Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Unterbringung nach § 63 StGB bei Bagatellkriminalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ein. Der Beschuldigte beging innerhalb knapp zwei Jahren zahlreiche kleinere Vermögensstraftaten und einige geringfügige sonstige Taten; das Landgericht sah jedoch keine Gefahr im Sinne des § 63. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtwürdigung der Bagatellcharaktere, die Einschätzung der Sachverständigen sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass von dem Täter zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit begründen.

2

Die Häufung geringfügiger rechtswidriger Taten begründet allein noch nicht die für § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit, wenn die einzelnen und der Gesamtschaden im Bereich der Bagatellkriminalität verbleiben.

3

Bei der Gefährlichkeitsprüfung ist auf die qualitative Erheblichkeit der zu erwartenden Taten abzustellen (Lästigkeit vs. erhebliche Tat); eine Vielzahl von Bagatelldelikten kann diese Schwelle nicht ohne weiteres überschreiten.

4

Delusionale Drohungen oder Anzeigen übertriebener Gewaltbereitschaft, die nach sachverständiger Bewertung in der Realisierung "absolut unwahrscheinlich" sind, begründen für sich genommen keine Annahme der im Gesetz geforderten Gefährlichkeit; die Gesamtwürdigung ist maßgeblich.

5

Die Anordnung der Maßregel muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB standhalten; ist mit Blick auf Art und Schwere der begangenen bzw. zu erwartenden Taten keine erhebliche Gefährlichkeit gegeben, wäre die Maßregel außer Verhältnis.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. Juli 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 10/92 vom 27. Mai 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen █████████████████ Jürgen Werner geboren am ███ 1962 in ██ ████

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil hat die Strafkammer im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Der mit der Sachrüge begründeten Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt der Erfolg versagt.

Nach den Feststellungen hat der im Tatzeitraum an einer manisch-depressiven Psychose leidende Beschuldigte vom 23. März 1989 bis zum 20. Februar 1991 in acht Fällen die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen (§ 265a StGB; Schaden jeweils zwischen 4,-- und 65,-- DM), in 38 Fällen Wirte, in sechs Fällen Taxifahrer und in zwei Fällen Friseure betrogen (§ 263 StGB; Schaden jeweils zwischen 3,77 und 100,-- DM, in zwei Fällen über 100,-- DM bis 117,-- DM), in drei Fällen geringwertige Sachen gestohlen (§§ 242, 248a StGB; Schaden zwischen 8,-- und 20,-- DM) sowie jeweils in einem Fall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB; Schwellung an der Lippe des Geschädigten) geleistet, einen Feuerwehrnotruf missbraucht (§ 145 StGB), ohne einen Einsatz ausgelöst zu haben, und eine geringfügige Sachbeschädigung begangen (§ 303 StGB). Der Gesamtschaden lag zwischen 2.000,-- und 2.200,-- DM. Bisher gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren sind wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Sie sind im Wesentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem der Beschuldigte 29mal vorläufig festgenommen wurde und eine viermonatige Untersuchungshaft verbüßt hat.

