Treffer
BGH Urteil

Gesamtgeldstrafe (§ 55 StGB): einheitliche Tagessatzhöhe bei Verschlechterung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/78 (S)
Datum
22.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch ein, soweit das LG bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung aus zwei Geldstrafen den Tagessatz auf 20 DM festgesetzt hatte. Streitpunkt war, wie bei unterschiedlichen Tagessatzhöhen die Gesamtgeldstrafe nach §§ 54, 55 StGB zu bilden ist. Der BGH beanstandete, dass der Endbetrag der Gesamtgeldstrafe unter dem Endbetrag der einbezogenen Einsatzstrafe lag, und änderte das Urteil dahin, dass der Tagessatz 22 DM beträgt. Im Übrigen verwarf er die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Geldstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe ist als Einsatzstrafe die Geldstrafe mit der höchsten Anzahl von Tagessätzen anzusehen.

2

Die Erhöhung der Einsatzstrafe i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt bei Gesamtgeldstrafen nicht nur eine Erhöhung der Tagessatzzahl, sondern auch eine Erhöhung des Geldstrafenendbetrags gegenüber dem Endbetrag jeder einbezogenen Einzelgeldstrafe.

3

Führt die Festsetzung der Tagessatzhöhe dazu, dass der Endbetrag der Gesamtgeldstrafe unter dem Endbetrag der Einsatzstrafe liegt, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.

4

Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwischen Erstverurteilung und Gesamtstrafenbildung, ist die Tagessatzhöhe der Gesamtgeldstrafe grundsätzlich einheitlich zu bestimmen und darf von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ermittelten Tagessatzhöhe nur soweit abweichen, wie es zur Wahrung der Grundsätze des § 54 StGB unerlässlich ist.

5

Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe so festzusetzen, dass das Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe den Endbetrag jeder einbezogenen Einzelgeldstrafe überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 26. September 1977

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Laufhütte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB aus Geldstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe muss sowohl die Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe als auch das Produkt aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe jeder einbezogenen Einzelstrafe erhöht werden. Als Einsatzstrafe ist dabei die Strafe mit der größten Anzahl der Tagessätze anzusehen.

2. Jedenfalls dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung verschlechtert haben, ist die Höhe eines Tagessatzes einheitlich zu bestimmen. Sie darf sich von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zu ermittelnden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen, wie es im Hinblick auf die in § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB enthaltenen Grundsätze der Gesamtstrafenbildung geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 10/78 (S) in der Strafsache gegen ██ den Agrarjournalisten Thies aus █████████████████, geboren am ███ ████ 1918 in █, wegen Verunglimpfung des Staates

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. September 1977 dahin geändert, dass der Tagessatz der Gesamtgeldstrafe 22 DM beträgt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil (MDR 1978, 158) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 30 DM zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu 20 DM verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzungen des sachlichen Rechts geltend gemacht werden, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit mit ihm beanstandet wird, dass die Strafkammer lediglich auf eine Geldstrafe erkannt und diese auf nur 30 Tagessätze zu 20 DM bemessen hat. Die Erwägungen hierzu in den Urteilsgründen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Gemessen an den tatrichterlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, kann die Einzelstrafe wegen Verunglimpfung des Staates nicht als unvertretbar milde angesehen werden.

II. Die Gesamtstrafe hat dagegen keinen Bestand.

Außer Frage steht, dass die Strafkammer die einbezogene Geldstrafe mit Recht als Einsatzstrafe behandelt hat. Auch gegen die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze dieser Strafe auf 70 Tagessätze im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe bestehen keine Bedenken. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Bestimmung der Tagessatzhöhe auf 20 DM. Mit dieser Entscheidung hat die Strafkammer dem Angeklagten eine Gesamtbelastung (70 x 20 = 1.400 DM) auferlegt, die noch unter der Belastung aus der einbezogenen Einsatzstrafe (50 x 30 = 1.500 DM) liegt. Das wird dem Sinn der Gesamtstrafe, mit der lediglich eine Summierung der verwirkten Einzelstrafen vermieden werden soll, nicht gerecht.

