Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1093/51
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet Fahrlässigkeit, wenn der Unfall bei zulässiger Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre und die plötzlich eintretende Gefahrenlage im Bereich der allgemeinen Verkehrserfahrung liegt.
Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit soweit mindern, dass er sein Fahrzeug notfalls noch rechtzeitig anhalten kann, wenn eine erkennbare Gefahrenquelle vorliegt.
Das Unterlassen eines Ausweichmanövers kann fahrlässiges Verhalten darstellen, wenn durch ein zumutbares Ausweichen der Zusammenstoß mit größter Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist an die besonders sorgfältigen tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden; die richterliche Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut S. geboren am 1908 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, die lediglich Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss ohne Erfolg bleiben.
1.) Der Angeklagte sah auf größere Entfernung einen Fußgänger von rechts achtlos auf die Fahrbahn treten. Er gab vorsorglich Signal und bremste seinen Wagen leicht ab. Durch das Signal auf den herankommenden Wagen aufmerksam gemacht, trat der Fußgänger entgegen der Erwartung des Angeklagten bis auf 2 m zum Straßenrand zurück. Der Angeklagte nahm deshalb an, dass der Fußgänger die Fahrt knapp links vor ihm freigegeben habe, und erhöhte die Geschwindigkeit auf 47,5 km/h. Plötzlich trat jedoch der Fußgänger wieder auf die Fahrbahn vor. Obwohl der Angeklagte sofort möglichst stark bremste, wurde der Fußgänger vom linken Teil der Stoßstange erfasst und tödlich verletzt.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich zwar der getötete Fußgänger selbst äußerst vernunftwidrig verhalten habe; sie macht aber gleichwohl dem Angeklagten den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus zwei Gründen:
a) Der Angeklagte habe nach den Umständen mit diesem Verhalten des Fußgängers rechnen müssen, deshalb seine Geschwindigkeit nicht auf 47,5 km/h erhöhen dürfen, sondern dieselbe im Gegenteil soweit mindern müssen, dass er sein Fahrzeug notfalls noch rechtzeitig vor dem Fußgänger hätte anhalten können;
b) unabhängig davon sei der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch deshalb begründet, weil der Angeklagte seinen Wagen nicht noch weiter nach rechts gesteuert habe, um auf diese Weise hinter dem Fußgänger ohne Zusammenstoß vorbeifahren zu können.
Die Revision greift diese rechtliche Würdigung in beiden Beziehungen an. Zu Unrecht meine das angefochtene Urteil, ein Kraftfahrer müsse auch mit einem unvorhersehbaren, äußerst vernunftwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Die Vorhersehbarkeit sei nicht festgestellt; denn nach den Urteilsausführungen habe der Angeklagte angenommen und annehmen dürfen, dass der Fußgänger die Fahrt freigegeben habe. Der Vorwurf, dass der Angeklagte fahrlässig nicht weiter nach rechts ausgewichen sei, sei unbegründet; denn der Angeklagte habe nicht voraussehen können, wie sich der Fußgänger jetzt bewegen werde, nachdem er sich zweimal achtlos und vernunftwidrig verhalten habe.
Diesem letzteren Revisionsangriff kann zwar nach Lage der Umstände die Berechtigung nicht versagt werden. Gleichwohl muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, weil der Vorwurf, dass der Angeklagte den Unfall durch erhöhte Geschwindigkeit verschuldet habe, zu Recht besteht, und die Verurteilung selbständig tragt.
Die Revision gibt insoweit die Würdigung der Strafkammer unrichtig wieder. Ihre Angriffe müssen an den besonders sorgfältigen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer scheitern, die dem Revisionsgericht eine umfassende und abschließende Nachprüfung ermöglichen.
Im einzelnen ist festgestellt:
a) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der Unfallstelle 40 km/h. Die Behauptung der Revision, eine derartige Feststellung sei nicht getroffen worden, ist unrichtig. Denn das Urteil sagt ausdrücklich, das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 47,5 km/h sei zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO.
b) Das Fahrzeug des Angeklagten hat eine Bremsspur von 17,5 m hinterlassen; die Bremsverzögerung betrug 5 m/sec².
c) Der Angeklagte ist, wie die Strafkammer richtig berechnet, vor dem Einsetzen der Bremswirkung mit einer Geschwindigkeit von 47,5 km/h gefahren. Die Behauptung der Revision, das Urteil unterstelle anderweitig eine Geschwindigkeit von 40 km/h, trifft nicht zu. Die Strafkammer sagt lediglich, dass auch bei dieser Geschwindigkeit die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu bejahen gewesen wäre.
d) Die Bremswirkung setzte etwa 1,5 m von den Hinterrädern abgemessen vor dem Anprall ein.
Diese Feststellungen führen zu dem Ergebnis, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte im Augenblick des Eintritts der Gefahrenlage nur mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren wäre. Vor Eintritt der Bremswirkung und während der Reaktions- und Bremsansprechzeit ist der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit (47,5 km/h) gefahren; in dieser Zeit (0,15 bis 1,0 Sek.) hat er infolgedessen 9,9 bis 15,2 m zurückgelegt. Bei Eintritt der Gefahrenlage war er also noch 24,4 bis 27,0 m von der Unfallstelle entfernt. Der gesamte Anhalteweg beträgt aber bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h und der vom Landgericht festgestellten Bremsverzögerung von 5 m/sec² nur 20,8 bis 23,6 m. Auch unter Hinzurechnung der Wagenlänge hätte also der Angeklagte sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoß mit größter Wahrscheinlichkeit zum Stehen bringen können, wenn er nur mit der zugelassenen Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren wäre. Das folgt zwingend aus den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Diese Beweiswürdigung des Tatrichters ist auch vom Revisionsgericht zu beachten und der Beurteilung zugrunde zu legen. Mit Sicherheit aber wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, unmittelbar vor dem Abschluss der Bewegung auszuweichen und dadurch in der letzten Phase nur noch schwächer Bewegung auch einen leichten Anprall zu vermeiden.
Nach allem erweist sich die schuldhaft erhöhte Geschwindigkeit als Ursache des Unfalls. Damit allein wäre allerdings die Fahrlässigkeit des Angeklagten in Bezug auf den eingetretenen Unfall noch nicht nachgewiesen. Es muss hinzukommen, dass es für den Angeklagten voraussehbar war, der Unfall könne gerade durch die über das allgemein zulässige Maß hinaus erhöhte Geschwindigkeit eintreten. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die absolute Beschränkung der Geschwindigkeit der allgemeinen Sicherheit des Verkehrs dienen und gerade solche Gefahren ausschalten und einschränken will, auf die der Fahrer bei weitergehender Geschwindigkeit nach der Verkehrserfahrung nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Wer daher das zulässige Höchstmaß der Geschwindigkeit überschreitet und dabei einen Unfall verursacht, ist schuldig, wenn festgestellt wird, dass der Unfall bei zulässiger Geschwindigkeit nicht eingetreten wäre und die plötzlich aufgetretene Gefahrenlage im Bereich der allgemeinen Verkehrserfahrung liegt und deshalb voraussehbar war. Das muss umso mehr gelten, wenn die konkrete Verkehrslage eine erkannte oder erkennbare Gefahrenquelle enthält. In einem solchen Fall könnte die Vorhersehbarkeit des Unfalls als Folge der Überschreitung der Geschwindigkeit nur dann verneint werden, wenn sie nach völlig eindeutiger Klärung der Verkehrslage erfolgt. Die Strafkammer hat aber mit durchaus zutreffenden Gründen erwogen, dass eine Klärung noch nicht in diesem Maße eingetreten war.
Der Fußgänger war auf der Fahrbahn hart an der geradlinigen Fortsetzung des Fahrwegs des Angeklagten stehengeblieben und blieb nach der vorausgegangenen vom Angeklagten beobachteten Unachtsamkeit eine Gefahrenquelle, auf die der Angeklagte keinesfalls mit einer Erhöhung der Geschwindigkeit über das zulässige Höchstmaß hinaus reagieren durfte. Es war voraussehbar, dass gerade diese Erhöhung mit ihrer zwangsläufigen Folge einer Verlängerung des Anhaltewegs einen Unfall herbeiführen konnte. Ob die konkrete Verkehrslage den Angeklagten zwang, sogar unter der zugelassenen Geschwindigkeit zu bleiben, wie die Strafkammer verlangt, kann auf sich beruhen.
Der Schuldspruch besteht deshalb zu Recht.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach Ansicht der Revision verstößt es gegen Rechtsgrundsätze der Strafzumessung, wenn eine allgemein abschreckende Wirkung einer Strafe, losgelöst vom Verschulden des Bestraften, als ausschlaggebend erachtet werde, statt dass der Abschreckungszweck zum Grad des Verschuldens in Beziehung gesetzt werde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier der Strafkammer ein Vorwurf gemacht werden könnte. Sie hat den Grad des Verschuldens eingehend erwogen, auch das eigene Verschulden des Getöteten berücksichtigt. Wenn sie dabei auch dem Abschreckungsgedanken Rechnung trägt, so liegt darin kein Rechtsverstoß.
| Dr. Dotterweich | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |