Treffer
BGH Urteil

Revision: Tötung auf Verlangen (§216 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1095/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen ein. Zentrale Fragen betrafen die Anwendung des § 213 StGB und die Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH bestätigt die Selbständigkeit von § 216 StGB, hebt den Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB stellt einen eigenständigen Tatbestand dar, der den Anwendungsbereich der Strafmilderung des § 213 StGB ausschließt.

2

Die Annahme des engeren Tatbestands des § 216 StGB schließt die gleichzeitige Qualifikation nach §§ 211, 212 StGB und damit eine Verschränkung mit deren Strafrahmen aus.

3

Bei der Strafzumessung dürfen denselben tatsächlichen Umstände nicht zugleich strafmildernd und strafschärfend verwertet werden; insbesondere ist eine als verminderte Zurechnungsfähigkeit anerkannte Vorstellung nicht gleichzeitig strafverschärfend heranzuziehen.

4

Das Tatgericht hat bei der Festsetzung der Strafe die zu Gunsten des Täters sprechenden Umstände (z. B. Unbescholtenheit, besondere Lage, Motivlage) zu würdigen; die Unterlassung gebotener Erwägungen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. August 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! § 216 StGB Gesetz: Rechtssatz: Im Falle der Tötung auf Verlangen ist § 213 StGB nicht anwendbar. Aktenzeichen: 3 StR 1095/51 LG Düsseldorf Urt. v. 7. Februar 1952

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Paul Knothe aus Düsseldorf, geboren am 17. April 1897 in Waldorf/Sachsen, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Tötung auf Verlangen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. August 1951 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Duisburg. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Tötung auf Verlangen, begangen an seiner Ehefrau, zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.

Der Meinung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Selbstmord prüfen und gegebenenfalls freisprechen müssen, kann nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen dachte seine Ehefrau zwar an Selbstmord, war aber zu dessen Ausführung nicht imstande. Was die Revision hierzu vorbringt, befasst sich mit der Beweiswürdigung und ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Auch der gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB erhobene Angriff geht fehl.

Die Frage, ob Tötung auf Verlangen ein Vergehen besonderer Art ist, ist bestritten. Während sie früher von der herrschenden Meinung bejaht worden ist, tritt in neuerer Zeit namentlich die Rechtslehre überwiegend dafür ein, dass es sich um keine selbständige Straftat, sondern um einen milder zu behandelnden Sonderfall des Totschlags oder Mordes handle (Schönke, StGB § 216 Anm. I; LK-StGB § 216 Anm. I; Kohlrausch-Lange, StGB Anm. 1; Frank, StGB § 216 Anm. III; Eb. Schmidt DRZ 1949, 241; all Olshausen StGB § 216 Anm. 1). Es besteht jedoch kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (zuletzt RGSt 53, 293) abzugehen, wonach der Tatbestand des § 216 StGB als der engere den des Totschlags oder Mordes ausschließt.

Anlass zu einer Meinungsänderung könnte allenfalls die Änderung der Strafbestimmung des § 211 StGB geben. Zur Zeit, als die Überlegung bei der Tötung das Unterscheidungsmerkmal zwischen Totschlag und Mord bildete, war es notwendig, in der Tötung auf Verlangen einen Sondertatbestand zu schaffen. Denn Tötung auf Verlangen erfolgt fast ausnahmslos mit Überlegung. Sie enthielt also zur Zeit der alten Fassung des § 211 StGB regelmäßig den Tatbestand des Mordes. Damals hatte daher die den eigentlichen Gegenstand des Streits bildende Mindeststrafe von vier Jahren Gefängnis nichts Auffälliges an sich. Im Hinblick darauf konnte der Gesetzgeber die im Vergleich zur Bestrafung des unter mildernden Umständen begangenen Totschlags verhältnismäßig hohe Mindeststrafe festsetzen. Bei der seinerzeitigen Rechtslage wäre der Vorwurf, es entstehe ein unbilliges Missverhältnis zwischen einem privilegierten Totschlag und der Tötung auf Verlangen, kaum begründet gewesen.

Seit der Aufstellung anderer Tatbestandsmerkmale in § 211 StGB ist zu erwägen, ob etwa die Auffassung des Reichsgerichts deswegen überholt sei, weil die den Tatbestand des Mordes bestimmenden Erschwerungsgründe in den Fällen der Tötung auf Verlangen nicht mehr auftreten könnten. Das kann indes in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Auch bei Tötung auf Verlangen ist nicht ausgeschlossen, dass der Täter daneben aus Habgier, aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund oder grausam handelt. Gibt man aber diese Möglichkeit zu, so ist der wesentliche Gesichtspunkt, der eine Änderung in der Beurteilung des Charakters dieser Straftat rechtfertigen könnte, weggefallen.

Dazu kommt, dass die folgerichtige Durchführung des Gedankens, § 216 StGB enthalte nur eine Milderung der Strafbestimmungen der §§ 211, 212 StGB, zu einer anderen Schwierigkeit führt. Diese besteht in der ebenfalls bestrittenen Frage, ob beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 211 StGB der Täter als Mörder oder aus § 216 StGB zu bestrafen sei. Die beiden Strafvorschriften stehen ihrem Inhalt nach zueinander in einem schwer lösbaren Widerspruch, wenn § 216 StGB nur eine Strafmilderung der §§ 211, 212 StGB bedeutet. Dieser Umstand lässt erkennen, dass auch unter den heutigen Rechtsverhältnissen der vom Reichsgericht vertretene Standpunkt seine Berechtigung nicht verloren hat. Das ist umso weniger der Fall, als die bei Tötung auf Verlangen auf Seiten des Täters regelmäßig vorhandene Überlegung, mag sie auch den Charakter eines Tatbestandsmerkmals des § 211 StGB eingebüßt haben, immerhin geeignet ist, die schärfere Strafandrohung des § 216 gegenüber der des § 213 StGB zu rechtfertigen.

Ist § 216 StGB nicht ein Unterfall der §§ 211, 212 StGB, so kann hier die Strafmilderung des § 213 StGB nicht Platz greifen.

Im Übrigen lässt die Beurteilung der Schuldfrage keinen Rechtsverstoß erkennen. Insoweit ist also die Revision nicht gerechtfertigt.

Dagegen bestehen Bedenken gegen die nicht durchweg widerspruchsfreien Erwägungen, von denen sich der Erstrichter bei der Strafzumessung hat leiten lassen.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuerkannt, weil er als schizoider Psychopath die Tat in einem Affektspannungszustand begangen habe. Sie nimmt an, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, auf Grund der Gedankengänge, in die er sich verrannt habe, erheblich vermindert gewesen sei. Gleichwohl hat sie von der Möglichkeit, auf eine geringere als die Mindeststrafe von drei Jahren Gefängnis zu erkennen, keinen Gebrauch gemacht. Sie ist vielmehr darüber hinausgegangen, weil der Angeklagte sich jeglicher Einsicht verschlossen und für sich das Recht in Anspruch genommen habe, sich über die Gesetzesbestimmung „souverän“ hinwegsetzen zu dürfen. Wenn dieser aber nach Annahme des Landgerichts in einer verkehrten Vorstellung lebte, die gerade dazu beitrug, ihm verminderte Zurechnungsfähigkeit zuzuerkennen, konnte derselbe Gesichtspunkt nicht gleichzeitig straferschwerend in Betracht gezogen werden.

Dazu kommt, dass damit der Gesetzeszweck zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Denn dafür, dass er das Verbot des § 216 StGB missachtet hat, wird er bestraft. Der darin enthaltene Gedanke, dass selbst ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten dem Aufgeforderten kein Recht zur Tötung gibt, darf nicht noch einmal als Grund für die Verhängung einer besonders nachdrücklichen Strafe verwertet werden, wie es das Landgericht getan hat. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe aus großem Mitleid mit seiner über alles geliebten Frau gehandelt, ist nicht in Einklang zu bringen mit der kurz darauf zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Angeklagte verdiene eine fühlbare Strafe, weil er in Offenbarung einer erheblichen Gefühlskälte nicht mit seiner Frau habe sterben wollen. Der Angeklagte hatte sich zunächst längere Zeit bemüht, die unheilbar erkrankte und schwer leidende Frau von ihren Selbstmordgedanken abzubringen. Er hatte ihre wiederholte Bitte, sie durch Tötung von ihrem Leiden zu erlösen, abgelehnt; ebenso ihren Vorschlag, gemeinsam in den Tod zu gehen. Er war am 15 Jahre jünger als sie und gesund. Inwiefern in der Ablehnung ihres Verlangens nach Tötung und ihres damit verbundenen Vorschlags eines nachfolgenden Selbstmordes des Angeklagten eine erhebliche Gefühlskälte auf dessen Seite liegen soll, ist nicht ersichtlich. Das ist umso weniger der Fall, als er ihr beachtliche Gründe seiner Ablehnung bekanntgab und bemerkte, er würde ihrem Vorschlag folgen, wenn er 10 Jahre älter wäre. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte hernach dem dauernden Drängen seiner Frau „vergweifelt und erschöpft“ schließlich „aus großem Mitleid“ doch nachgab. Das schließt die Annahme einer strafschärfend wirkenden Gefühlskälte aus.

Bei der Besonderheit und der Seltenheit der Straftat des § 216 StGB bestehen auch Bedenken dagegen, dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer eine so weitgehende Bedeutung beizumessen, wie das hier geschehen ist.

Nicht ohne Grund vermisst ferner die Revision in den Strafzumessungserwägungen die Würdigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen, vor allem seiner Unbescholtenheit und der ungewöhnlichen Lage, aus der heraus er sich zu seiner Tat entschlossen hat. Der Umstand, dass die Strafkammer sie völlig unberücksichtigt gelassen hat, gibt Anlass zu Zweifeln, ob sie sich der Grenzen des an sich für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens bewusst gewesen ist.

Wegen der bezeichneten Mängel konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Es war angezeigt, von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

JustizangestellterKoenigerScharpenseel
KraussBuschBaldus
Revision: Tötung auf Verlangen (§216 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis