Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vereidigung, Heimtücke und niedrige Beweggründe im Mordverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1097/51
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung von Zeugen und die Verurteilung wegen Mordes bei gleichzeitigem Versuch schweren Diebstahls. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit der Vereidigung und stellt klar, dass "Beteiligung" im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO weiter geht als strafrechtliche Teilnahme. Materiell bestätigt das Gericht die Mordverurteilung wegen niedriger Beweggründe, Heimtücke und Tötung zur Verdeckung. Eine Korrektur der Urteilsformel war mangels Verfahrensbeschwerde nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unvereidigt zu bleiben hat, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob dabei ein Rechtsbegriff verkannt worden ist.

2

Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO geht über die strafrechtliche Teilnahme nach §§ 47 ff. StGB hinaus; eine Nichtvereidigung verlangt eine strafbare Mitwirkung am selben geschichtlichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte.

3

Niedrige Beweggründe im Sinne des Mordtatbestandes liegen vor, wenn die Tötung aus sittlichem Tiefstand in besonders verwerflicher Weise erfolgt und ein auffälliges Missverhältnis zwischen Tatfolgen und Tatzweck besteht; bedingter Vorsatz schließt niedrige Beweggründe nicht aus.

4

Heimtücke ist gegeben, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; hierfür ist es nicht erforderlich, dass das Opfer gleichzeitig wehrlos ist oder dass Wehr- und Arglosigkeit kumulativ vorliegen.

5

Strafzumessungs- und Urteilsformvorschriften wie § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO verbieten die Aufnahme von Nebenstrafen in die Urteilsspruchformel, wenn diese neben anderen Strafen nicht vollstreckt werden können; die Korrektur der Urteilssatzformel bedarf der einschlägigen verfahrensrechtlichen Mittel.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 13. August 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1926 in ███, z. Zt. in Strafhaft, wegen Mordes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 13. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung anderer Freiheitsstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und einem Monat, ausserdem wegen Mordes, begangen an dem Kaufmann ██████ in ███████, zu lebenslangem Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zeugen Gr) ██████ und NC seien trotz des Verdachts ihrer Beteiligung an seiner Tat unzulässigerweise vereidigt worden.

Damit kann er nicht durchdringen.

Die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß § 60 Ziff. 3 StPO als teilnahmeverdächtig unvereidigt zu bleiben habe, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dabei ein Rechtsbegriff verkannt worden ist. Das ist hier nicht der Fall.

Allerdings reicht der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO weiter als der der strafrechtlichen Teilnahme nach §§ 47 ff. StGB. Voraussetzung der Nichtvereidigung von Zeugen ist jedoch, dass sie an denselben geschichtlichen Vorgang, der als Grundlage der Anklage dient, in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Das ist hier bei keinem der drei genannten Zeugen der Fall. Soweit sie gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Diebstähle ausgeführt haben, waren diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vereidigung der drei Zeugen ist daher mit Recht erfolgt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie die Revision behauptet, der Fall ███████████ einen Teilausschnitt eines ausgedehnten Strafverfahrens darstellt, das gegen den Angeklagten und verschiedene andere Personen anhängig war. Das Urteil hat festgestellt, dass nur ██████ an anderen Straftaten des Angeklagten beteiligt gewesen sei. Ausserdem rechtfertigt die bloß äußerliche Verbindung mehrerer selbständiger Straftaten in einem einzigen Verfahren die Nichtvereidigung nur für die Aussage über den Straffall, an dem der Angeklagte und die Zeugen beteiligt oder der Beteiligung verdächtig sind. Selbst ein innerer und äußerer Zusammenhang der Tat des Zeugen mit der des Angeklagten ist ohne Bedeutung, wenn es an einer Mitwirkung des Zeugen an der Tat des Angeklagten fehlt (RGSt 49, 558 [559]; 77, 203 [205]).