Die Frage, nach welchen Grundsätzen zu verfahren ist, wenn gemäß § 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen mit unterschiedlichen Tagessatzhöhen zu bilden ist, hat im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass ihre Entscheidungsbedürftigkeit im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden wäre. In Rechtsprechung und Schrifttum ist sie umstritten. Diejenigen, die wie die Strafkammer in der vorliegenden Sache eine Unterschreitung des Endbetrages der Einsatzstrafe für zulässig erachten, berufen sich auf das Wesen des Tagessatzsystems, das in § 40 Abs. 2 StGB eine Festsetzung der Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters fordert (vgl. Roos, NJW 1976, 1483; Grebing, JZ 1976, 745, 751; Horn, JR 1977, 336, ferner in SK 1. Bd. 2. Aufl. § 40 Rdn. 1; Meyer, NJW 1977, 724; Lackner, StGB 11. Aufl. § 55 Anm. 2 da). Dagegen legt die in der Rechtsprechung herrschende Meinung entscheidendes Gewicht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet wird, wobei als Erhöhung nur eine Überschreitung des Produkts aus Tagessatz-Zahl und Tagessatz-Höhe verstanden wird (BayObLG NJW 1977, 1697; HansOLG Hamburg MDR 1976, 419; OLG Oldenburg MDR 1978, 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 1977 – 2 Ss 105/77). Dem stimmt ein gewichtiger Teil des Schrifttums zu (Dreher, StGB 37. Aufl. § 54 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 55 Rdn. 37 a; Tröndle in LK 10. Aufl. § 40 Rdn. 72; Regel, MDR 1977, 446).

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.

Das Gesetz fordert von den Gerichten, bei der Bildung von Gesamtgeldstrafen zwei Grundsätze zu beachten, die nicht voll miteinander in Einklang stehen und von denen daher keiner ganz zum Tragen kommen kann.

1. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB verlangt auch für die Gesamtstrafe die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach den finanziellen Kräften des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1976 – 2 StR 291/76). Haben sich seine Verhältnisse seit der Verhängung der ersten, nunmehr einzubeziehenden Geldstrafe verschlechtert, so muss der Tagessatz der Gesamtstrafe niedriger ausfallen als derjenige der ersten Strafe. Das kann, wie der vorliegende Fall zeigt, bei Beachtung allein der Bemessungsregel in § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zu einer Endbelastung des Angeklagten führen, die niedriger ist als diejenige, die ihn träfe, wenn er außer der durch die erste Strafe geahndeten Tat keine strafbaren Handlungen begangen hätte. Ein solches Ergebnis, das den Gerechtigkeitssinn verletzt, stünde zu § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB nur dann nicht in einem unauflöslichen Widerspruch, wenn als die nach dieser Vorschrift zu erhöhende Strafe nur die Anzahl der Tagessätze anzusehen wäre. Das ist indes nicht der Fall.

2. Welchen Begriff der „Höhe“ einer Geldstrafe der Gesetzgeber der zweifachen Verwendung des Wortstamms in den Worten „Erhöhung“ und „höchsten“ zugrunde gelegt hat, ist nicht eindeutig zu erkennen. Die Frage kann nicht für jeden Aspekt der Gesamtstrafenbildung einheitlich beantwortet werden.

a) Soweit es um die Bestimmung der zu erhöhenden Einsatzstrafe geht, kommt es auch nach Auffassung des Senats auf die Anzahl der Tagessätze an. Das folgt aus dem Wesen des Tagessatzsystems, in dem sich der Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld nur in der Anzahl der Tagessätze niederschlagen, während sich deren Höhe allein nach der finanziellen Leistungskraft des Täters richtet. Die in diesem System erzielte Transparenz der Geldstrafenbildung lässt es gerade an der Anzahl der Tagessätze deutlich werden, welches Gewicht der Tatrichter der Tat des Angeklagten beigemessen hat. Unter diesem Gesichtspunkt muss daher als Einsatzstrafe diejenige mit der höchsten Anzahl der Tagessätze angesehen werden.

b) Soweit dagegen zu fragen ist, worin die „Erhöhung“ der Einsatzstrafe zu bestehen hat, die in § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB gefordert wird, kann nicht allein auf die Anzahl der Tagessätze abgestellt werden. Hier zwingt die Beachtung der Grundsätze, die das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausmachen, zu einer Überschreitung nicht nur der Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe, sondern auch der Geldstrafenendbeträge sowohl der Einsatzstrafe als auch der Einzelstrafen, die je nach dem Verhältnis von Anzahl und Höhe der Tagessätze zueinander höhere Endbeträge aufweisen können als die Einsatzstrafe.

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB soll den Angeklagten so stellen, wie wenn alle seine vor dem ersten Straferkenntnis begangenen Taten im selben Verfahren abgeurteilt worden wären. Zu diesem Zweck wird in die Rechtskraft der ersten Verurteilung eingegriffen, durch die der Angeklagte bereits mit einer konkreten Geldsumme belastet worden war, die sich aus den Faktoren Anzahl der Tagessätze – entsprechend dem Gewicht der Tat – und der Höhe des Tagessatzes – entsprechend seiner damaligen finanziellen Leistungskraft – ergab. Diese Geldsumme und nicht nur der eine Faktor Tagessatz-Zahl stellt bei natürlicher, an dem vom Verurteilten empfundenen Strafübel orientierter Betrachtungsweise die im ersten Erkenntnis rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe dar. Auf ihre Selbständigkeit verzichtet das Gesetz nur um den Preis ihres Aufgehens in einer höheren Strafe, nämlich der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bildenden Gesamtstrafe. Das lässt sich aber nur dann erreichen, wenn auch der Endbetrag dieser Gesamtstrafe höher liegt als der Endbetrag der Strafe, in deren Rechtskraft eingegriffen wird. Nur dieses Ergebnis ist sachgerecht. Es vermeidet eine ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten, die darin läge, dass eine rechtskräftig erkannte Belastung mit einer Geldstrafe nur deshalb verringert würde, weil sich nachträglich ergeben hat, dass der Angeklagte neben der bereits abgeurteilten einer oder mehrerer weiterer Straftaten schuldig ist.

III. Nach alledem kann die von der Strafkammer getroffene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf 20 DM, weil sie zu einem unzulässig niedrigen Geldstrafenendbetrag führt, nicht bestehen bleiben. Bei der Prüfung der sich daraus ergebenden Frage, nach welchen Maßstäben die Höhe des Tagessatzes zu errechnen ist, muss wiederum von den sich aus der notwendigen Beachtung sowohl des § 40 StGB als auch des § 54 StGB ergebenden Spannungen ausgegangen werden.

1. Eine in der Rechtsprechung verbreitete Meinung will die Frage in der Weise lösen, dass die Höhe des Tagessatzes nicht für die ganze Gesamtstrafe einheitlich bestimmt wird. Vielmehr soll die Einzelstrafe mit dem höheren Tagessatz voll in der Gesamtstrafe enthalten bleiben, indem für den der Anzahl ihrer Tagessätze entsprechenden Teil der Tagessätze der Gesamtstrafe der höhere Tagessatz und für die restliche Zahl der Tagessätze der Gesamtstrafe der niedrigere Tagessatz der anderen Einzelstrafe festgesetzt wird (OLG Karlsruhe aaO; HansOLG Hamburg, Urteil vom 18. November 1977 – 2 Ss 253/77; OLG Oldenburg aaO; offengelassen vom BayObLG aaO; ferner Regel, MDR 1977, 446; Stree in Schönke/Schröder aaO). Dieses Verfahren sichert in der Tat die volle Berücksichtigung der Grundsätze des § 54 StGB, wonach die Höhe jeder in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe sowohl hinsichtlich der Zahl als auch hinsichtlich des Produkts aus Zahl und Höhe der Tagessätze überschritten werden muss, andererseits aber die Summe der bezeichneten Produkte der Einzelstrafen nie erreicht werden darf. Es führt jedoch in den Fällen, in denen sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB bis zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung verschlechtert haben, zu Belastungen des Täters, die über das nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene Maß hinausgehen, und entfernt sich deshalb unnötig weit von den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Tagessatzsystems, insbesondere der Bemessungsregel des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB verfolgt hat (vgl. die von Tröndle aaO Rdn. 72 ff an mehreren Beispielen angestellten Berechnungen).

