Einstellung wegen fehlendem Strafantrag bei Mundraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1084/51
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt den Vorsatz jedes Beteiligten voraus, durch seinen Beitrag mit den Handlungen der übrigen zum gemeinsamen Ziel zusammenzuwirken; die Verantwortlichkeit reicht nur soweit wie das gegenseitige Einverständnis.
Bei Mittäterschaft begründet ein Abweichen oder Exzess eines Mittäters nur dann Haftung für dessen Überschreitung, wenn das gemeinsame Einverständnis dies umfasst.
Der Tatbestand des Mundraubs umfasst den Diebstahl, verlangt aber zusätzlich, dass es sich um Nahrungs- oder Genussmittel von unbedeutendem Wert bzw. geringer Menge handelt und die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch erfolgt.
Mundraub ist ein Antragsdelikt; ein wirksamer Strafantrag muss nach § 158 Abs. 2 StPO schriftlich oder in einem bei der Polizei aufgenommenen Protokoll durch die Unterschrift des Antragsberechtigten bzw. seines Bevollmächtigten dokumentiert sein; fehlt diese Prozessvoraussetzung, ist das Verfahren einzustellen.
Das Revisionsgericht darf – ohne Bindung an die tatrichterliche Beweiswürdigung – frei prüfen, ob die formellen Voraussetzungen eines Antragsdelikts vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm █████ aus ██████, dort geboren am ██ 1919, wegen Mundraubs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als ███████████ ████████
Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. August 1951 wird das Verfahren gegen den Angeklagten █████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 DM, im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 DM zu einem Tage Haft verurteilt worden. Hiergegen wendet sich unter Erhebung der Sachrüge die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Das Rechtsmittel muss zur Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten führen.
Nicht geteilt werden kann die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe anstatt wegen Mundraubs wegen schweren Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt werden müssen, weil er in dem Urteil als Mittäter der an dem Verfahren nicht mehr beteiligten Mitangeklagten bezeichnet worden sei und diese wegen derselben Tat des schweren Diebstahls im Sinne jener Vorschrift schuldig befunden worden seien.
Mittäterschaft erfordert den Vorsatz eines jeden Beteiligten, durch seinen Tatbeitrag mit den Handlungen der übrigen zu gemeinsamem Ziele zusammenzuwirken. Wenn also der Wille des einzelnen Täters dahingeht, sich der fremden Tätigkeit als Ergänzung seines eigenen Handelns zu bedienen, so hat jeder Mittäter nicht bloß sein eigenes Tun, sondern auch das der anderen zu verantworten. Das hat indessen nicht zur Folge, dass bei Mittäterschaft die Straftat der Beteiligten so beurteilt werden müsste, als ob sie in allen Einzelheiten von jedem der an ihr Beteiligten verübt worden wäre. Vielmehr ist die Tätigkeit eines jeden Mittäters mit der der übrigen nur insoweit zu einer gemeinsamen Tat verbunden, als das gegenseitige Einverständnis reicht. Das erkennt auch die Revision insoweit an, als sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mundraubs rechtlich für möglich bezeichnet, falls die Täter zu Beginn der Tat nur einen Mundraub beabsichtigt und die früheren Mitangeklagten alsdann bei deren Ausführung gar oder einen schweren Diebstahl begangen hätten. Was aber für den Fall des sogenannten Exzesses des Mittäters gilt, trifft auch dann zu, wenn der Tatbestand des einen Deliktes den des anderen umfasst und das Hinzutreten unterscheidender Merkmale die Anwendung des milderen Strafgesetzes begründet (RGSt 12, 8 /107). Der Mundraub enthält sowohl nach der äußeren wie der inneren Tatseite den vollständigen Tatbestand des Diebstahls. Jedoch kommen als weitere Tatbestandsmerkmale hinzu, dass es sich um Nahrungs- und Genussmittel von unbedeutendem Wert oder in geringer Menge handelt und dass die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch erfolgt ist.
Diese besonderen Merkmale sind hier nach den Darlegungen des Urteils gegeben. Danach hat der Angeklagte █████ von der mit den beiden Mitangeklagten ausgeführten Tat nur insoweit teilgenommen, als er gemeinsam mit ihnen ein paar Flaschen Coca-Cola und einige Rollen Bonbons – Sachen, die das Landgericht in rechtsirrtumsfreier Weise als geringwertig und von geringer Menge angesehen hat – zum alsbaldigen Verbrauch hat entwenden wollen und auch entwendet hat. Eine weitergehende Beteiligung, insbesondere irgendeine Förderung des Vorgehens der anderen Täter ist im Urteil nicht festgestellt. Die Auffassung des Landgerichts, unter den von ihm als erwiesen erachteten Umständen sei das Verhalten des Angeklagten █████ als Mundraub im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Trotzdem kann die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben. Der Mundraub ist nach § 370 StGB nur auf Antrag verfolgbar. Das hat allerdings auch das Landgericht nicht verkannt, das den erforderlichen Antrag in der polizeilichen Strafanzeige des Lageristen Hans ███ vom 29. Mai 1951 gesehen hat. Insoweit handelt es sich aber um eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtende Voraussetzung. Deshalb hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Beweiswürdigung des Tatrichters im Revisionsrechtszug frei zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Strafantrag vorlag.
Diese Prüfung ergibt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts die polizeiliche Strafanzeige vom 29. Mai 1951 als Strafantrag im Sinne des Gesetzes nicht ausreicht. Nach § 158 Abs. 2 StPO muss der Antrag, sofern er nicht bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird, schriftlich angebracht werden. Dazu genügt zwar eine bei der Polizei zu Protokoll erklärte Strafanzeige. Das Protokoll muss aber von den Antragsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Daran mangelt es hier. Das polizeiliche Protokoll vom 29. Mai 1951 weist am Schluss nur die Unterschrift des Kriminalpolizeiwachtmeisters auf, der die Anzeige entgegengenommen hat. Somit liegt in dieser Strafanzeige kein ordnungsmäßiger Strafantrag des Antragsberechtigten oder seines Bevollmächtigten.
Das Fehlen dieser zwingenden Prozessvoraussetzung bedingt die Einstellung des Verfahrens. Hierauf wäre im Übrigen auch deshalb zu erkennen, weil nach Erlass des Urteils die Strafverfolgung infolge Ablaufs der in § 67 Abs. 3 StGB vorgesehenen Frist verjährt war.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Busch | Dr. Renner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |