Aufhebung wegen Unterlassung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für Auslandshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/82
- Datum
- 01.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soll eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf eine inländische Strafe angerechnet werden, hat der Tatrichter den Maßstab der Anrechnung gemäß §51 Abs.4 Satz 2 StGB zu bestimmen.
Unterlässt das Urteil die Festlegung des Anrechnungsmaßstabs, führt dieser Begründungs‑/Entscheidungsfehler zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an die Tatkammer zur Nachholung der Entscheidung.
Die Bestimmung des Umfangs der Anrechnung ist tatrichterliche Ermessensentscheidung; deren Ausübung ist Gegenstand der rechtlichen Überprüfung, ohne dass der Revisionsgerichtshof die Ermessensentscheidung selbst ersetzen muss.
Eine Revision kann nur teilweise begründet sein; der Bundesgerichtshof kann einzelne Teile eines Urteils aufheben und andere Teile verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 107/82 in der Strafsache gegen Sybille Gabriele E █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1952 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. Juli 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1981 aufgehoben, soweit der Maßstab für die Anrechnung vollstreckter ausländischer Strafe oder anderer Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat war sie bereits in den Niederlanden inhaftiert. Mit der Revision erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es greift nur zu einem Teil des Strafausspruchs durch.
Die Strafkammer hat zwar ausgesprochen, dass (auch) die Freiheitsentziehung, welche die Angeklagte in dieser Sache im Ausland erlitten hat, auf die erkannte Strafe anzurechnen ist. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat sie es aber unterlassen, den Maßstab der Anrechnung zu bestimmen. Zur Nachholung dieser Entscheidung, die der Tatrichter nach seinem Ermessen zu treffen hat, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1982 – 3 StR 56/82 m. Nachw.).
| Schmidt | Dr. Krauth | Zschockelt | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm |