlaufen können, Äußerungen einer Rechtsmeinung oder Begründungen einer Zwischenentscheidung rechtfertigen die Ablehnung eines Richters in der Regel selbst dann nicht, wenn in ihnen aus prozessual veranlassten Gründen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck kommt (BGH GA 1962, 282; BGH VRS 41, 203; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 3).
4. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe die mit Antrag vom 4. Dezember 1986 in das Wissen der Zeugin Christina █████ gestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in der Nacht vom 2. Januar auf den 3. Januar 1978 nicht in der Bar „Christina“ aufgehalten habe, zwar als wahr unterstellt, sich in den Urteilsgründen zu dieser Wahrunterstellung jedoch in Widerspruch gesetzt, zumindest aber nicht erörtert, dass der Mitangeklagte ████ in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider das Gegenteil behauptet hat.
Ob die Strafkammer diese als wahr unterstellte Behauptung unzulässig eingeengt oder rechtsfehlerfrei als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auf einem möglichen Rechtsfehler, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, beruht das Urteil nicht. Für die Strafkammer war es ersichtlich nur von Bedeutung, dass die Tat, wie festgestellt, in einem in der Nähe des Strandes gelegenen Lokal den Anstoß zur unmittelbaren Ausführung fand. Darauf, ob es sich hierbei um die Bar „Christina“ oder ein anderes der in diesem Ortsteil gelegenen zahlreichen Lokale handelte, kam es für die Tat selbst nicht an. Beweisantrag und Revisionsvorbringen zielen nicht darauf ab, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der tatrelevanten Umgebung aufgehalten hat, sondern streben lediglich den Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten D. an.
Das Landgericht hat sich in über vier Jahren Hauptverhandlung eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ████ befasst, insbesondere seine eigene Verstrickung in das Tatgeschehen und seine Persönlichkeit erwogen und nicht übersehen, dass er in seiner ersten polizeilichen Vernehmung seine eigene Tatbeteiligung verschwiegen und unterschiedliche Angaben zu Zeitabläufen gemacht hatte. Der Tatrichter hat die Möglichkeit der falschen Bezichtigung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten █████ bedacht und verneint. Er war sich dessen bewusst, dass hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Angaben ein besonders strenger Maßstab anzulegen war (vgl. UA S. 137), und hat seine Bekundungen „lediglich insoweit den Feststellungen hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens und des Tatgeschehens ... zugrunde gelegt, als sie durch weitere Beweisanzeichen gestützt werden“ (UA S. 139). Die Strafkammer hat sich auf Grund vieler anderer Umstände die Überzeugung verschafft, dass der Mitangeklagte █████ im Wesentlichen zutreffend ausgesagt hat. Als ein besonderes gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers und die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten █████ hat die Strafkammer das Gutachten des Schusswaffensachverständigen des Bundeskriminalamtes herangezogen. Diesem standen für seine Vergleichsuntersuchungen Originalteile der Pistole „Česká“ – Schlitten und Griff – und Originalpatronen aus dem Besitz des Beschwerdeführers zur Verfügung, sowie ein am Tatort in ██ gefundenes Geschoss und vom Tatort stammende Patronenhülsen. Der Sachverständige hat eine vollständige Übereinstimmung der Verfeuerungs- und Ladespuren der am Tatort gefundenen Geschosshülsen mit denjenigen der Vergleichsmunition festgestellt. Zur Überzeugung der Strafkammer steht deshalb fest, dass die tödlichen Schüsse auf den Amerikaner ███ und den Spanier ██████ aus der Pistole „Česká“ Kaliber 7,65 mm Browning abgegeben wurden. Diese Pistole hatte der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1977 bei einem Villeneinbruch entwendet und danach in ███ bis zu seiner Festnahme in anderer Sache im Januar 1978 ständig in Besitz. Ebenso sieht das Landgericht die Angaben des Mitangeklagten D. durch Aussagen verschiedener Zeugen bestätigt, denen gegenüber der Beschwerdeführer sich mehr oder weniger deutlich selbst der Taten in ███ bezichtigt hatte.
5. Die Rügen, das Landgericht habe die als wahr unterstellten Mitteilungen und Bekundungen sowie Erklärungen der Zeugen ███████████, ██████████, ████ und L. im Urteil unberücksichtigt gelassen, gehen fehl.
