Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung von Revisionen in Sache schweren Raubes/Diebstahls/Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1096/51
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls, mittelbarer Falschbeurkundung und gewerbsmäßiger Hehlerei. Der BGH verwarf alle Revisionen, da weder Verfahrensrügen (u.a. § 267 StPO, Pflichtverteidiger) noch Sachrügen durchgriffen. Er bekräftigte Anforderungen an fortgesetzte Handlung, revisionsrechtliche Grenzen der Beweiswürdigung und die Einordnung eines polizeilichen Aufnahmebuchs als öffentliches Register i.S.d. § 271 StGB. Weitere Untersuchungshaft über drei Monate wurde auf die Strafen angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tatsächlichen und rechtlich gleichartigen Taten ist es für die Urteilsgründe nicht in jedem Fall erforderlich, bei jeder Einzeltat die Strafnorm ziffernmäßig zu wiederholen, wenn die angewendeten Vorschriften aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgehen (§ 267 StPO).

2

Eine fortgesetzte Handlung setzt gleichartige Einzelakte voraus, die durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz verbunden sind; bloße Gleichartigkeit und enge zeitliche Abfolge genügen hierfür nicht.

3

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers scheitert, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden ist (vgl. §§ 140, 145 StPO).

4

Revisionsangriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung ersetzen wollen, sind unzulässig; ein Verstoß gegen „in dubio pro reo“ liegt nicht vor, wenn die gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind (§ 261 StPO).

5

Ein von der Polizei geführtes Aufnahmebuch über vorläufig festgenommene Personen kann ein öffentliches Buch/Register i.S.d. § 271 StGB sein, wenn die Eintragungen für Rechte und Rechtsverhältnisse erheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Autoschlosser Paul ███████ █████, geboren am █, aus ███, derzeit in Untersuchungshaft,

2) die Sekretärin Erna █████████, geboren am ██, derzeit in Untersuchungshaft,

3) die Hausangestellte Margarete █████████, geboren am ████, derzeit in Untersuchungshaft,

4) die Kauffrau Anna ██, geboren am ██████ in Westpreußen,

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpensee als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Februar 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Die seit dem 5. Februar 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Gründe

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

Der Angeklagte ███████ wegen schweren Raubes (§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB), wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 5 StGB), sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren, auf welche vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden,

die Angeklagte █████████ wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,

die Angeklagte █████████ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren,

die Angeklagte ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus.

Den Angeklagten ███████ und █████████ wurden außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je drei Jahren aberkannt, der Angeklagten █████████ auf die Dauer von zwei Jahren.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. Sämtliche Rechtsmittel müssen ohne Erfolg bleiben.

I. Zur Revision des Angeklagten ███████:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 267 StPO darin, dass in den Urteilsgründen nicht bei jeder einzelnen Straftat das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnet sei. Abgesehen davon, dass bei tatsächlichen und rechtlich gleichartigen strafbaren Handlungen die ziffernmäßige Bezeichnung des Strafgesetzes nicht bei jeder einzelnen Tat unumgänglich notwendig erscheint, ist hier entgegen der Behauptung der Revision in dem Teil der Urteilsgründe, in dem die rechtliche Würdigung des Vorgehens des Angeklagten enthalten ist, das angewendete Strafgesetz bei jeder strafbaren Handlung gesondert angeführt. Damit erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.

Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es zur Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls gekommen ist, die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, im Falle [REDACTED] außerdem der Ziff. 5 dieser Vorschrift, sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite mit Recht als gegeben erachtet.

Ebenso begegnet die Annahme eines schweren Raubes im Falle [REDACTED] keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht hier das Vorgehen des Angeklagten als ein unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB begangenes räuberisches Handeln im Sinne des § 249 StGB angesehen.

Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das bei der Haftlingssammelstelle des Polizeipäsidiums in Berlin geführte Aufnahmebuch für vorläufig festgenommene Personen ein öffentliches Buch oder Register im Sinne dieser Bestimmung bildet (vgl. RGSt Bd. 49, 62), ist vom Landgericht mit Recht angenommen worden, wie es auch in ausreichender Weise festgestellt hat, dass die in dem Aufnahmebuch beurkundeten Eintragungen für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind.

