Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung bei Presseinhaltsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/81 (S)
Datum
04.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Lüneburg auf und stellt das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Der Generalbundesanwalt hatte geltend gemacht, die Tat sei ein Presseinhaltsdelikt i.S.v. § 24 Abs. 1 Nieders. PresseG mit sechsmonatiger Verjährungsfrist, die zwischen Sachverständigenbeauftragung und Haupttermin verstrichen sei. Es seien keine Verjährungsunterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 StGB erfolgt. Die Kostenentscheidung trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Presseinhaltsdelikt, das durch Verbreitung von Druckwerken begangen wird, unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes.

2

Das Vorrätighalten von Schriften kann als Vorbereitungshandlung in deren Verbreitung eingehen und somit ebenfalls von der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist erfasst werden.

3

Die Verjährung der Strafverfolgung wird wirksam, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist keine die Verjährung unterbrechende Handlung i.S.v. § 78c Abs. 1 StGB vorgenommen wird.

4

Ist die Strafverfolgung verjährt, hat das Revisionsgericht die vorinstanzliche Verurteilung aufzuheben und das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 21. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 10/81 (S) BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ den Einzelhandelskaufmann Volker aus ███, geboren am ███ ███ 1954 in ███ wegen Volksverhetzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 249 Abs. 4 StPO am 4. Februar 1981 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten nach der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1980 erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

„Es liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor.

Die Tat des Angeklagten unterliegt der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nieders. GVBl. S. 9). Denn es handelt sich um eine Straftat, die durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen wird, ein sog. Presseinhaltsdelikt.

Das Vorrätighalten der Schriften geht als Vorbereitungshandlung in ihrer Verbreitung auf und wird von der

kurzen presserechtlichen Verjährung erfasst (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Beschluss vom 3. Novenber 1980 – 3 StR 379/80 (S) –). Dass auch die Ausgaben Nr. 2 und 3 der Zeitung „Der Neo-Nazi?“ verbreitet worden sind, ist zwar innerhalb der tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt.

Daraus, dass die Strafkammer zur Begründung eines tateinheitlichen Vergehens der Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1, Abs. 3 StGB, welches das Verbreiten von Schriften und nicht nur deren Vorrätighalten voraussetzt, auch Zitate aus der Ausgabe Nr. 2 der Zeitung angeführt hat (UA S. 17), dass sie die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB, für welches bloßes Vorrätighalten ebenfalls nicht ausreicht, ausschließlich auf die Ausgabe Nr. 3 der Zeitung gestützt hat (UA S. 17) und dass sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausdrücklich ausgeführt hat, der Angeklagte habe die Herausgabe und Verbreitung der Ausgaben Nr. 1 bis 3 veranlasst (UA S. 18), ergibt sich, dass auch die Strafkammer von der Verbreitung aller drei Ausgaben ausgegangen ist. Dass entgegen der Behauptung in der Revisionsrechtfertigung tatsächlich auch noch die Ausgabe Nr. 3 der Zeitung verbreitet worden ist, ergibt sich zudem aus den im Wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage (Bd. IV Bl. 11 ff. dA) erwähnten beschlagnahmten Poststücken.

Zwischen der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Beschluss der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 1. Februar 1980 (Bd. IV Bl. 81 R dA) und der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 9. September 1980 (Bd. IV Bl. 214 dA) sind mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass eine die Verjährung unterbrechende Handlung nach § 78c Abs. 1 StGB vorgenommen worden ist.“

Dem tritt der Senat bei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Dr. KrauthSchmidtLaufhütte
Dr. SchubathDr. Gribbohm
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