Feststellung der wirksamen Revisionsrücknahme durch Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/96
- Datum
- 20.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger ist wirksam, wenn dieser nachweist, dass er hierzu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden ist.
Bei widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und seines Verteidigers ist dem Senat eine freie Beweiswürdigung (Freibeweis) zur Feststellung des tatsächlichen Geschehens erlaubt.
Ein Unterlassen sofortigen Widerspruchs des Angeklagten gegenüber dem Gericht stärkt die Glaubwürdigkeit der anwaltlichen Darstellung über eine erteilte Ermächtigung.
Die nachträgliche Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers und spätere Einwendungen entheben nicht von der Wirksamkeit einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme, wenn die ursprüngliche Ermächtigung nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 3. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 10/96 vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1996
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. August 1995 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████, hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 4. Oktober 1995, seine mit Schriftsatz vom 10. August 1995 eingelegte Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 6. Oktober 1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am gleichen Tage, beantragt, ihm für die Revisionsbegründung einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, da sein bisheriger Verteidiger seine Interessen eher „blockiere, als sie aktiv wahrzunehmen“. Rechtsanwalt ████ erklärte hierzu in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 1995, dass er noch am Tage der Urteilsverkündung beauftragt worden sei, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen, und gleichzeitig die Ermächtigung erhalten habe, die Revision nach verantwortlicher Prüfung wieder zurückzunehmen. Am Tage der Rücknahme des Rechtsmittels habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und erklärt, dass er die Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde; der Angeklagte sei hiermit einverstanden gewesen.
Demgegenüber hat der Angeklagte bei einer richterlichen Anhörung am 19. Oktober 1995 erklärt, dass er sich bei diesem Gespräch gegen die Rücknahme der Revision ausgesprochen habe. Zur Frage der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bei dem Gespräch nach der Urteilsverkündung hat der Angeklagte nicht Stellung genommen. Rechtsanwalt ████ hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 1996 zu dieser Anhörung erklärt, dass der Angeklagte bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt zunächst gewünscht habe, die Revision trotz Aussichtslosigkeit zu begründen, da er dann noch in Untersuchungshaft bleiben könne, er aber schließlich nach einem längeren Gespräch akzeptiert habe, dass es sinnvoller sei, nach Rücknahme der Revision sich möglichst bald im Strafvollzug, etwa durch Aufnahme einer Ausbildung, auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Mit Verfügung vom 25. Januar 1996 hat das Landgericht Chemnitz die Beiordnung des Rechtsanwalts ████ aufgehoben und einen anderen Pflichtverteidiger bestellt.
Das Rechtsmittel ist mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████, hat durch seine anwaltlich versicherten Erklärungen nachgewiesen, dass er von dem Angeklagten in dem Gespräch nach Verkündung des Urteils ausdrücklich ermächtigt worden ist, das Rechtsmittel in eigener Verantwortung zurückzunehmen. Dieser Darstellung des Gesprächs am Tage der Urteilsverkündung ist der Angeklagte bei seiner richterlichen Anhörung nicht entgegengetreten.
Der Senat wertet die unterschiedlichen Darstellungen des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem damaligen Pflichtverteidiger am Tage der Revisionsrücknahme dahin, dass der Angeklagte bei diesem Gespräch zwar ursprünglich zum Ausdruck gebracht hat, einstweilen noch in Untersuchungshaft bleiben zu wollen, dann jedoch schließlich den Rat akzeptiert hat, das Rechtsmittel zurückzunehmen und den Beginn des Strafvollzugs mit den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten herbeizuführen. Hierfür spricht die detaillierte und überzeugende Darstellung des Rechtsanwalts ████ und der Umstand, dass er dem Angeklagten bei Beendigung des Besuchs endgültig erklärt hat, wie der Angeklagte eingeräumt hat, er nehme die Revision zurück. Wäre diese Erklärung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten erfolgt, hätte es diesem nahegelegen, unverzüglich gegenüber dem Gericht zu reagieren. Stattdessen hat er erst einige Tage später mit einem Schreiben an das Landgericht die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt, ohne zu erwähnen, dass sein bisheriger Pflichtverteidiger gegen seinen ausdrücklichen Willen die Revision zurücknehmen wolle. Der Senat glaubt daher bei der im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Würdigung der Darstellung des Rechtsanwalts ████.
[Unterschriften]
| Blauth | Miebach | Pfister | |||
| Kutzer | Winkler |