Die Strafkammer hat eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Sachverständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass zwar von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere ähnlich gelagerte Taten zu erwarten sind. Sie ist jedoch der Meinung, dass diese nicht als erheblich anzusehen sind und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63 StGB ist. Diese Auffassung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Überzeugung gewonnen, dass der Beschuldigte bei seinen bisherigen Taten die Schwelle zur mittleren Kriminalität, die die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung, § 66 StGB, bildet (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8), noch nicht überschritten hat, und weiter, dass auch in Zukunft von ihm nur ähnlich gelagerte Taten der festgestellten Art, nämlich im Wesentlichen Beförderungserschleichungen und kleinere Betrügereien, zu erwarten sein werden. Bei der Prüfung, ob erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Beschuldigte deshalb als gefährlich einzustufen ist, hebt der Tatrichter zutreffend darauf ab, ob es sich bei den zu erwartenden Taten mehr um Lästigkeiten handelt oder um solche, die bereits den Bereich der Erheblichkeit erreichen. Dies verneint er rechtsfehlerfrei trotz der Vielzahl der bisher begangenen Verfehlungen (vgl. auch BGH NStZ 1992, 178), wobei er nicht verkennt, dass der Beschuldigte in knapp zwei Jahren insgesamt 60 rechtswidrige Taten begangen hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Taten der sogenannten Bagatellkriminalität zuordnet. Der vom Beschuldigten angerichtete wirtschaftliche Gesamtschaden liegt zwischen 2.000,-- DM und 2.200,-- DM, die Schadenshöhe in den einzelnen Fällen liegt in der Regel zwischen 3,-- DM und 65,-- DM; nur in drei Fällen wurde eine Schadenshöhe von 100,-- DM und mehr, nämlich 102,-- und 117,-- DM, erreicht. In vertretbarer Weise verneint das Landgericht eine Gefahrlichkeit des Beschuldigten auch insoweit, als er Taten begangen hat, die nicht gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichtet sind. Hierbei handelt es sich um eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten, um einen Missbrauch von Notrufen und um eine Sachbeschädigung. Die Umstände, die zur Verletzung des Polizeibeamten geführt haben, konnte das Landgericht nicht näher aufklären, die Verletzung selbst war geringfügig. Der Missbrauch von Notrufen war so dilettantisch angelegt, dass die alarmierte Feuerwehr sofort Zweifel an der Ernstlichkeit hegte und dem Notruf deshalb keine Folge leistete. Bei der vom Beschuldigten begangenen leichten Sachbeschädigung konnte er der Meinung sein, vom Geschädigten „an der Nase herumgeführt“ worden zu sein, so dass auch insoweit sein Verhalten – wie in den übrigen Fällen – nicht indiziell für die in § 63 StGB geforderte Gefahrlichkeit war.

Mit Recht hat die Strafkammer schließlich auch aus den vom Beschuldigten an Oberstaatsanwalt Peschken gerichteten Schreiben kein Anzeichen für eine von ihm ausgehende Gefahr gesehen. In Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen ist sie der Überzeugung, dass die in den Schreiben enthaltenen Ankündigungen von Straftaten nur dem Größenwahn und übertriebenen Geltungsbedürfnis des Beschuldigten zuzuschreiben sind und eine Verwirklichung „absolut unwahrscheinlich“ ist. Danach sind auch die Taten, aus denen sich eine Bereitschaft des Beschuldigten zur Gewaltanwendung ergeben könnte, von der Strafkammer – rechtlich nicht angreifbar – als nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB bewertet worden.

Auch im Übrigen ist der Tatrichter bei seiner Bewertung der Geschehnisse von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Zwar könnten insoweit Bedenken bestehen, als im Urteil ausgeführt ist, der Beschuldigte sei auch hinsichtlich der Betrügereien, bei denen er einen Schaden von 100,-- DM und mehr verursacht hat, vom Bereich der sogenannten mittleren Kriminalität „noch weit entfernt“ (UA S. 24). Doch ändert diese Formulierung an der Bewertung als solcher, dass der genannte Bereich hier eben noch nicht erreicht ist, nichts (vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8). Soweit im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den Schreiben an Oberstaatsanwalt Peschken von einer „besonderen“ Gefahrlichkeit des Beschuldigten die Rede ist, schließt der Senat aus, dass das Landgericht damit den Gefährdungsgrad verkannt hätte, der im Gesetz verlangt ist.

Nach all dem konnte die Strafkammer mit Recht davon ausgehen, dass die Handlungen, die der Beschuldigte begangen hat und voraussichtlich auch in Zukunft begehen wird, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB sind und demzufolge die Verhängung dieser Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten stehen würde (vgl. BGH NStZ 1992, 178; BGH NStE Nr. 6 zu § 63 StGB).

Ruß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan

Kutzer befindet sich in Urlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert:

RußMiebach
Blauth
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