Entgegen der Ansicht der Revision bestand für den Tatrichter kein Anlass, die Frage zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Straftaten des Angeklagten ein Fortsetzungszusammenhang bestehen könnte. Der Umstand, dass mehrere Taten des Angeklagten eine gewisse Gleichartigkeit aufweisen und in geringen Zeitabständen begangen sein mögen, ist für sich allein nicht geeignet, die Annahme einer fortgesetzten Handlung zu rechtfertigen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur möglich zwischen gleichartigen Einzelhandlungen, die durch einen einheitlichen Vorsatz zusammengefasst werden. Dass hier aber der Vorsatz des Angeklagten so geartet gewesen sei, dafür geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgendwelche Rechtsfehler, insbesondere zur Strafzumessung, nicht ergeben.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist daher als unbegründet zu verwerfen.

II. Zur Revision der Angeklagten █████████:

Nicht gerechtfertigt ist die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, die Angeklagte sei in ihrer Verteidigung unzulässig beschränkt worden, dadurch, dass ihrem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entsprochen worden sei, den sie in der Hauptverhandlung gestellt habe, nachdem der von ihr beauftragte Wahlverteidiger die Verteidigung niedergelegt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, die nichts darüber enthält, ein entsprechender Antrag von der Angeklagten nicht angebracht worden. Nur ein solcher würde aber die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO und damit auch für eine Maßnahme des Vorsitzenden nach § 145 StPO geschaffen haben. Dabei kann die Frage auf sich beruhen, ob hier mit Rücksicht darauf, dass das angefochtene Urteil am 5. Februar 1951 ergangen, das Berliner Rechtsvereinheitlichungsgesetz erst am 15. Februar 1951 verkündet (VOBl. für Groß-Berlin I 99), nach seinem Artikel 7 jedoch schon mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft getreten ist, die Vorschrift des § 140 StPO in der Fassung des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes oder in seiner früheren, bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. In jedem Falle scheitert die Rüge der Revision daran, dass die Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt ist.

Die Sachbeschwerde vermag der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dass durch das Vorgehen der Angeklagten in allen Fällen, in denen sie des schweren Diebstahls schuldig befunden ist, die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt sind, hat das Landgericht in rechtsirrtumsfreier Weise angenommen.

Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angeklagte als Täterin angesehen und verurteilt hat. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte bei der Ausführung der Taten, an denen sie beteiligt war, in einer Art und Weise und in einem Ausmaß mitgewirkt, welche die Annahme der Täterschaft ohne weiteres rechtfertigen. Daher kann es auch auf den von der Revision aufgezeigten angeblichen Widerspruch im Urteil nicht ankommen, den sie darin sieht, dass es an einer Stelle der Urteilsgründe heißt, die Angeklagte und der Mitangeklagte ███████ hätten vor der Begehung der ersten gemeinsamen Straftat Vereinbarungen über künftig durchzuführende Diebstähle getroffen, während im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesagt ist, welche als ausgesprochene Verbindlichkeiten anzusehende Abmachungen die Angeklagten über die Begehung der Taten miteinander eingegangen seien, habe nicht geklärt werden können. Ob der behauptete Widerspruch besteht oder nicht, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ein solcher könnte das Urteil in seinem Bestand schon deshalb nicht gefährden, weil die Verurteilung der Angeklagten nicht auf der Annahme der von vornherein getroffenen Vereinbarungen, sondern auf der Feststellung des jeweils von ihr geleisteten Tatbeitrages beruht, der für jede Straftat gesondert dargetan ist.

Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten im Falle [REDACTED]. Zwar hat hier, wie das Urteil anführt, das Tätigwerden der Angeklagten sich darin erledigt, dass sie die von der Mitangeklagten ████ entwendeten 1200 DM entgegengenommen, damit in ihre Wohnung gegangen und sie dort in einem Blumentopf versteckt hat. Der Vorsatz der drei an dieser Tat beteiligten Angeklagten hat sich aber nach den weiteren Darlegungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, auf die Begehung der gesamten strafbaren Handlung erstreckt, und alle drei haben deren Ausführung in bewusstem und gewolltem Zusammenhang vorgenommen, so dass jeder Teilnehmer sich das Tun der anderen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision bilden nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und können daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann nicht die Rede sein. Die von dem Landgericht im Wege freier Beweiswürdigung nach § 261 StPO aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich. Dass auch andere Folgerungen daraus hätten abgeleitet werden können, macht das Vorgehen des Landgerichts rechtlich nicht fehlerhaft.