2.) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Verurteilung wegen Mordes. Gegen die Annahme eines versuchten schweren Diebstahls wendet sie nichts ein. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen.

a) Das Schwurgericht hat niedrige Beweggründe bejaht, weil der Angeklagte aus Verärgerung über das Scheitern des Diebstahlsplans und ohne Ausnutzung der ihm gebotenen Fluchtmöglichkeit, also ohne die geringste Notwendigkeit, den ██████ getötet habe. Es ist der Meinung, dass es an jedem Verhältnis zwischen den Folgen der Tat und dem, was der Angeklagte damit habe erreichen wollen, gefehlt habe. Dieses Missverhältnisses sei er sich bewusst gewesen.

Dem Erstrichter ist im Ergebnis beizutreten, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Begründung.

Das Missverhältnis zwischen den Folgen der Tat und dem vom Angeklagten damit verfolgten Endzweck lässt sich nicht schlechtweg verwenden zur Beantwortung der Frage, ob niedrige Beweggründe vorliegen. Ein solches wird in allen Fällen der Tötung bestehen, ohne dass deshalb die Annahme von Mord gerechtfertigt wäre, z. B. bei Tötung aus einer aus begreiflichen Gründen beruhenden Erregung. Die vorsätzliche Vernichtung eines Menschenlebens wird immer außer Verhältnis stehen zu dem, was sich der Täter durch die Tötung verschaffen will. Ausserdem wird der erstrebte Zweck häufig nicht zuverlässig feststellbar sein. Auch im vorliegenden Fall ist nicht klar gesagt, was der Angeklagte mit seiner Tat habe erreichen wollen.

Gleichwohl lässt sich gegen die Bejahung des Handelns aus niedrigen Beweggründen hier nichts einwenden. Aus dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Begriff des Missverhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck erörtert wird, ist ersichtlich, dass das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten wegen des Fehlens eines Anlasses zur Tat als besonders gemein angesehen hat. Daraus, dass der Angeklagte die günstige Gelegenheit, sich ohne Entdeckungsgefahr vom Tatort entfernen zu können, aus Ärger über das Misslingen des Diebstahlsvorhabens nicht ausgenutzt hat und ohne jede Not zum Angriff gegen ██████ vorgegangen ist, konnte ohne Rechtsfehler auf eine besondere Verwerflichkeit der aus einem sittlichen Tiefstand entspringenden Tat geschlossen werden. Das rechtfertigt die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Handelns aus niedrigen Beweggründen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Erstrichter die Möglichkeit der Tötung mit nur bedingtem Vorsatz als gegeben erachtet hat. Dieser genügt und schließt Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht aus. Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden.

Der Beschwerdeführer kann auch nicht gehört werden mit seiner Behauptung, die Abgabe des Schusses sei nicht Ausfluss eines wohlüberlegten Tuns gewesen; er habe sich wegen einer drohenden Äußerung des ██████ in Erregung befunden und aus dieser heraus geschossen. Damit setzt er sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Darnach hat er schon vor dem Erscheinen des ██████ erklärt, er werde ihn umlegen, demnach nicht aus plötzlichem Antrieb gehandelt. Die Tat wird im Urteil ausdrücklich als geplant und berechnet bezeichnet.

b) Der weitere Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den Begriff der Heimtücke verkannt, geht ebenfalls fehl.

Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. Das hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan.

Darnach ist er am Ort des versuchten Diebstahls geblieben, und zwar im Mondschatten der gegenüberliegenden Häuser, um dem ██████ in der Maske des harmlosen Straßenwanderers zu begegnen und ihn dann mit der Schusswaffe zu überfallen. Das Schwurgericht hat festgestellt, ██████ habe in dem Angeklagten einen Täter nicht vermuten können; denn ██████ habe wahrgenommen, dass die am Diebstahlsversuch beteiligten früheren Mitangeklagten W&— und Voo— vom Tatort weggelaufen seien. Das Verhalten des Angeklagten habe in ██████ keinen Argwohn aufkommen lassen. Deshalb sei auf Seite des Getöteten völlige Unkenntnis der ihm vom Angeklagten drohenden Gefahr und völlige Ahnungslosigkeit vorgelegen, die der Angeklagte durch sein hinterlistiges Verhalten bewusst zur Tötung ausgenutzt habe. Dass der Angeklagte sich all dieser Tatumstände bewusst gewesen sei, ist im Urteil hervorgehoben.

Diese Darlegungen lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Eine hilflose Lage des Opfers wird nicht vorausgesetzt. Es ist auch nicht nötig, dass gleichzeitig Wehr- und Arglosigkeit vorliegt. Infogedessen macht es nichts aus, dass ██████ sich mit einem Knüppel bewaffnet hatte. Arglosigkeit allein ist ausreichend, die übrigens vom Täter nicht bewusst herbeigeführt oder bestärkt worden sein muss. Hier hat der Angeklagte nach den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen durch sein auf Täuschung berechnetes Vorgehen in dem Angegriffenen die Vorstellung erweckt, von Seite der bereits flüchtenden Einbrecher sei nichts zu befürchten. Demnach hatte ██████ keinen Grund, sich mit einer etwa beabsichtigten Verteidigung gegen den Angeklagten zu wenden. Gegen die daraus gezogene Folgerung, ██████ ███ völlig ahnungslos in den Tod gelaufen, der Angeklagte habe ihn heimtückisch getötet, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

c) Ebensowenig ist das der Fall hinsichtlich der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den ██████ getötet, um eine andere Straftat zu verdecken.

Der Angeklagte hatte mit zwei weiteren Beteiligten einen Einbruch in den Laden des ██████ versucht und war durch das Ertönen einer Alarmglocke an der weiteren Tatausführung gehindert worden. Das Urteil stellt fest, ██████ sei der einzige Tatzeuge gewesen, der auf Grund seiner Wahrnehmungen der Polizei über die Täter hätte Angaben machen können, die für deren Ergreifung von Bedeutung hätten sein können. Der Angeklagte habe ihn nicht zufällig in der Absicht erschossen, einen unbequemen Zeugen zu beseitigen.

Diese Feststellungen sind geeignet, die Verurteilung auch auf Grund des Tatbestandsmerkmals der Tötung zwecks Verdeckung einer anderen Straftat zu tragen. Der Hinweis der Revision, der erst 19-jährige Angeklagte habe sich in der kurzen Zeit zwischen Alarm und Abgabe des Schusses keine Gedanken darüber machen können, dass er durch die Tötung des ██████ die Täterermittlung vereiteln müsse, steht im Widerspruch mit der Tatsachenwürdigung des Erstrichters und ist daher unbeachtlich. Die Beurteilung dieser Tatumstände dahin, der Angeklagte habe zum Zwecke der Verdeckung des Diebstahlsversuchs gehandelt, ist rechtlich einwandfrei.

3.) Das Schwurgericht hat in die Urteilsformel neben der wegen Mordes erkannten lebenslangen Zuchthausstrafe und neben lebenslangem Ehrverlust noch den Ausspruch über eine Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und einem Monat aufgenommen, desgleichen den Ausspruch, dass die in einem früheren Urteil verhängte Nebenstrafe aufrechterhalten bleibe.

Das widerspricht der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO. Danach sind Strafen, die neben anderen Strafen nicht vollstreckt werden können, in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen.

Gleichwohl konnte eine Berichtigung der Formel des angefochtenen Urteils nicht erfolgen. Die vorbezeichnete Regelung ist eine rein verfahrensrechtliche. Sachlichrechtlich hat sie an dem früheren Rechtszustand nichts geändert, wonach auch auf zeitige Freiheitsstrafen usw. neben der lebenslangen zu erkennen ist. Nur ist der hierüber zu treffende Ausspruch statt in die Formel in die Gründe aufzunehmen. Infogedessen ist auf Grund der Sachbeschwerde eine Berichtigung nicht möglich.

Auf Grund einer Verfahrensbeschwerde hätte das geschehen können. Eine solche ist aber nicht erhoben.

Die Revision musste somit verworfen werden.

JustizangestellterKoenigerScharpenseelDr.
BuschKraussSauer
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