Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger; Aufhebung in einem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 109/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall auf, weil das Landgericht die Frage der Verführung des Minderjährigen nicht hinreichend aufgeklärt hatte, ließ die übrige Revision jedoch zurückweisen. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Beurteilung als Gewohnheitsverbrecher ist nach Aufhebung einer maßgeblichen Tat neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ist jede Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu verstehen, die darauf abzielt, ihn zur willfährigen Teilnahme an der Unzucht zu bestimmen; erforderlich ist, dass der Minderjährige ohne diese Beeinflussung nicht zur Tat bereit gewesen wäre.

2

Für die Erfüllung des § 175 StGB ist neben der äußeren Tatseite auch die innere Tatseite (das mit dem Willen verbundene Hervorrufen geschlechtlicher Empfindungen) beim Minderjährigen festzustellen; bei völliger Willenlosigkeit fehlt diese innere Tatseite.

3

Ergeben die tatsächlichen Umstände erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Minderjähriger nicht aus eigener Bereitschaft gehandelt hat, hat der Tatrichter die Frage der Verführung eingehend und substantiiert zu erörtern; unterlassene Auseinandersetzung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beruht auf der Gesamtwürdigung der rechtskräftigen Verurteilungen; wird eine für diese Gesamtwürdigung wesentliche Verurteilung aufgehoben, ist die Gesamtstraf- und Gefährlichkeitsfeststellung neu zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Korrektor Ernst ███ aus ██, geboren am █████ in Kreis ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gleißmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als ███████████ Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, 1) soweit er in dem Fall ██ ██████████ verurteilt worden ist, 2) im Übrigen in ███████████████.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils vollendeten, teils versuchten Sittlichkeitsverbrechens in insgesamt sechs Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrüge:

Die Revision rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage bei der 8. Strafkammer als ordentlicher Strafkammer erhoben, die 8. Strafkammer habe aber als Jugendkammer entschieden, die Jugendkammer habe ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenommen. Diese Rüge entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage bei der 8. Strafkammer in ihrer Eigenschaft als Jugendkammer erhoben (§ 74 b GVG). Für allgemeine Strafsachen mit dem Buchstaben „Sch“ wäre die 8. Strafkammer nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen.

II. Sachbeschwerde:

1) Fall Klaus-Jürgen ██

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt. Sie hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte den Lehmig verführe, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl die doch recht auffällige Tatsache, daß dieser Junge des Öfteren mit dem Angeklagten Unzucht getrieben und sich von diesem zur Unzucht mißbrauchen lassen hat, eine eingehende Erörterung dieser Frage nahegelegt hätte. Unter Verführung ist jede Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu verstehen, die dazu dient, diesen zu dem beabsichtigten Verbrechen willfährig zu machen (RGSt 71, 47). Erforderlich ist also, daß der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht nicht bereit gewesen wäre (RGSt 70, 199). Daß der Junge beim ersten Mal verführt worden ist, muß bei dem festgestellten Sachverhalt angenommen werden. Der Minderjährige, ein Schulkamerad des Stiefsohnes des Angeklagten, nahm an einer Sylvesterfeier in dessen Wohnung teil und sollte, da es spät geworden war, dort schlafen. Dafür, daß er von sich aus bereit gewesen wäre, Unzucht mit dem damals 43 Jahre alten Angeklagten, dem Stiefvater des Schulkameraden, dazu seinem Gastgeber, zu treiben, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Ohne daß sein Wille vom Angeklagten zur Unzucht beeinflußt worden wäre, wäre er nicht hierzu gekommen. Die Beeinflussung bestand darin, daß der Angeklagte den Körper des Jungen, der sich gerade auszog, zunächst betastete und dann dessen Hose herunterzog und bei ihm zu onanieren begann. Sehr wohl möglich ist es aber, daß zu allem Weiteren, nachdem nun einmal die Hemmungen zerstört waren, die Bereitschaft bestanden und es der erneuten Willensbeeinflussung nicht mehr bedurft hat. Daß der Junge trotz des Erlebnisses in der Sylvesternacht in der Folgezeit noch des Öfteren in die Wohnung des Angeklagten besuchsweise gegangen und daß es noch fünfmal zur gegenseitigen Onanie und sogar dreimal zum Mundverkehr gekommen ist, ist ohne die Bereitschaft des Jungen zur Unzucht schwer erklärbar. Die tatsächlichen Feststellungen tragen somit die Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht, so daß in diesem Fall der Schuldspruch aufzuheben ist.

2) Fall Horst ██

Nach einer Geburtstagsfeier in der Wohnung des Angeklagten schlief dieser Junge, der vom genossenen Alkohol angetrunken war, mit dem Angeklagten, dessen Ehefrau und einem anderen in den Ehebetten, wobei der Junge und der Angeklagte nebeneinander lagen. Der Angeklagte onanierte bei dem Jungen und ließ den Jungen auch bei sich onanieren. Die Strafkammer stellt fest, daß der Junge, der infolge des angetrunkenen Zustandes „willenlos“ war, den Angeklagten gewähren ließ. In der Folgezeit hat der Angeklagte zweimal versucht, dem Jungen durch den Hosenlatz hindurch an seinen Geschlechtsteil zu greifen. Es gelang ihm aber, da Günther sich jedes Mal zur Wehr setzte, nur jeweils über der Hose den Geschlechtsteil des Jungen zu berühren. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten vollendeten Verbrechens gemäß § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt.

Eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt, wobei allerdings der Minderjährige nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln braucht (BGHSt 2, 40). Wenn der Minderjährige völlig „willenlos“ gewesen wäre, könnte er nicht mit dem Willen gehandelt haben, geschlechtliche Empfindungen bei sich selbst oder dem Angeklagten hervorzurufen. Eine solche Willenlosigkeit hat die Strafkammer aber offensichtlich nicht angenommen. Sie stellt fest, daß der Junge infolge des genossenen Alkohols „angetrunken“ gewesen ist. Bei völliger Willenlosigkeit wäre auch nicht denkbar, daß der Junge auf Veranlassung des Angeklagten bei diesem bis zum Samenerguß onaniert hat. Demnach war der Jugendliche nach der Überzeugung des Tatrichters durch den Alkoholgenuß zwar weitgehend enthemmt, aber doch einer Willensbeeinflussung noch durchaus zugänglich. Dieser erste Fall stellt somit eine vollendete Verführung nach § 175 a Nr. 3 StGB dar. Da die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser Tat und den beiden anderen Handlungen, die nur versuchte Verführung sind, angenommen hat, ist die Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung nach § 175 a Nr. 3 StGB zu Recht erfolgt.

3) In den übrigen Fällen begründet der jeweils festgestellte Sachverhalt die von der Strafkammer gezogenen rechtlichen Folgerungen.

4) Der Angeklagte ist in jedem der sechs Fälle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Dabei ist der Tatrichter an sich von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Jedoch beruht die Beurteilung des Angeklagten als eines derartigen Verbrechers auf der Gesamtwürdigung aller Straftaten. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Lehmig führt daher zur Aufhebung des Strafaussprachs auch in den anderen Fällen.

JustizangestellterBuschWiefels
GleißmannJaguschWirtzfeld
Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger; Aufhebung in einem Fall — Themis