2. Der zuletzt genannten Bestimmung trägt demgegenüber die von Tröndle vertretene Berechnungsweise am weitestgehenden Rechnung. Der Senat schließt sich ihr jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall einer Verschlechterung der Verhältnisse des Täters an. Danach ist davon auszugehen, dass bei der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Verhältnisse des Täters abgestellt werden muss (so jedoch ohne die im Folgenden dargelegte Einschränkung – auch Dreher aaO § 55 Rdn. 7), um eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Belastung nach dem Maß seiner in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck kommenden Schuld zu erreichen. Haben sich die Verhältnisse des Täters zwischen dem ersten Straferkenntnis und der Gesamtstrafenbildung verschlechtert, so kann zwar in der Regel nicht die für die jetzt zu verhängende Einzelstrafe ermittelte Tagessatzhöhe auch bei der Gesamtstrafe zur Anwendung kommen, weil es sonst zu, wie oben dargelegt, unzulässigen Unterschreitungen des Endbetrages der einzubeziehenden rechtskräftigen Strafe kommen würde. Das aus § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB abgeleitete Gebot, diese Strafe zu erhöhen, rechtfertigt aber nicht jede Abweichung von den Grundsätzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern nur eine solche, die unumgänglich ist, um jene Straferhöhung möglich zu machen. Die Höhe des Tagessatzes ist somit so zu bemessen, dass das aus ihr und der Anzahl der Tagessätze der Gesamtstrafe gebildete Produkt den Endbetrag sowohl der Einsatzstrafe als auch jeder anderen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe überschreitet.

Der dargelegten Methode der Ermittlung der Tagessatzhöhe kann nicht der Einwand entgegengesetzt werden, mit ihr werde die Tagessatzhöhe von den Berechnungsgrundsätzen des § 40 Abs. 2 StGB völlig gelöst (OLG Karlsruhe aaO). Im Gegenteil garantiert gerade das Bemühen, die Höhe des Tagessatzes nur so weit entfernt von der für die letzte Strafe ermittelten Höhe festzusetzen, wie es im Hinblick auf § 54 StGB unumgänglich ist, eine möglichst weitgehende Beachtung jener Vorschrift. Demgegenüber bleibt sie bei Anwendung einer gespaltenen Tagessatzhöhe in dem Umfang völlig unbeachtet, wie der im Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung nicht mehr zutreffende Tagessatz unverändert in die Gesamtstrafe übernommen wird.

3. In den Fällen, in denen sich die Verhältnisse des Täters gebessert haben, ist im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Tagessatzhöhe zu bestimmen, die dazu führt, dass der Endbetrag der Gesamtstrafe unter der Summe der Endbeträge der Einzelstrafen bleibt. Ob auch hier eine einheitliche Tagessatzhöhe festgesetzt werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es ist nicht zu übersehen, dass dem Angeklagten durch eine solche Gesamtstrafenbildung auch Nachteile entstehen können, wie sie etwa das Oberlandesgericht Oldenburg aaO zur Rechtfertigung der Methode eines gespaltenen Tagessatzes dargelegt hat. In der Tat erlitte ein Täter, dessen Verhältnisse sich gebessert haben, durch die Festsetzung eines an § 40 StGB ausgerichteten einheitlichen Tagessatzes einen Nachteil, wenn er einen großen Teil der früheren Strafe bereits gezahlt hatte und nunmehr einen höheren Tagessatz für die Gesamtstrafe hinnehmen müsste, aufgrund dessen seine früheren Zahlungen einer geringeren Anzahl von Tagessätzen entsprachen als bisher. Im Hinblick auf § 51 Abs. 2 StGB ist eine Lösung geboten, die dem Täter die Erledigung eines Teils der Strafe durch die bisherigen Zahlungen erhält. Dies könnte in der Weise geschehen, dass hier die Methode des gespaltenen Tagessatzes angewendet wird. Das gibt jedoch keinen Anlass, durchweg die für den vorliegenden Fall als nachteilig erkannte Methode des gespaltenen Tagessatzes anzuwenden.

IV. Da dem Tatrichter nach alledem bei der Bildung einer Gesamtstrafe im vorliegenden Fall ein ins Gewicht fallender Spielraum nicht verbleibt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Die Einzelstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 30 DM = 1.500 DM wird überschritten, wenn die Höhe des Tagessatzes der Gesamtstrafe auf 22 DM (70 x 22 = 1.540 DM) bestimmt wird.

V. Da es unbillig wäre, den Angeklagten mit einem Teil der Kosten des insoweit durch eine unzutreffende Rechtsansicht des Landgerichts bedingten Rechtsmittels zu belasten, hat der Senat diese Kosten insgesamt der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO).

Dr. SchubathSchmidtDr. Schauenburg
NeiferLaufhütte
Gesamtgeldstrafe (§ 55 StGB): einheitliche Tagessatzhöhe bei Verschlechterung — Themis