Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Betrugsfalls mangels Tatbestandsangabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 107/98
Datum
01.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil des LG Osnabrück wegen Betrugs Revision eingelegt. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts ein einzelnes Aburteilungsstück nach §154 Abs.2 StPO ein, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen im Tatbestand (§267 Abs.1 StPO) fehlten. Die übrige Revision wurde verworfen; die Gesamtstrafe bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen im Schuldspruch die Mitteilung der als erwiesen erachteten Tatsachen i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, kann auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden.

2

Führt die Einstellung eines einzelnen Aburteils zum Wegfall einer festgesetzten Einzelstrafe, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die insoweit festgesetzte Einzelstrafe entfällt.

3

Die Einstellung eines einzelnen Verfahrensabschnitts berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Wegfall dieses Teils eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt; in diesem Fall hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 20. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 107/98 vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. November 1997 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Fall II Nr. 5 der Urteilsgründe (Bestellung über 6.305 DM gemäß Rechnung Nr. 161312 vom 28. August 1989) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 31 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 9. Januar 1992 (Ls 8 Js 34633/90) und wegen Betrugs in 15 Fällen verurteilt ist.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II A Nr. 5 der Urteilsgründe, der zwar in die Zahl der abgeurteilten 32 Einzelfälle einbezogen worden und für den auch eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist, für den aber die als erwiesen erachteten Tatsachen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO versehentlich nicht mitgeteilt worden sind, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch acht Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ZschockeltKutzerPfister
BlauthWinkler
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