Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Anwendung §266a StGB und unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 108/88
- Datum
- 20.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich in Kraft getretene strafrechtliche Vorschrift darf nicht auf Taten angewandt werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden; das Revisionsgericht kann einen solchen Schuldspruch nicht durch die Anwendung anderer, nicht einschlägiger früherer Vorschriften berichtigen.
Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung sind die früheren einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG) nicht notwendigerweise auf den Verleiher als Täter anwendbar, während neuere Normen (z.B. § 266a StGB) abweichende Adressatenregelungen enthalten können.
Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Vorenthalten von Arbeitsentgelt müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, welche täuschenden Handlungen vorgenommen wurden und wie diese bei der geschädigten Einzugsstelle zu irrtumsbedingten Vermögensverfügungen geführt haben; ein bloßes pflichtwidriges Unterlassen der Zahlung genügt nicht für den Tatbestand des vollendeten Betrugs.
Ein Urteil leidet an einem sachlich-rechtlichen Fehler, wenn die Gründe unklar oder unübersichtlich sind und nicht deutlich zwischen Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung unterscheiden.
Für die Schadensberechnung bei Beitragsbetrug sind die auf den Bruttolohn entfallenden jährlichen Beitragssätze anzugeben; Prozentsätze müssen so dargestellt sein, dass sie für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung aus sich heraus verständlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 17. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 108/88
– in der Strafsache – gegen den Angestellten Saban B. ██ ████ ██ aus [REDACTED], geboren ██████████████ ██ in [REDACTED], am [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Mai 1988 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte █ ████████ ██ ███ ██ ██ wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden sind; b) in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und in den Ausprüchen über die Gesamtstrafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten M. wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Vorenthaltung von Beitragsanteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit) in Tateinheit mit Betrug zu Gesamtfreiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Unbegründet in diesem Sinne sind auch die Verfahrensrügen. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung weiterer Zeugen gebot oder Beweisanträge zum Zwecke der Prozessverschleppung (vgl. BGH NStZ 1982, 391 Nr. 27) gestellt waren, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme berücksichtigt hat (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 21, 85; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 22, 67).
2. Der Schuldspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Betrug hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten entgegen § 2 Abs. 1 StGB nach § 266a StGB bestraft, obwohl die Vorschrift erst am 1. August 1986 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 11, Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität – 2. WiKG – vom 15. Mai 1986, BGBl. I S. 721), zur Tatzeit also noch nicht galt, und obwohl sie in diesem Fall nicht milder ist als die früher geltenden §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst durch Anwendung der aufgehobenen Strafvorschriften berichtigen. Denn das Urteil enthält zahlreiche Hinweise darauf, dass die M. GmbH unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb und das Landgericht hiervon ausgegangen ist, ohne dies besonders zu erörtern (vgl. UA S. 7, 49, 51, 53). Während § 266a StGB auch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher gilt, der die Arbeitnehmer entlohnt (vgl. Art. 10 Abs. 1 AÜG in der Fassung des Artikels 7 2. WiKG), sind die §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihn als Täter nicht anzuwenden (BGHSt 31, 32; insoweit im Ergebnis nicht abweichend BSG USK 1984, 443 Nr. 8495 – S. 447 f.; BGH NStZ 1984, 26).
b) Ob sich der Angeklagte, wenn unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit des Betrugs gegenüber der ███ schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1984, 26; 1987, 454; 1988, 30 mit Anm. Seibert), muss das Landgericht klären. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine abschließende Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen. Insbesondere fehlen ausreichende Feststellungen darüber, durch welche Handlungen der Angeklagte und seine Mittäter die ███ getäuscht und zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlasst haben. Der Tatplan ging dahin, mit der M. GmbH „fortan auf eigene Rechnung mit Hilfe von nicht bzw. unvollständig angemeldeten Arbeitnehmern auf getätigte Umsätze keine Steuern und keine Zahlungen zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ zu leisten (UA S. 5). Entsprechend ihrem Plan meldeten der Angeklagte und sein Mittäter die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer „überwiegend“ nicht an (UA S. 30). Sie kannten ihre Pflichten gegenüber der Einzugsstelle, wie die teilweise Erfüllung dieser Pflichten zeigt, soweit Arbeitnehmer gemeldet wurden (UA S. 57). Welche Anmeldungen sie für die Jahre 1982 bis 1984 vornahmen und welche Beitragsnachweisungen sie hierfür einreichten, wird jedoch nicht dargetan, obwohl ein Zeuge von der ███ vernommen worden ist (UA S. 49). Unklar ist, ob und in welchem Umfang die aus den Lohnunterlagen der M. GmbH ermittelten Zahlen der Arbeitskräfte von Februar bis Dezember 1982 und von Mai bis Juni 1983 (UA S. 42 bis 44) den bei der ███ angegebenen entsprechen, welche Meldungen für die übrigen Monate des Tatzeitraums, insbesondere von Juli 1983 bis April 1984, abgegeben wurden und ob hierdurch falsche Vorstellungen bei den Sachbearbeitern der ███ hervorgerufen wurden, nachdem die █ GmbH bereits im Juni ██ 1982 wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung aufgefallen war (UA S. 7). Ein pflichtwidriges Unterlassen, die an die Einzugsstelle abzuführenden Beitragsanteile zu zahlen, erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des vollendeten Betrugs (vgl. BGH aaO).
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs, der das Vorenthalten von Arbeitsentgelt betrifft, erfasst wegen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Betrugs, die sich auf die Arbeitgeberanteile bezieht. Im Übrigen könnte diese Verurteilung wegen Betrugs auch aus den dargelegten Gründen nicht bestehen bleiben.
3. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie die zugehörigen Einzelstrafaussprüche sind von den Beanstandungen nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten. Die Teilaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, der selbst Revision nicht eingelegt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es ist in der Regel ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, wenn die Darstellung der Gründe unklar und unübersichtlich ist und insbesondere nicht deutlich zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Aus der Sachverhaltsschilderung muss sich klar ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene Darstellung der Tat, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213 Nr. 30; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 8).
Für die Schadensberechnung beim Beitragsbetrug ist die Angabe der auf den Bruttolohn entfallenden jährlichen Beitragssätze erforderlich. Die mitgeteilten Prozentsätze, von denen das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 30), sind aus sich heraus nicht verständlich.
| RuB | Zschockelt | Harms | |||
| Gribbohm | Kutzer |