Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung: Freispruch für 1983, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/90
Datum
20.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Fälle von Steuerhinterziehung ein. Der BGH hob den Schuldspruch in Fall II 5 (Einkommensteuerhinterziehung 1983) auf und sprach den Angeklagten in diesem Punkt frei; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten. Begründet wurde dies damit, dass aus Untreue erlangte Beträge keine Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen, weil es an einer entgeltlichen Leistung fehlt. Weitere Teile des Urteils wurden aufgehoben und in einem Umfang zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen, da die Aufhebung die Strafzumessung beeinflussen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch Unterschlagung oder Untreue zugeführt werden, sind keine Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, da sie keine echte wirtschaftliche Gegenleistung für eine vom Empfänger erbrachte Leistung darstellen.

2

Der Begriff der ‚Leistung‘ nach § 22 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass die Zahlung durch eine vom Empfänger erbrachte, dem Entgelt dienende und auslösewirksame Tätigkeit veranlasst wurde.

3

Führt die Aufhebung eines Schuldspruchs in einem Teilfall dazu, dass die frühere Festsetzung oder Höhe der Gesamt- oder Einzelfreiheitsstrafe mitbestimmt gewesen sein kann, ist über die hiervon betroffenen Strafaussprüche neu zu verhandeln oder an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Freispruch in einem Teilfall sind die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen, soweit der Freispruch den betreffenden Erkenntnisteil betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 13. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Karl H. ██ aus █████████████, geboren am ███ 1922 in █████, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 20. Februar 1990

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II 5 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung 1983). Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im Strafausspruch wegen tateinheitlich b) begangener Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung (Fall II 6 a der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsc) strafe. Im Umfang der Aufhebung zu b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Steuerhinterziehung in weiteren vier Fällen zu einer gesonderten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift Untreue zum Nachteil der Firmen MeC— GmbH und SR GmbH zur Last gelegt worden ist, hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Eintritts der Verjährung gemäß § 78 StGB abgelehnt.

Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formeller und materieller Rechtsnormen rügt, hat mit der Sachrüge im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

1. Die Feststellungen des Landgerichts zu Fall II 5 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung nicht aus Rechtsgründen. Der Angeklagte ist insoweit freizusprechen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte war im Jahr 1983 jeweils Geschäftsführer der Firmen MeC—-Wohnstift-Verwaltungs GmbH und SR -Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH. In dieser Eigenschaft entnahm er aus dem Vermögen der beiden Gesellschaften ohne Kenntnis und Billigung der jeweiligen Gesellschafter unbefugt Gelder in Höhe von insgesamt 666.750,-- DM, indem er tatsächlich nicht entstandene und geleistete Provisionszahlungen an Dritte fingierte, als Betriebsausgaben behandelte und diese Beträge für sich verbrauchte (UA S. 22, 23). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er die ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge in seiner Einkommensteuererklärung 1983 nicht als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erklärt habe (UA S. 48, 49). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Begriff der „Leistung“ im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (vgl. BFH, BStBl II 1986, 340, 341; 890, 891 jeweils m.w.N.). Die der Einkommensteuer unterliegende Zahlung an den Steuerpflichtigen muss als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch dessen Leistung veranlasst und ausgeldöst sein (BFH, BStBl II 1983, 201, 203). An diesen tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Angeklagte erbrachte gegenüber den Firmen MeC— GmbH und SR GmbH mit den pflichtwidrigen und eigenmächtigen Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaften keine Leistungen.

Die durch Unterschlagung (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1977, 170) oder wie hier – durch Untreue erlangten Einnahmen fallen auch im Übrigen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG; vielmehr handelt es sich um nicht

steuerbare Vermögensmehrungen (so auch: FG München, EFG 1985, 71; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Auflage, § 22 Rdn. 116; vgl. auch: BFH, BFH/NV 1987, 577). Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung 1983 freizusprechen.

2. Die Freisprechung im Fall II 5 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der wegen tateinheitlich begangener Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung 1984 (Fall II 6 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 6 von der bisherigen Einsatzstrafe im Fall II 5 mit bestimmt worden ist. Dagegen konnten die im Übrigen gesondert verhängten Geldstrafen bestehen bleiben.

KutzerGribbohmHarms
KrauthRissing-van Saan