Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben — unzureichende Gesamtwürdigung bei BtM‑Einfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 107/88
Datum
27.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Gesamtwürdigung aller tatrelevanten und täterbezogenen Umstände; das Landgericht hatte sich allein an der Menge orientiert und verminderte Schuldfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgeblichen Umstände vorzunehmen; eine ausschließliche Orientierung an der Menge der Betäubungsmittel genügt nicht.

2

Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit ist zur Tat- und Täterbewertung tatrelevant und kann dazu führen, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen sowie einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen.

3

Fehlt dem Strafausspruch eine ausreichende Begründung für die der Strafzumessung und Fallklassifizierung zugrunde liegende Gesamtwürdigung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist begründet, soweit das Urteil im Strafausspruch die gebotene Gesamtwürdigung nicht erkennen lässt; insoweit bedarf die Strafkammer einer erneuten, nachvollziehbar begründeten Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 107/88 in der Strafsache gegen den Rentner Erich Jacob [REDACTED::] aus [REDACTED::], geboren am ███ 1923 in [REDACTED::], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat nämlich mit unzureichender Begründung einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Die Ausführungen dazu (UA S. 19/20) lassen schon die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3 m. w. N.), da nur auf die Menge der eingeführten Betäubungsmittel abgestellt wird.

Dazu kommt, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten dazu führen kann, einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen und einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen (vgl. dazu BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 2; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung fehlende 1; fehlerfreie 1–3; unvollständige 1–5 jeweils m. w. N.).

RuBKutzerHarms
GribbohmDetter
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