Was den Vorwurf der Revision angeht, das Landgericht habe in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs zu Unrecht abgelehnt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten ███████ verwiesen werden. Der Umstand, dass das Landgericht die vier anderen Fälle, an denen die Angeklagte neben ███████ beteiligt war, zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Schon die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs in diesen vier Fällen unterliegt nicht unerheblichen Bedenken, die jedoch keiner näheren Erörterung bedürfen, weil die Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Jedenfalls war das Landgericht aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Fälle [REDACTED] und [REDACTED] rechtlich selbständige Taten auch dann zu behandeln, wenn es die übrigen von der Angeklagten zusammen mit ███████ begangenen strafbaren Handlungen zugunsten der Angeklagten als rechtlich eine Tat gewertet hat.

Die Strafzumessungserwägungen geben ebenso wenig Anlass zu Beanstandungen. Die für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bestimmenden Umstände sind im Urteil angeführt. Der Hinweis der Revision auf die angeblich geringere Strafe des Mitangeklagten ███████ geht fehl. Einen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Grundsatz der Gleichmäßigkeit in der Strafzumessung, wie ihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Die Berücksichtigung des Alters der Angeklagten in der vom Landgericht vorgenommenen Weise lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dadurch, dass dem Mitangeklagten ███████ mildernde Umstände zugebilligt worden sind, ist die Angeklagte nicht beschwert.

Für die Auffassung der Revision, das Landgericht habe bei der Strafbemessung irrtümlich die Bestimmung des § 250 StGB herangezogen und sei dadurch zu einer höheren Bestrafung der Angeklagten gekommen, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung neben dem § 243 StGB auch die Vorschrift des § 250 StGB erwähnt. Indessen handelt es sich, wie die Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen, um eine allgemeine Erwägung darüber, ob in den Fällen des § 243 und des § 250 StGB einem Angeklagten, der so unverfroren leugne wie die Angeklagte █████████, noch die Rechtsvorteile des Absatzes 2 dieser Vorschriften zukommen, mit anderen Worten, ob einem solchen Angeklagten noch mildernde Umstände zugebilligt werden könnten. Dass die Angeklagte nicht aus § 250 StGB verurteilt worden ist, geht im Übrigen auch aus dem Teil der Urteilsgründe mit Sicherheit hervor, in dem die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens wiedergegeben ist.

Schließlich muss auch der Angriff der Revision gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ohne Erfolg bleiben. So, wie es im Urteil heißt und nur dessen Inhalt unterliegt der Überprüfung des Revisionsgerichts, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe unterblieben, weil die Angeklagte durch ihr hartnäckiges Leugnen die Dauer der Haft selbst herbeigeführt habe. Damit hat das Landgericht bei der in seinem Ermessen liegenden Entscheidung in rechtlich zulässiger Weise einen Gesichtspunkt herangezogen, den es berücksichtigen durfte. Ob es dabei in tatsächlicher Hinsicht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder ob das Gegenteil der Fall war, wie die Revision behauptet, kann von hier aus nicht nachgeprüft werden. Aus Rechtsgründen kann der Entscheidung des Landgerichts über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht entgegengetreten werden.

Die Revision der Angeklagten █████████ ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

III. Zur Revision der Angeklagten █████████:

Mit Recht hat das Landgericht in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] bei dem Verhalten der Angeklagten die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht bezeichnet. Das Vorbringen der Revision, das Landgericht hätte bei der Feststellung des Sachverhalts die Einlassung des Mitangeklagten ███████ nicht ohne weiteres zugrunde legen dürfen, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Vorwurf, das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, scheitert daran, dass die Revision weder die Tatsachen anführt, die das Landgericht nicht beachtet, noch die Beweismittel bezeichnet, deren sich dieses in rechtlich angreifbarer Weise nicht bedient haben soll. Dass die Angeklagte im Falle [REDACTED] die Wegnahme der 1200 DM eingeräumt hat, ist vom Landgericht im Gegensatz zu der Behauptung der Revision nicht übersehen worden. Wenn es diese Tatsache aber in einer anderen Weise gewürdigt hat, als die Revision es wünscht, so liegt darin kein Rechtsfehler. Auch sind die Darlegungen des Urteils im Falle [REDACTED] keineswegs lückenhaft und summarisch, wie die Revision meint. So, wie das Urteil den Sachverhalt in diesem Falle festgestellt hat, erfüllt dieser, was die Angeklagte angeht, den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.

Mit ihren Ausführungen über die Gründe, aus denen heraus die Angeklagte sich an den Straftaten des Mitangeklagten ███████ beteiligt haben könnte, bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Dafür, dass bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hätten vorliegen können, ist den Feststellungen des Urteils nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen.

Die Tatsache, dass die Angeklagte sich in einem gewissen sexuellen Herrschaftsverhältnis zu der Mitangeklagten ███ befunden hat, gibt für sich allein nicht ohne weiteres der Annahme Raum, dass dadurch die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei Ausführung der strafbaren Handlungen irgendwie und vor allem erheblich hätte vermindert sein können. Für das Landgericht lag daher keine Veranlassung vor, von sich aus eine dahingehende Prüfung vorzunehmen. Das gilt umso mehr, als ausweislich der Sitzungsniederschrift weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung irgendeine Anregung in dieser Richtung gegeben haben. Von einer anormalen Gemüts- und Geistesverfassung, in der sich die Angeklagte bei Ausübung der Straftaten nach der Behauptung der Revision befunden haben soll, ist im Urteil nichts gesagt. Wohl sind bei der Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten Zwistigkeiten zwischen dieser und der Mitangeklagten ███ erwähnt. Abgesehen davon aber, dass von Störungen der Gemütsverfassung nicht die Rede ist, die auf Differenzen der beiden Frauen zurückzuführen seien, ist das Landgericht der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt und hat sie ausdrücklich als widerlegt bezeichnet. Damit entfallen alle Folgen, welche die Revision aus der angeblich vorhanden gewesenen anormalen Gemüts- und Geistesverfassung der Angeklagten herleiten will.

Auch die Strafzumessung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, der Angeklagten im Falle [REDACTED] mildernde Umstände zuzubilligen, sie ihr dagegen im Falle [REDACTED] zu versagen. Es liegt auch kein denkgesetzlicher Widerspruch darin, dass im ersten Falle das sexuelle Herrschaftsverhältnis zur Gewährung mildernder Umstände geführt, dass dagegen im zweiten Falle trotz des Fortbestehens dieses Verhältnisses das Landgericht der Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Die Ablehnung ist hier darauf gestützt, dass die Angeklagte sich eines besonders üblen Vertrauensbruches gegenüber ihrer Arbeitgeberin schuldig gemacht habe. Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände diesem Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Fehl geht das Vorbringen der Revision, das Leugnen der Angeklagten sei in unzulässiger Weise als Strafschärfungsgrund verwendet worden. Wie die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, hat das Landgericht das unverfrorene, mit anderen Worten also das hartnäckige und böswillige Leugnen der Angeklagten strafschärfend herangezogen. Dass aber ein so geartetes Leugnen Berücksichtigung finden darf, erkennt auch die Revision an.

Die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann hier aus denselben Gründen, wie sie auf die Mitangeklagte ███ zutreffen, nicht mit Erfolg angegriffen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Revision der Mitangeklagten ███ verwiesen. Der hier behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen ist nicht vorhanden. Die Feststellung, die Angeklagte habe so lange einen Unbekannten als Täter angegeben, bis sie auf andere Weise überführt worden sei, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, die Angeklagte habe durch ihr Leugnen die Dauer der Untersuchungshaft verursacht.

Somit erweist sich auch die Revision der Angeklagten █████████ als unbegründet.

