Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe bei Unterzeichnung falscher Steuererklärungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/86
- Datum
- 26.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfordert eine wertende Gesamtschau, bei der insbesondere eigenes Interesse am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen sind.
Wer in eigener Person falsche Steuererklärungen und Arbeitnehmeranmeldungen unterzeichnet und damit die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann als Täter (Mittäterschaft) und nicht nur als Gehilfe zu bestrafen sein.
§ 25 Abs. 1 StGB bestimmt den Täterbegriff für Alleintäterschaft und mittelbare Täterschaft; eine den Beteiligten ausschließlich als Gehilfen qualifizierende Sichtweise ist nicht zwingend, wenn eigene tatbestandsmäßige Handlungen vorliegen.
Bei Täuschung gegenüber Sozialversicherungseinzugsstellen ist für die Bewertung als vollendeter Betrug wesentlich, ob die jeweils getäuschte Einzugsstelle für die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich zuständig war; fehlt diese Zuständigkeit, kommt regelmäßig nur Versuch in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Bauingenieur Wilhelm Karl aus █████████, geboren am ████ 1934 in ██████████, Kreis Cl[REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung, zur fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung und zum fortgesetzten Betrug in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet; doch ist das angefochtene Urteil teilweise auch zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO).
1. Auf der Grundlage der Annahme, der Angeklagte habe mit Wissen und Wollen gehandelt, beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht seinen Tatbeitrag nur als Beihilfe gewertet hat. Es geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon aus, dass es für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe grundsätzlich auf eine wertende Gesamtschau ankommt, deren Ergebnis unter anderem von dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft abhängt (BGH NStZ 1984, 413; 1985, 165). Nach dem Urteilsinhalt hat es aber zu wenig Gewicht der Tatsache beigemessen, dass der Angeklagte als Steuerschuldner und nach außen in Erscheinung tretender Firmeninhaber („Strohmann“) die falschen Steuererklärungen und Arbeitnehmeranmeldungen selbst unterzeichnet (UA S. 19, 23) und damit in eigener Person die Tatbestände der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und des (vollendeten oder versuchten) Betrugs (§ 263 StGB) vollständig erfüllt hat.
Nach § 25 Abs. 1 StGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Die Vorschrift, die wörtlich dem § 29 Abs. 1 E 1962 entspricht, bezieht sich unmittelbar nur auf die Alleintäterschaft und die (hier nicht interessierende) mittelbare Täterschaft. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (so Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 25 Rdn. 2; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor §§ 25 ff. Rdn. 58 und 75; Samson in SK StGB § 25 Rdn. 19) soll sie es bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat auch ausschließen, nur als Gehilfen den Beteiligten anzusehen, der selbst tatbestandsmäßig handelt (vgl. Begründung zum E 1962, Bundesrats-Drucksache 200/62 S. 149). Der Bundesgerichtshof hat diese strenge Auffassung so bisher nicht vertreten.
Der Senat braucht sich hier nicht damit auseinanderzusetzen, ob sie richtig ist oder ob sich die Bedeutung der neuen Vorschrift bei Mitwirkung mehrerer an einer Tat darauf beschränkt, dem Richter eine Bewertungsregel an die Hand zu geben, welche Abweichungen in extremen Ausnahmefällen nicht hindert (vgl. Dreher, Protokoll des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – 91. Sitzung, S. 1825, 1826; Sturm aaO S. 1825; Lackner, StGB 16. Aufl. § 25 Anm. 1 a). Denn für einen solchen Ausnahmefall bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte, wenn der Angeklagte wusste und wollte, was er tat. Auch hat der Bundesgerichtshof schon vor der Einführung des § 25 Abs. 1 StGB 1969 entschieden, dass grundsätzlich Täter ist, wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, selbst wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8, 393). Schließlich würde die Annahme von Mittäterschaft hier im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen. Er hat erst kürzlich auf die Revision eines Tatbeteiligten ein tatrichterliches Urteil bestätigt, durch das der Betroffene, welcher im Rahmen vergleichbarer, auf die Begehung von Steuerstraftaten angelegter Betriebe falsche Steuererklärungen unterzeichnet hatte, als Mittäter bestraft worden ist, obwohl er im Übrigen nach seiner Stellung in dem Unternehmen eher eine „Randfigur“ war (Urteil vom 24. September 1986 – 3 StR 336/86; zur Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung vgl. ferner Senatsurteil NStZ 1986, 463).
2. Die Feststellungen ergeben bisher nicht, dass sich der Angeklagte in dem vom Landgericht angenommenen Umfang der Beihilfe zum vollendeten Betrug schuldig gemacht hat. Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für den Bereich der Sozialversicherung strafrechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31, 32), kann auch er die zuständige Einzugsstelle durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 f.; vgl. BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka). Dementsprechend hat das Landgericht angenommen, die Täter hätten „die Sozialversicherungsträger“ getäuscht (UA S. 42). Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass die Einzugsstellen der Unternehmen des Angeklagten mit denen der an verschiedenen Orten ansässigen zahlreichen Entleiher identisch oder aus welchem Grunde sie sonst zur Tatzeit für die Firmen des Angeklagten zuständig waren. Soweit ihnen die Zuständigkeit für die verliehenen Arbeitnehmer fehlte, kommt nur versuchter Betrug in Betracht (BGH aaO S. 243; Senatsurteil vom 26. November 1986 – 3 StR 365/86). An dieser strafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tatzeit nichts dadurch, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 – 10 RAr 10/83 (USK 1984, 443 Nr. 8495 = BB 1985, 527) und ab 1. August 1986 kraft Gesetzes (Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG in der Fassung des Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986, BGBl. I S. 721) der Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeber gilt (Senatsurteil vom 24. September 1986 – 3 StR 196/86).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht legt dem Angeklagten die bezeichneten Steuerhinterziehungen und Betrugstaten bisher als Gehilfen zur Last, indem es ohne besondere Erörterung davon ausgeht, er habe den ganzen Umfang der Taten wenigstens billigend in Kauf genommen. Das steht möglicherweise nicht im Einklang damit, dass er von den Beteiligten ██████ █████████ ██████ „über die wirklichen finanziellen Verhältnisse der Firma gezielt im Dunkeln gehalten“ wurde (UA S. 20), er sowohl in Bottrop als auch in Gelsenkirchen „keinerlei Überblick über das Ausmaß der wirtschaftlichen Tätigkeit“ hatte (UA S. 25) und er „bezüglich beider Unternehmen .... den Geschäftsumfang .... nicht einmal annähernd“ kannte (UA S. 39, vgl. UA S. 45).
Zur Schätzung der Höhe hinterzogener Lohnsteuer in Fällen von Schwarzarbeit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 24. September 1986 – 3 StR 336/86, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt.
| Schmidt | Zschockelt | Detter | |||
| Gribbohm | Kutzer |