Vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO bei Verurteilung wegen versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/91
- Datum
- 27.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, ist das insoweit angefochtene Urteil entsprechend aufzuheben.
Führt die Aufhebung eines Teils der wegen nachträglicher Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Einzelstrafen dazu, dass eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen war, so tritt diese ausgesetzte Strafe wieder in Kraft.
Bei der revisionsrechtlichen Prüfung nach §349 Abs.2 StPO ist die Entscheidung insoweit auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen; fehlen solche, bleibt die Entscheidung bestehen.
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nur revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn die Einbeziehung einzelner Strafen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Einzelstrafen geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 10/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen R ██ aus ██████, geboren am Adolf Herbert Bruno O. am 1937 in [REDACTED], wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Die dadurch verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 1990 insoweit aufgehoben, als er wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 12. April 1988 (8 Els 35a Js 79/88 – 24/88) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) führt zur entsprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies hat zur Folge, dass die im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogene, wegen Hehlerei verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit der ursprünglich gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wieder auflebt.
In dem durch die Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass die Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung die fortbestehende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betrugs nachteilig beeinflusst hat.
| Gribbohm | Kutzer | Blauth | |||
| Ruf | Miebach |