IV. Zur Revision der Angeklagten ██:

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich durch den Ankauf der von den drei Mitangeklagten ███████, █████████ und █████████ in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] gestohlenen Sachen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß §§ 259, 260 StGB schuldig gemacht, lässt einen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Landgericht war es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, bei diesen Ankäufen ein hehlerisches Vorgehen der Angeklagten, insbesondere ihr Wissen um den strafbaren Vorerwerb der ihr zum Kauf angebotenen Waren zu bejahen, auch wenn es bei den voraufgegangenen Ankäufen in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] eine dahingehende Kenntnis der Angeklagten noch nicht glaubte feststellen zu können. Die Meinung der Revision, im Urteil hätten, um der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO zu genügen, weitere Tatsachen angeführt werden müssen, die den Schluss auf ein vorsätzliches hehlerisches Handeln der Angeklagten in den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zugelassen hätten, trifft nicht zu. Die hierzu in dem Urteil wiedergegebenen Feststellungen reichen aus, die Handlungsweise der Angeklagten in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] als hehlerisches Verhalten zu würdigen und rechtlich zu werten. Mit Rücksicht auf die großen Mengen der bei jedem dieser Käufe angebotenen Sachen sowie im Hinblick darauf, dass die Mitangeklagten innerhalb weniger Tage zum dritten- und viertenmal Waren der verschiedensten Art verkaufen wollten, war das Landgericht auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung in der Lage, daraus den Schluss auf das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes der Angeklagten zu ziehen. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass das Landgericht bei seiner Würdigung eigene Handlungen der Angeklagten mitberücksichtigt hat, so das Unterlassen jeder Frage nach der Herkunft der Waren und die Nichteintragung der Ankäufe in dem von der Angeklagten zu führenden Trödlerbuch. Wenn die Revision meint, solche Umstände hätten zum Nachweis eines vorsätzlichen Handelns der Angeklagten nicht herangezogen werden dürfen, so übersieht sie, dass das Landgericht nicht über den Vermutungstatbestand des § 259 StGB zur Bejahung des Vorsatzes gekommen ist, sondern das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes als erwiesen angesehen hat. Nur wenn das Landgericht den Vorsatz im Wege der gesetzlichen Beweisregel festgestellt hätte, würden gegen die Verwertung eigener Handlungen des Täters unter Umständen Bedenken geltend gemacht werden können.

Dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist in dem Teil des Urteils, der die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen enthält, deutlich zum Ausdruck gebracht. Es heißt darin, die Angeklagte habe damit gerechnet, dass die ihr zum Kauf angebotenen Gegenstände mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien. Demgegenüber kann der im Rahmen der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Wendung, die Angeklagte habe einerseits mit bedingtem Vorsatz gewusst, andererseits auch den Umständen nach annehmen müssen und angenommen, dass die Sachen im Wege einer strafbaren Handlung erlangt seien, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Angesichts der voraufgehenden eindeutigen Feststellungen kann sie nur als ein überflüssiger und unschädlicher Zusatz gewertet werden, der den Bestand des Urteils nicht zu gefährden vermag.

Ebenso ist ausreichend dargetan, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen tätig geworden ist. Wenn sie auch formell nicht Inhaberin der von ihr geführten Altwarenhandlung gewesen ist, sondern ihre Tochter, so hat doch, wie in dem Urteil mit bindender Wirkung festgestellt ist, jedes einzelne Geschäft zu einer Vermehrung ihres Vermögens geführt und damit ihr einen Vorteil gebracht, eine Tatsache, deren sie sich bei Abschluss der Käufe auch jeweils voll bewusst war. Insoweit hat auch die Revision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.

Von Rechtsirrtum nicht beeinflusst ist schließlich die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des hehlerischen Vorgehens der Angeklagten. Im Urteil ist mehrfach hervorgehoben und in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, dass die Angeklagte in beiden Fällen in der Absicht gehandelt hat, sich durch fortgesetztes Ansichbringen von Sachen, die mittels strafbaren Eingriffs in fremdes Vermögen erlangt waren, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

Wenn das Landgericht die beiden Handlungen als auf einem einheitlichen Vorsatz beruhend, als rechtlich eine Tat zugunsten der Angeklagten zusammengefasst hat, so ist diese dadurch auf keinen Fall beschwert.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben, dass dieses, insbesondere in seiner Strafzumessung, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, so dass auch ihre Revision ohne Erfolg bleiben muss und zu verwerfen ist.

BuschKraussWerner
KoenigerScharpensee
BGH: Verwerfung von Revisionen in Sache schweren Raubes/Diebstahls/Hehlerei — Themis