Revision: Einheitsjugendstrafe aufgehoben wegen mangelhafter Würdigung früherer Urteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/96
- Datum
- 20.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung rechtskräftiger früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früheren Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der aktuellen Tat Grundlage einer einheitlichen Jugendstrafe.
Zur Erzielung einer vollständigen Beurteilungsgrundlage sind die früheren Taten zumindest kurz darzustellen; die bloße Mitteilung der früheren Urteilssprüche genügt nicht.
Die Strafzumessung darf sich nicht ausschließlich auf die neue Tat beziehen; bereits abgeurteilte Taten müssen in den Zumessungsgründen erkennbar berücksichtigt werden.
Die Verhängung einer Jugendstrafe von über fünf Jahren ist unter rein erzieherischen Gesichtspunkten rechtlich bedenklich; bei Überschreitung des Bereichs ist zu prüfen, ob andere Strafzwecke wie Sühne und gerechter Schuldausgleich die höhere Sanktion rechtfertigen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 3. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 10/96
vom 20. März 1996
in der Strafsache gegen C S Mike, geboren als Jakob aus ██████████ am [REDACTED] 1974 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Das Landgericht hat den Angeklagten CS wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von drei weiteren gegen ihn ergangenen Urteilen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. August 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht gerecht. Bei der Einbeziehung rechtskräftiger früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3, Strafzumessung 1). Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten deshalb zumindest kurz darzustellen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Demgegenüber hat sich die Jugendkammer mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnügt, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils beziehen sich ausschließlich auf die neue Straftat des Angeklagten, während die früher abgeurteilten Taten keine erkennbare Berücksichtigung erfahren haben.
Die neu erkennende Jugendkammer wird Gelegenheit haben, bei der Begründung der Jugendstrafe zu berücksichtigen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe von über fünf Jahren unter lediglich erzieherischen Gesichtspunkten rechtlich bedenklich ist, da nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95; Brunner, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 105 Rn. 40). Dabei wird zu prüfen sein, ob sich die Berechtigung der Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG aus anderen Strafzwecken, namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, ergibt (vgl. BGH aaO).
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