Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags nach §349 Abs.2 StPO in Steuerhinterziehungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 107/90
Datum
14.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte nach abschließender Senatsentscheidung einen Wiedereinsetzungsantrag, der vom BGH als unzulässig verworfen wurde. Das Gericht führte aus, eine Entscheidung nach §349 Abs.2 StPO könne nicht aufgehoben oder abgeändert werden. In der Sache stellte der Senat klar, dass der Angeklagte die Waren selbst über Mittelsmänner aus Drittstaaten bezogen und die frühere DDR nur zur Durchschleusung genutzt habe. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nach einer abschließenden Senatsentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt wird, weil die Entscheidung nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann.

2

Bei Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags kann das Gericht die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

3

Führt das Tatgericht fest, dass der Beschuldigte Waren selbst über Mittelsmänner aus Drittstaaten bezogen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Waren stammten von einem Dritten; die Rolle Dritter als Durchschleuser ändert nicht den Zurechnungszusammenhang.

4

Gegen Feststellungen des Tatgerichts zur Herkunft und Beschaffung von Tatgütern ist die Rüge der abweichenden Herkunft nur dann Erfolg versprechend, wenn substantiiert dargelegt wird, warum die getroffenen Feststellungen unhaltbar sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 107/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Robert ███ aus ████, dort geboren am ██████, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1990

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 31. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Gründe

Der nach der abschließenden Entscheidung des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 29. Oktober 1990 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Senats weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (vgl. BGHR StPO § 349 II Beschluss 2). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die frühere DDR statt eigener Erzeugnisse Drittlandsware geliefert hat. Vielmehr hat der Angeklagte selbst mit Mittelsmännern die Hemden aus Rumänien und Bulgarien bezogen und den █████████ der früheren DDR nur zur illegalen Durchschleusung benutzt.

RußZschockeltMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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