Revision verworfen: Tätliche Beleidigung durch sexuelle Zudringlichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1080/51
- Datum
- 29.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tätliche Beleidigung (§185 StGB) kann durch körperliche, sexualisierte Handlungen verwirklicht werden, die objektiv die Geschlechtsehre verletzen und Missachtung ausdrücken.
Für den Tatbestand der tätlichen Beleidigung genügt bedingter Vorsatz; eine spezielle Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Das subjektive Empfinden des Opfers ist für die objektive Feststellung der Beleidigung nicht entscheidend, sofern das Verhalten objektiv ehrverletzenden Charakter hat.
Die Einwilligung der betroffenen Person kann den ehrkränkenden Charakter aufheben; das Gericht muss das Fehlen oder Vorliegen der Einwilligung feststellen.
Urteilsgründe müssen nicht zwingend jede einzelne Beweistatsache besonders hervorheben; aus dem Gesamtkontext kann die Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichend ersichtlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Friedrich ██████ aus ████████, Kreis ████, dort geboren ████████ 1920, wegen Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. September 1951 wird verworfen. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war wegen eines Notzuchtsversuchs, begangen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen, angeklagt. Das Landgericht hat diese Verbrechenstatbestände der §§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 177 StGB nicht als verwirklicht erachtet, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht gegeben, auch der Vorsatz der Gewaltanwendung nicht zweifelsfrei feststellbar sei. Es hat jedoch den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu der Geldstrafe von 100 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 185 StGB rügt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet.
Am 7. März 1951 gegen 22 Uhr begleitete der Angeklagte die damals 24-jährige Herta ████████ zum nahegelegenen Bahnhof, um sie zu der dort gelegenen Fabrik zu begleiten. In dieser war sie gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Walter [REDACTED], ihrem damaligen Bräutigam und jetzigen Ehemann, beschäftigt, den sie an jenem Abend nach Dienstschluss abholen wollte. Kurz vor dem Pförtnerhaus des Werkes umarmte sie der Angeklagte plötzlich und küsste sie. Dieses Vorgehen verbat sie sich und kehrte, um ihn loszuwerden, zum Bahnhof zurück. Der Angeklagte folgte ihr. Als sie sich in der Nähe des Bahnhofs nach einer ihr zu Boden gefallenen Zigarette bückte, fasste der Angeklagte um ihre Schultern und ein Bein und hob sie auf eine Rampe am Gitterschuppen. Hier setzte er sie ab, drückte sie nach hinten, legte sich über sie und versuchte unter ihrem Kleid und dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil zu fassen. Er gelangte jedoch nur an ihren Oberschenkel. Als das Mädchen durch Überkreuzen seiner Beine und Abwehr mit den Händen Widerstand leistete und zu weinen anfing, ließ er sofort von seinem Vorhaben ab.
In den festgestellten Einwirkungen auf den Körper des Mädchens sieht das Landgericht zutreffend eine Verletzung der Geschlechtsehre und damit die äußere Tatseite der tätlichen Beleidigung verwirklicht. Durch sein Gesamtverhalten hat der Angeklagte den äußeren Eindruck erweckt, er traue dem Mädchen zu, dass es sich diese Zudringlichkeiten, insbesondere den Griff nach dem Geschlechtsteil, gefallen lasse. Damit hat er dem Mädchen seine Missachtung bekundet. Entgegen der Annahme der Revision kommt es nicht darauf an, ob das Opfer das Vorgehen des Täters als Verletzung seiner Geschlechtsehre empfunden hat.
Die Tat kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung den ehrenkränkenden Charakter durch Einwilligung der betroffenen weiblichen Person verlieren. Das Landgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, die 24-jährige Herta [REDACTED] sei mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden gewesen, dies habe er auch gewusst.
Damit ist auch die innere Tatseite der Beleidigung zutreffend bejaht. Ein Mann, der im Bewusstsein des mangelnden Einverständnisses des Mädchens, so wie dies hier festgestellt ist, gegen es vorgeht, ist sich auch der Unzüchtigkeit und damit des ehrenkränkenden Charakters seiner Tat bewusst. Dies braucht in den Urteilsgründen nicht näher, über den Vorsatz hinausgehend, dargelegt zu werden. Beleidigungsabsicht erfordert der Tatbestand des § 185 StGB entgegen der Annahme der Revision nicht.
Die Revision vermisst in den Urteilsgründen eine Hervorhebung der Beweistatsachen, aus denen das Landgericht gefolgert hat, der Angeklagte sei sich des mangelnden Einverständnisses des Mädchens bewusst gewesen. Dieser Angriff geht fehl. Mit § 267 Abs. 1 StPO ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht zu seiner Überzeugung auf Grund des festgestellten äußeren Ablaufs der Ereignisse gelangt ist: Schon im Anfang des Vorgangs hat das Mädchen die Umarmung und das Küssen sich verbeten und ist dann, um den Angeklagten loszuwerden, zum Bahnhof zurückgegangen. Daraus hat der Angeklagte, wie das Landgericht offensichtlich angenommen hat, erkannt, dass das Mädchen seine Zudringlichkeit nicht billigte. Trotzdem ist er ihm nachgefolgt und hat es beim Bahnhof wiederum in sinnlicher Absicht angefasst. Dabei hat er mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, dass das Mädchen den weiteren Angriff missbillige und hierdurch in ihrer Geschlechtsehre verletzt sei. Darnach hat das Landgericht den Vorsatz der Beleidigung, mindestens in der bedingten Form, zutreffend angenommen.
Damit steht nicht in Widerspruch die Annahme des Landgerichts, dass weder eine Gewaltanwendung noch das Bewusstsein einer solchen feststellbar sei. Es entfiel zwar eine Verurteilung wegen Gewaltverbrechens nach §§ 176 Ziff. 1 und 177 StGB. Damit ist jedoch denkgesetzlich vereinbar die Annahme des Landgerichts, dass durch das Gesamtverhalten des Angeklagten eine mindestens bedingt vorsätzliche tätliche Beleidigung verwirklicht ist.
Die Revision macht noch geltend, das Mädchen hätte, wenn es nicht einverstanden war, beim Pförtner und später im Bahnhof sich anders verhalten sollen und können; wegen des nicht eindeutigen Verhaltens des Mädchens habe der Angeklagte annehmen können, es werde ihm noch zu Willen sein. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Verhalten des Mädchens während des ganzen Vorgangs nicht eingehend geprüft und gewürdigt hätte. Es ist auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu seinen entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen gelangt. Diese sind für das Revisionsgericht bindend. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung wie auch die neuen Tatsachen über die Persönlichkeit der Herta [REDACTED] und ihr früheres sittliches Verhalten können in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.
Sonstige Rechtsfehler sind hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch in der Strafzumessung nicht zu erkennen. Die Revision war hiernach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen.
Koeniger Kirchner, Krauss zugleich für Bundesrichter Scharpenseel Dr. Baldus, der beurlaubt ist und deshalb am Unterschreiben verhindert ist.