Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Irrtums bei falscher eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 109/51
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Doppelehe und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu insgesamt sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde insoweit verworfen, als sie Tatsachenangaben angreift; in Bezug auf die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung hob der BGH den Strafausspruch jedoch wegen eines Rechtsirrtums bei der Strafzumessung auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsächliche Feststellungen des Landgerichts sind mit der Revision nicht angreifbar; abweichender Sachvortrag kann die Revision nicht tragen (§ 337 StPO).

2

Ein rechtfertigender Notstand nach § 54 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr vom Täter selbst geschaffen oder vergrößert worden ist, insbesondere durch die Planung oder Durchführung einer rechtswidrigen Tat.

3

Die Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt, wenn die betreffende Angabe durch einen rechtfertigenden Notstand gedeckt ist.

4

Liegt beim Strafausspruch ein Rechtsirrtum über die gesetzliche Mindeststrafe vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 2. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den Automechaniker Josef K. aus ███, geboren am ████████ 1926 in █████████,

wegen versuchter Doppelehe und falscher eidesstattlicher Versicherung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Pogge, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 2. Oktober 1951, soweit er wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, im Strafausspruch sowie ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe und wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit er vorbringt, 1.) der Angeklagte sei der Ehe mit der ████ zu einer wirksamen Schließung nicht fähig gewesen, mangels kirchlicher Trauung, und 2.) er sei des Glaubens gewesen, seine erste Frau sei im Osten umgekommen, geht er von einem anderen Sachverhalt aus als von demjenigen, den das Landgericht festgestellt hat. Damit kann sie nicht gehört werden. Die tatsächlichen Feststellungen können mit der Revision nicht wirksam angegriffen werden (§ 337 StPO).

Der Angeklagte hatte in der Aufgebotsverhandlung vor dem Standesamt an Eides statt der Wahrheit zuwider erklärt, er sei in Schroda in Posen geboren und noch nicht verheiratet gewesen. Soweit er an Stelle seines in der Ukraine gelegenen Geburtsortes jetzt Schroda angegeben hat, verneint das Landgericht die Strafbarkeit aus § 156 StGB, weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er im Notstand des § 54 StGB gehandelt habe, nämlich um von seiner ersten Frau die Lebensgefahr abzuwenden, die ihr von den Russen infolge seines Aufenthalts in Westdeutschland drohe. Wohl aber hält es den Angeklagten eines Vergehens nach § 156 StGB für schuldig, weil er versichert hat, noch nicht verheiratet gewesen zu sein.

Die Revision macht geltend, auch diese Angabe habe der Angeklagte im Notstand des § 54 StGB gemacht. Wenn er gesagt hätte, dass er verheiratet gewesen sei, so hätte er damit rechnen müssen, dass der Standesbeamte ihn nach dem Ort der Eheschließung fragte und dass er dann doch seinen wahren Geburtsort angeben gezwungen würde. Hinsichtlich beider Angaben ist die Annahme eines Notstandes oder eines vermeintlichen Notstandes rechtsirrig.

Geht man davon aus, die erste Ehefrau lebe im sowjetischen Herrschaftsbereich und sei Angriffen auf Leib oder Leben durch die sowjetischen Machtträger deswegen ausgesetzt, weil ihr Ehemann, der Angeklagte, in Westdeutschland lebt, so wäre darin eine für die Ehefrau gegenwärtige, dauernde Gefahr zu erblicken. Wenn die sowjetischen Behörden weiter an der Unversehrtheit des Angeklagten in Westdeutschland zweifelten, würde, wenn in Akten und Büchern sein wahrer Wohnort deutschen Behörden bekannt wäre, dessen Angabe bei der Aufgebotsverhandlung jene Gefahr für die erste Ehefrau vergrößert haben. Um diese Vergrößerung der Gefahr hätte der Angeklagte durch seine falschen Angaben abwenden wollen und können. Sie würde aber erst dadurch geschaffen, dass der Angeklagte sich entschloss, das Verbrechen der Doppelehe zu begehen. Für seine falschen Angaben nicht, um seine Ehefrau aus der bereits bestehenden Leibes- oder Lebensgefahr zu retten, sondern um die Vergrößerung der Gefahr, die von der Durchführung seines verbrecherischen Planes drohte, zu verhindern. Soweit hier von einem Notstand gesprochen werden kann, ist dieser von ihm selbst verschuldet. Auch aus diesem Grunde ist § 54 StGB nicht anwendbar. Der Revisionsangriff geht also fehl.

Die Prüfung von Amts wegen, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt jedoch, dass bei der Festsetzung der Strafe für die falsche Versicherung an Eides statt ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Nach den Urteilsausführungen wollte das Landgericht über die gesetzliche Mindeststrafe nicht hinausgehen. Diese beträgt in § 156 StGB einen Monat Gefängnis. Das Landgericht hat aber eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es lediglich deshalb auf diese Strafe erkannt hat, weil es glaubte, dies sei die Mindeststrafe, und dass es eine unter drei Monaten liegende Gefängnisstrafe für verwirkt angesehen hätte, wenn es sich der tatsächlichen Untergrenze bewusst gewesen wäre. Dies nötigt, das Urteil im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschKirchnerScharpenseel
KönigBaldus
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