Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Brandstiftungsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/91
- Datum
- 17.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine Verurteilung im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit eines einzelnen Belastungszeugen abhängt, muss das Tatgericht die für oder gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände umfassend prüfen und im Urteil darstellen.
Bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen sind insbesondere die Entwicklung der Aussage im Verfahrensablauf sowie konkretisierte Angaben zu Widersprüchen, Übertreibungen oder Unvollständigkeiten erforderlich.
Fehlen die erforderlichen konkreten Darlegungen zu Widersprüchen, Übertreibungen oder Unterlassungen im Urteil, ist eine sachlich‑rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich und die Verurteilung aufzuheben.
Als Bestätigungszeichen angeführte Indizien sind vom Tatrichter gegen alternative Erklärungen (z. B. Selbstentzündung, Tatbegehung durch Dritte oder gegenseitige Falschbezichtigung) abzugrenzen; werden solche Abgrenzungen nicht vorgenommen, verbleibt eine nicht tragfähige Aussage‑gegen‑Aussage‑Situation.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 107/91 in der Strafsache gegen Alfons M. aus █, geboren am 10. Februar 1939 in ██, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1990, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet, weil gegen die Beweiswürdigung im Urteil durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken bestehen.
Der Angeklagte lebte nach den Feststellungen seit langerem in sogenannten Obdachlosenunterkünften, Wohnungen einfachster Ausstattung in drei eingeschossigen Häusern in der ███straße in ████. In der Nacht zum 23. Februar 1990 setzte er die zu diesen Obdachlosenunterkünften gehörende Wohnung seines vorübergehend abwesenden Bekannten Klaus Winter im Haus █████ ██████ 5 so in Brand, dass das Feuer unter anderem den Fußboden, die Decke und eine Zimmertür ergriff. Er wollte nicht nur, dass – wie geschehen – die Wohnungseinrichtung verbrannte, sondern nahm auch billigend in Kauf, dass das Haus, in dem sich noch zwei andere Wohnungen befinden, in Flammen aufginge.
Einen weiteren Brand legte der Angeklagte am Abend des 11. März 1990 in einer ebenfalls zu diesen Obdachlosenunterkünften gehörenden Wohnung im Haus ███straße 17; es verbrannten jedoch „nur“ Einrichtungsgegenstände, und eine Fensterbank „kohlte an“. Von dem weiteren Vorwurf, am 6. Februar 1990 in einer anderen Wohnung dieser Obdachlosenunterkünfte ebenfalls Feuer gelegt zu haben, sprach das Landgericht den Angeklagten wegen der nicht als ausgeschlossen erachteten Möglichkeit einer Selbstentzündung frei.
Der Angeklagte hat die Taten in Abrede gestellt und sich damit verteidigt, dass die Brände vom Zeugen Klaus W. gelegt worden seien, wie dieser ihm am Abend des 11. März 1990 eingestanden und hinsichtlich der Wohnung █████ ██████ 17 angekündigt habe; W. habe seine „eigene Bude“ angesteckt, weil ihm das Ordnungsamt die Räumung angedroht habe, falls er nicht für Sauberkeit sorge.
Demgegenüber hat der Zeuge W. bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der an jenem Abend, als sie in dessen Wohnung zwei bis drei Flaschen Korn getrunken hätten, erzählt habe, dass er für die Brände in der ███straße verantwortlich sei; der Angeklagte habe ihm damals auch, nachdem er, der Angeklagte, vorübergehend abwesend gewesen sei, gesagt, dass er gerade einen weiteren Brand gelegt habe.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten auf Grund der Angaben des Zeugen W. unter anderem deshalb als widerlegt angesehen, weil es annahm, dass dessen „Ärger mit dem Ordnungsamt“ kein ausreichender Grund für diesen gewesen sei, seine eigene Wohnung mit seiner Habe anzuzünden. Die Strafkammer hat den Zeugen als glaubwürdig beurteilt, obwohl ihr seine Schilderung von Gewalttätigkeiten des Angeklagten ihm gegenüber als übertrieben erschienen, sich in Einzelheiten Widersprüche zu seinen polizeilichen Aussagen ergeben hatten und er gegenüber der Polizei unvollständige Angaben gemacht hatte. Worin diese Übertreibungen, Widersprüche und Unvollständigkeiten im Einzelnen bestanden, teilt das Landgericht indes nicht mit. Darin liegt unter den Besonderheiten des Falles ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf dem der Schuldspruch beruhen kann.
Da unmittelbare Tatzeugen und unmittelbar auf den Angeklagten hindeutende Sachbeweise ersichtlich fehlen, hängt die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. und der Zuverlässigkeit seiner Angaben ab. Das Landgericht hat zwar Bekundungen anderer Zeugen und zusätzliche Beweistatsachen angeführt, die es als Bestätigung der Bekundungen des Zeugen W. gewertet hat. Diese weiteren Beweise betreffen aber, was die Strafkammer nicht genügend berücksichtigt, das Randgeschehen oder sind auch mit einer Tatbegehung durch den Zeugen W. selbst oder aber – im Falle einer vom Landgericht nicht erwogenen gegenseitigen Falschbezichtigung – durch einen unbekannten Dritten durchaus zu vereinbaren. Selbst die für die Frage des fehlenden Tatmotivs für den Zeugen Winter erhebliche Feststellung, dass bei dem Brand in seiner Wohnung seine eigenen Kleider und Ausweispapiere verbrannt sind, beruht nach Lage der Dinge letztlich auf seiner Aussage. Ob er sich tatsächlich in der Zeit, als es in seiner Wohnung brannte, bei einem Kollegen aufhielt (UA S. 10), ist nicht erkennbar überprüft worden. Unter diesen Umständen bleibt im Ergebnis, dass Aussage gegen Aussage steht.
In einem solchen Falle muss der Tatrichter die für die Richtigkeit der Angaben des einen oder anderen sprechenden Umstände umfassend prüfen und würdigen und dies im Urteil auch deutlich machen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Zu den für die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wesentlichen Gesichtspunkten gehört aber insbesondere auch die Frage, wie sich die Aussage des Zeugen im Laufe des Verfahrens entwickelt hat, ob und in welchen Punkten er sich in Widersprüche verstrickt hat und gegebenenfalls in welchen Teilen seine Angaben sich als unrichtig oder im Sinne deutlich hervortretenden Belastungseifers als übertrieben herausgestellt haben. Das Landgericht hätte daher im Einzelnen mitteilen müssen, worin die Übertreibungen in der Aussage des Zeugen bestanden, worin er sich widersprochen und was er bei seiner polizeilichen Aussage verschwiegen hatte. Nur dann wäre der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Strafkammer die Übertreibungen, Widersprüche und Unvollständigkeiten in der Aussage des Zeugen ohne Rechtsfehler als unerheblich für seine Glaubwürdigkeit und die Zuverlässigkeit seiner Angaben gewertet hat. Da dies mangels entsprechender Wiedergabe im Urteil nicht möglich ist, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Bedenken gegen die Beweiswürdigung, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter II zu Recht hingewiesen hat, kommt es demnach nicht an. Auf sie braucht der Senat daher nicht näher einzugehen.
Im weiteren Verfahren wird, falls auch die neu zuständige Strafkammer zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt, der vom Generalbundesanwalt gegebene Hinweis zur Frage der Anwendbarkeit des § 308 StGB zu beachten sein (vgl. unter III der Antragsschrift).
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Miebach | |||
| Ruf | Blauth |