Der Beschwerdeführer hatte die Vernehmung dieser Zeugen beantragt, um durch deren Bekundungen Vorgänge in der Tatnacht unter Beweis zu stellen, die nach seiner Auffassung Rückschlüsse auf die Tatzeit ermöglichen sollten. Der Umstand, dass das Landgericht nicht bestimmte Uhrzeiten, sondern die behaupteten Äußerungen der benannten Zeugen über ihre Wahrnehmungen in der Tatnacht oder zu Mitteilungen des Zeugen ██████ und deren zeitliche Einordnung als wahr unterstellt hat, gibt unter den gegebenen Umständen keinen Anlass zu der Besorgnis, das Landgericht habe Sinn und Zweck der Beweisanträge unzulässig eingeengt oder umgedeutet. Im Allgemeinen ist es zwar unzulässig, die in das Wissen eines Zeugen gestellten Tatsachen dadurch zu relativieren, dass sie als dessen bloße Bekundung behandelt werden (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 676; Herdegen, KK, 2. Aufl., § 244 Rdn. 91; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 344 Rdn. 71 m.w.N.). Ein Beweisantrag kann jedoch die Tatsachenbehauptung beinhalten, dass ein Zeuge eine bestimmte inhaltliche Äußerung machen werde. Dann geht es um die Tatsache des Bekundens und nicht um die objektive Richtigkeit des Inhalts der Aussage (vgl. Herdegen, aaO; BGH NStZ 1983, 376). Um solche Beweisbehauptungen handelte es sich. Sie hatten nicht die Tatzeit selbst, sondern Wahrnehmungen und Bekundungen Dritter zum Gegenstand, die lediglich Schlüsse auf mögliche Zeitpunkte zuließen. Dies belegen nicht nur Wortlaut und Inhalt der mitgeteilten Anträge, sondern auch das Revisionsvorbringen selbst. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise nur missverständliche Formulierungen gewählt hat, kann der Senat ausschließen. Mit den als wahr unterstellten Angaben befasst sich die Beweiswürdigung des Urteils. Diese setzt sich nicht nur mit der Einlassung des Mitangeklagten █████ zu den Zeitabläufen in der Nacht des 2. Januar zum 3. Januar 1978, den Wahrnehmungen und Zeitangaben des persönlich gehörten Zeugen ████████ und weiterer persönlich gehörter und deshalb namentlich genannter Zeugen auseinander, sondern auch mit „den Zeitangaben der anderen Auskunftspersonen“, die von denjenigen des Mitangeklagten ████ abweichen (UA S. 169, 170). Hiermit sind, wie aus den Urteilsgründen ohne weiteres erkennbar wird, die Zeugen gemeint, deren Vernehmung der Beschwerdeführer beantragt hatte und deren behauptete Bekundungen als wahr unterstellt worden waren. Die Angaben dieser Zeugen erachtet das Landgericht jedoch ebenso wie die Angaben des Mitangeklagten D. und der persönlich gehörten Zeugen für nicht geeignet, sichere Feststellungen zum Tatzeitpunkt zu treffen. Dabei stellt es unter anderem darauf ab, dass viele unterschiedliche Aussagen zu Uhrzeiten vorliegen, die nicht nur objektiv unzuverlässig sind – die Angaben des Mitangeklagten ████ und B. sind nur ungefähre Angaben, ███████ hatte nicht auf die Uhr gesehen, die anderen Zeugen hatten keinen Anlass, auf die Uhr zu sehen und sich den genauen Zeitpunkt für längere, zunächst unabsehbare Dauer einzuprägen –, sondern auch untereinander kaum zu vereinbaren sind. Nach den Urteilsausführungen sind insbesondere die Angaben B.s weder mit den Angaben des vernommenen Gerichtsmediziners zum möglichen Todeszeitpunkt der Opfer in Einklang zu bringen noch mit den Bekundungen der vernommenen spanischen Polizeibeamten, wonach die ersten Beamten bereits zwischen 2.00 Uhr und 2.10 Uhr die Leichen gefunden hatten (UA S. 168), und damit bereits zu einer Zeit, zu der B. die Schüsse erst gehört haben will.
Dass sich das Landgericht unter diesen Umständen nicht die Überzeugung verschaffen konnte, dass die Tatzeit genauer als geschehen eingegrenzt werden kann, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob die Strafkammer die als wahr unterstellten Aussagen im Ergebnis wie unerhebliche Tatsachen behandelt hat, kann dahinstehen. Diese Sachbehandlung wäre jedenfalls unschädlich. Der Tatrichter braucht den Angeklagten in der Regel nicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu unterrichten, wenn eine als wahr unterstellte Indiztatsache sich nach dem Ergebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist (BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1972, 272 und bei Holtz MDR 1979, 282; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1981, 96 und NStZ 1983, 357). Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel gebieten können (vgl. BGHSt 30, 383), liegen nicht vor.
6. Dem Revisionsvorbringen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die dreimal beantragte Vernehmung des Zeugen ██████ S. abgelehnt, ist der Erfolg ebenfalls zu versagen.
Hinsichtlich des Antrags vom 29. Juni 1987 beanstandet der Beschwerdeführer nur, der Zeuge hätte im Wege der Rechtshilfe gehört werden können und sei deshalb erreichbar gewesen. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat in dem beanstandeten Beschluss eine solche Vernehmung erwogen und als ungeeignetes Beweismittel erachtet. Diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (BGH NStZ 1985, 375, 376; BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 7) ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO lag ebenfalls nicht vor.
Die weiteren Anträge auf Vernehmung dieses Zeugen vom 5. und 22. Oktober 1987 hat das Landgericht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung vorliegt und hinreichend dargelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 StR 658/89). Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Ablehnung dieser Anträge beruht. Die Urteilsgründe sehen es als erwiesen an, dass der Zeuge █████ seine Wahrnehmungen einem Gastwirt in der Nachbarschaft fernmündlich mitgeteilt hat, der daraufhin seinerseits die Polizei informiert hat (UA S. 167). Bei diesem Gastwirt handelt es sich ersichtlich um den Zeugen M. S. Hinsichtlich der Behandlung der von diesem Zeugen zu bekundenden telefonischen Mitteilung ██████ in den Morgenstunden des 3. Januar 1978 und deren zeitliche Einordnung wird auf die Ausführungen unter Nr. I 5 Bezug genommen.
7. Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag vom 24. Oktober 1986 auf Augenscheinseinnahme des Tatorts in ████████ rechtsfehlerhaft beschieden. Die Ansicht der Revision geht fehl, dieser Beschluss sei schon deshalb aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil er die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten unter anderem auf die Angaben des Mitangeklagten ███ stütze, sodass die Einlassung, deren Unwahrheit bewiesen werden sollte, als Argument für die Entbehrlichkeit der Inaugenscheinnahme herangezogen werde. Soweit der angefochtene Beschluss bei der Darlegung der Ablehnungsgründe auch die Einlassung █████ erwähnt (Sichtmöglichkeiten von der Felsentreppe, Stellung der Beteiligten zueinander zum Zeitpunkt der tödlichen Schüsse auf das Tatopfer L.), ist dies ersichtlich nur zu dem Zweck geschehen, darzulegen, dass die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Einlassung des Mitangeklagten D. bereits mit den aus anderen Beweismitteln (Lichtbildern, Obduktionsergebnis) geschöpften Erkenntnissen überprüft werden kann. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 5 StPO beinhaltet diese Begründung nicht. Dass das Landgericht sich im Übrigen auf die Lichtbilder vom Tatort sowie die ortskundigen spanischen Zeugen gestützt hat, ist mit einer sachgerecht wahrgenommenen Aufklärungspflicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als ein deutsches Gericht eine Augenscheinseinnahme im Sinne des § 244 Abs. 5 StPO auf fremdem Staatsgebiet nicht durchführen kann. Die Strafprozessordnung gebietet deshalb eine solche Beweisaufnahme nicht (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 7 und § 251 I 2 Auslandsvernehmung 1).
8. Die Revision kann mit dem Vorbringen nicht durchdringen, ein Verstoß gegen § 261 StPO sei darin zu sehen, dass polizeiliche und richterliche Vernehmungsprotokolle des Mitangeklagten D. wörtlich im Urteil zitiert werden, ohne dass diese Protokolle im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden seien. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensverstoß liegt. Das Urteil beruht nicht auf den wörtlichen Zitaten, sondern auf dem wesentlichen Inhalt der wiedergegebenen Aussagen. Dies wird aus den Urteilsgründen deutlich, wonach das Landgericht aus dem Inhalt der früheren Angaben und der Einlassung des Mitangeklagten D. in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen „ein hohes Maß an Konstanz und Geschlossenheit“ folgert, „insbesondere bezüglich des Kernbereichs der Einlassung“ (UA S. 133). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass D. in der über vier Jahre dauernden Hauptverhandlung ausführlich vernommen ist und ihm seine früheren Einlassungen erschöpfend vorgehalten worden sind.
II. Die vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Rügen neben denjenigen der Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger und den zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rügen sind unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO genügen.
Sachbeschwerde
1. Die Beanstandungen der Revision, materielles Recht sei deshalb verletzt, weil die Beweiswürdigung unvollständig sei, geht fehl. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle erdenklichen Umstände, die auf das Beweisergebnis Einfluss haben könnten, ausdrücklich in den Urteilsgründen anzuführen (vgl. Hürxthal, KK, 2. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.).
2. Der Strafausspruch ist allerdings unvollständig. Das Landgericht hat für beide Straftaten des Mordes rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verhängt. Es hat es jedoch unterlassen, eine Gesamtstrafe auszusprechen. Diesen gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 StGB erforderlichen Gesamtstrafenausspruch hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend nachgeholt, dass auf lebenslange Freiheitsstrafe auch als Gesamtstrafe erkannt wird (BGH, Beschluss vom 31. März 1989 – 3 StR 486/88, insoweit nicht veröffentlicht).
Eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Vorverurteilung vom 10. November 1981, mit der gegen den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist, kommt nicht in Betracht. Zwar teilt das Landgericht nicht ausdrücklich mit, ob diese Strafe verbüßt ist. Auf Grund des Zeitablaufs und der Dauer des vorliegenden Verfahrens ist jedoch davon auszugehen, dass der seit Februar 1979 in Haft befindliche Beschwerdeführer diese Strafe voll verbüßt hat, sodass § 55 StGB keine Anwendung findet. Ein Härteausgleich kommt angesichts der verhängten absoluten Strafe nicht in Betracht.
Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof
Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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