Mittäterschaft vs. Beihilfe bei Brandstiftung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 109/88
- Datum
- 15.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft setzt eine nachvollziehbare tatsächliche und rechtliche Würdigung der Beteiligungsweise voraus; bloße Anwesenheit am Tatort oder im Kernbereich der Tat begründet Mittäterschaft nicht ohne weiteres.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist die konkrete Beteiligungsform sowie das eigene Interesse des Beteiligten zu berücksichtigen.
Bleiben Zweifel, ob der Beteiligte Täter oder nur Gehilfe war, sind diese zuungunsten einer Verurteilung als Mittäter zu entscheiden (in dubio pro reo); im Zweifel ist nur Beihilfe anzunehmen.
Fehlen sachgerechte Feststellungen zur Tatbeteiligung, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 1. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 109/88 in der Strafsache gegen Franz Peter ███████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962 wegen Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter der Tat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat nicht klar erkennen können, aus welchem Motiv und in welcher Weise der Angeklagte – abgesehen von seiner Anwesenheit am Tatort – an der Brandlegung beteiligt war, die er möglicherweise nicht allein ausgeführt hat. Nach den Feststellungen hielt er sich bei der Zündung im Kernbereich des Brandes auf (UA S. 5, 18). Auf dieser Grundlage schließt das Landgericht die Möglichkeit, er könne nur Gehilfe sein, allein mit der Erwägung aus, er habe als Täter auch für den Fall der Arbeitsteilung mit einem Mittäter den Brand gelegt und alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, so daß es für seine Strafbarkeit nicht entscheidend sei, welches eigene Interesse er an der Tat gehabt habe (UA S. 19). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie setzt voraus, was rechtlich zu begründen wäre. Wenn der Angeklagte – was nach den Feststellungen möglich ist – das Gebäude nicht eigenhändig in Brand gesetzt und demnach den Tatbestand des § 308 StGB nicht in eigener Person erfüllt hat, so kann es für die Unterscheidung, ob er Täter oder nur Gehilfe war, nach allgemeinen Kriterien sehr wohl darauf ankommen, welches Interesse er an der Tat hatte (vgl. BGH NJW 1979, 1259).
Wird seine Tatbeteiligung festgestellt, bleibt aber zweifelhaft, ob er Täter oder Gehilfe war, so darf er nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nur wegen Beihilfe verurteilt werden (BGHSt 23, 203).
Ruß Krauth Gribbohm z. Z. Schockelt
| Detter | |